Stellungnahme Novelle Bauordnung für Wien 2014, 3.3.2014

Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2014)

Stellungnahme an die Magistratsabteilung 64

Aus denkmalpflegerischer Sicht bringt diese Novelle in der Realität keine Verbesserung. Die zu novellierende Bestimmung bezieht sich nur auf von der Behörde aufgetragene Abbrüche („Abtragungsaufträge“).

Die Möglichkeit einer Abbruchbewilligung besteht weiterhin und es ist hier auch keine Änderung der Verwaltungspraxis zu erwarten.

Positiv zu sehen wäre der Entfall der Bestimmung über das Schadensausmaß (50% der Substanz), die einen Rechtsanspruch auf einen behördlichen Abtragungsauftrag begründet hat. Unterlaufen bzw. wirkungslos wird diese Bestimmung jedoch durch den 5. Satz § 129 Abs. 4, nachdem eine Räumung oder ein Abbruch (Auftrag!) bereits dann erfolgen kann (bzw. ein Anspruch nach Spruchpraxis des Vewaltungsgerichtshofes darauf besteht) “wenn einfache Sicherungsmaßnahmen allein nicht ausreichen”.

Bei Abbruchbewilligungen (§ 60) stellt das Gesetz jedoch weiterhin darauf ab, dass diese dann erteilt werden, wenn die („erforderlichen“) Instandsetzungen das Ausmaß der intakten (verbleibenden) Bausubstanz überschreitet.

Anzumerken ist hier, dass derzeit (und vermutlich auch weiterhin) für den Nachweis der „Abbruchreife“ von der Baupolizei (weiterhin) Richtlinien vom Jänner 2007 angewendet werden, die Bauordnungsnovelle aus 2009 (§ 129 Abs. 4, 3. Satz) außer Acht lassen: Bewertet wird historische Bausubstanz nach heute geltenden Normen und nicht wie es das Gesetz vorsieht, zum Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Bauwerks.

Ohne Änderung des 5. Satzes des § 129 Abs. 4 bleibt die vorgesehene Novellierung totes Recht.

Der Schutz historisch wertvoller Bausubstanz durch die Wiener Bauordnung ist auch weiterhin nicht gegeben.

Markus Landerer und Claus Süss
im Namen des Vorstandes
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