Stellungnahme zum Planentwurf 8059 (u. a. Linzer Straße, Rosentalgasse), 02.01.2014
Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Nr. 8059, Kat.G. Hütteldorf in Penzing, 1140 Wien
Für das Gebiet zwischen Pappelstraße, Steinböckengasse, Eichenweg, Heideweg, Heschweg, An der Niederhaid, Dehnegasse, Linzer Straße, Rosentalgasse, Freyenthurmgasse, Hüttelbergstraße, Wegerichgasse, Libellenweg, Stockentenweg, Zyklamengasse, Schmätzerweg, Nachtigallenweg, Ulmenstraße.
Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historischen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.
Es wird vorgeschlagen für die Häuser Linzer Straße 392 bis 396 (gemeinsam mit Linzer Straße 381a) eine Schutzzone auszuweisen (gemäß Beilage 1, Antragsentwurf 2, Seite 1, ist auch eine “Festsetzung einer Schutzzone” für Teile dieses Plangebietes vorgesehen, jedoch ist im Planentwurf keine solche ausgewiesen!) . Das Haus Linzer Straße 396 wird selbst im Erläuterungsbericht (S. 3) als “von kunsthistorischer Bedeutung” bewertet und im Dehio (S. 319) folgendermaßen beschrieben: “Erbaut 1904 von M. Markl und F. Müller, secessionistisches Miethaus, überhöhte Seitenachsen mit Erkern, vorgezogene Traufe, floraler Reliefdekor, Gitterbalkons; marmorverkleidetes Vestibül mit Stuckreliefs, Ätzglasfenster” (vgl. auch Achleitner, S. 95). Dieses Haus und die beiden Nachbarhäuser (aus der gleichen Bauperiode stammend: Linzer Straße 392 mit Gründerzeitdekor, erb. 1887; Linzer Straße 394, erbaut 1901, mit Mittelerker) bilden typische Vertreter von Schutzzonenhäusern in Wien und würden allein oder gemeinsam mit dem der Straße gegenüberliegenden Haus Linzer Straße 381A (erbaut 1902, mit gründerzeitlicher Fassadengliederung; außerhalb des Plangebietes gelegen) eine eigenständige Schutzzone bilden. Zum besseren Schutz wird darüber hinaus vorgeschlagen eine besondere Bebauungsbestimmung (BB) für die genannten Bauten auszuweisen, in denen die Anzahl der existierenden Hauptgeschoße festgesetzt wird.
Weiters wird empfohlen für die Häuser Rosentalgasse 14 und Rosentalgasse 19 bestandsgenaue Widmungen sowohl in Bezug auf die Bauhöhe, als auch in Bezug auf die bebaubare Fläche auszuweisen.