Semmelweis-Klinik (Wien): Stellungnahme zum Planentwurf 8288

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Planentwurf 8288: ehem. Semmelweis-Klinik, 25.2.2021

Für das Gebiet zwischen Hockegasse, Erndtgasse, Bastiengasse und Scheibenbergstraße im 18. Bezirk, Katastralgemeinde Gersthof

Areal: Auf dem Planentwurf-Gebiet befinden sich insbesondere die ehemalige Frauenklinik Semmelweis sowie das ehemalige Zentralkinderheim, beide 1908 bis 1910 erbaut, beide 2002 vom Bundesdenkmalamt per Bescheid unter Denkmalschutz gestellt. Auf der östlichen Achse (Höhe Bastiengasse 36) befinden sich die vier historischen Pavillons der ehemaligen Ignaz-Semmelweis-Frauenklinik (Pavillon I, Bastiengasse 36; Pavillon IV, Hockegasse 37) sowie auf der westlichen Achse das ehemalige (niederösterreichische) Landes-Zentralkinderheim, ab 1986 als „Charlotte Bühler-Heim“ bezeichnet (Pavillon I, Bastiengasse 38, Pavillon II gleich im Anschluss nördlich davon).

Kunsthistorische Beschreibung (Dehio-Handbuch, Hrsg. Bundesdenkmalamt, 1996):
Frauenklinik Semmelweis und Zentralkinderheim, Bastiengasse 36-38. – Erb[aut]. 1908 vom Niederösterreichischen Landesbauamt. Symmetrische Anlage in Parkareal, mit 6 breitgelagerten, 5geschossigen, schlicht gegliederten Pavillons (Nutung, Lisenen, Putzfelder, z. T. Schabrackenparapete) mit gestaffelten Seitenfronten (z. T. mit Loggien) und gestuften Flachdächern. – In der Anlage Denkmal Kaiser Franz Joseph I., Standbild auf hohem Kantsockel, 1910 von Georg Leisek, 1936 von Pflegeheim Lainz hierher versetzt. – Büste Ignaz Semmelweis auf Kantpfeiler, 1944 von Rudolf Schmidt. – Secessionistisches Gitterportal zwischen Pfeilern mit Girlanden und dem Wappen Niederösterreichs.

Stellungnahme – Einleitung

Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Die Stellungnahme im Detail:

Folgendem Statement des Fachbeirats für Stadtplanung und Stadtgestaltung (22.10.2020) schließt sich unser Verein vollinhaltlich an:Bei dem Areal handelt es sich um ein besonders wertvolles Gebiet, die angestrebte bildungsbezogene, soziale und kulturelle Nutzung wird daher positiv hervorgehoben.“ Ebenso begrüßt unser Verein die ausgewiesene Schutzzonenwidmung für die ehemalige Semmelweis-Frauenklinik sowie für das ehemalige Charlotte-Bühler-Heim im aktuellen Planentwurf sehr.

Jedoch empfehlen wir darüber hinaus, die Baufluchtlinien viel stärker dem Bestand der sechs großen Pavillons anzupassen, zumindest auf drei der vier Fassadenfronten. Andernfalls würde damit die architektonische bzw. visuelle Lesbarkeit der einzelnen Pavillons zu sehr in Mitleidenschaft gezogen werden bzw. würde die „künstlerische Wirkung“ mit ziemlicher Sicherheit negativ beeinflusst werden (auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz).

Die im Planentwurf vorgesehene Bebaubarkeit der Pavillon-Zwischenräume (Bauland W I g 20 %) wird äußerst kritisch betrachtet und vor allem in dieser sehr unspezifischen Form (20% einer Baufläche) strikt abgelehnt, zumal auch die für diesen sensiblen Bereich vorgeschlagene Bauklasse I (ohne Höhenbeschränkung = Traufkante 9 m) viel zu hoch erscheint.

Semmelweis-Klinik, Pavillon IV, Hockegasse 37, Wien-Währing

Der Pavillon IV der ehem. Semmelweis-Frauenklinik mit seinen unterschiedlichen Bauhöhen (Hockegasse 37), Foto: 20.2.2021, (c) Markus Landerer / Initiative Denkmalschutz

Darüber hinaus ist die vorgesehene Bauklasse III für den niedrigeren Pavillon IV (Hockegasse 37) zu hoch respektive nicht dem Bestand angepasst. Es wird daher empfohlen, die Bauklasse entsprechend der unterschiedlichen Baukörper-Bestandshöhen differenziert anzugleichen.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
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PS: Dieser Entwurf des neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes lag von 14. Jänner bis 25. Februar 2021 zur öffentlichen Einsicht auf.

Literatur:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk (Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996, Seite 471 f.

– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/2, Wien 13.-18. Bezirk, Salzburg und Wien 1995, Seite 208

– Erläuterungsbericht zum Planentwurf (2. Oktober 2020)

 

100 Jahre Denkmalschutzgesetz – Abriss in Breitstetten (NÖ) als Fanal für die Denkmalpflege!

APA-OTS-Presseaussendung, 14. November 2023

100 Jahre Denkmalschutzgesetz – Der Abriss zweier denkmalgeschützter Bauernhäuser in Breitstetten (NÖ) als Fanal für die Denkmalpflege!

Initiative Denkmalschutz klagt an: Völlig zahnloser Denkmalschutz am Beispiel der Gemeinde Leopoldsdorf im Marchfeld (Niederösterreich)! Die Politik muss handeln!

Wien (OTS) – Am 29./30. November feiert das Bundesdenkmalamt “100 Jahre österreichisches Denkmalschutzgesetz” mit einem Festvortrag und einer Tagung, doch zu Feiern gibt es wahrlich wenig. Allzu viele Denkmäler in Österreich verfallen straffrei und konsequenzenlos. Dieser Tage wurden zwei einzigartige Bauernhäuser (Breitstetten Nr. 16 und Nr. 17) abgerissen, obwohl diese seit 1980 per Bescheid unter Denkmalschutz standen. Jahrzehntelang konnte man dem langsamen Verfall zusehen (große Löcher im Dach sind spätestens seit 2011 dokumentiert), doch seitens der Behörden ist quasi nichts geschehen. Das Denkmalamt hat jahrelang ausschließlich eine einvernehmliche Lösung mit dem Eigentümer gesucht. Obwohl eine Übernahme der kompletten Kosten der Sicherungsmaßnahmen in Aussicht gestellt wurde, hat der Eigentümer dies abgelehnt. Ein Antrag des Denkmalamtes an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 31 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz), um diese Sicherungsmaßnahmen auch rechtlich durchzusetzen, ist unterblieben, sodass die Gebäude quasi straffrei verfallen konnten. Auch die örtliche Baubehörde hat offenbar tatenlos zugesehen, obwohl die Erhaltungspflicht (§ 34 NÖ Bauordnung) nicht eingehalten wurde. Erst jetzt – nach mehrfachen Beschwerden aus der Bevölkerung – ist die Baubehörde aktiv geworden und hat am 8. August einen Abbruchauftrag erteilt, also eine Verpflichtung zum Abbruch (§ 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung), weil festgestellt wurde, dass die “Bausubstanz komplett einsturzgefährdet ist” und “Gefahr im Verzug” besteht. Am 20. Oktober wurde der Denkmalschutz aufgehoben (§ 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz), sodass mit dem Abriss Anfang November begonnen werden konnte.

Bundesregierung gefordert. Neues Denkmalschutzgesetz in Kürze in Begutachtung! Vortrag am 23.11. der Initiative Denkmalschutz in Graz

Die Bundesregierung (ÖVP/Grüne; insbesondere Kulturminister und Vizekanzler Werner Kogler sowie Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer) ist nun aufgefordert zu handeln und daraus Konsequenzen zu ziehen. Wie konnte es sein, dass seitens des Denkmalamtes ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde unterblieb? Besonderes Augenmerk ist in Bälde auf den Entwurf des Denkmalschutzgesetzes zu legen, der in Kürze in die öffentliche Begutachtung gehen soll. Unabdingbar ist auch endlich eine personelle wie finanzielle Aufstockung des Denkmalamtes. Markus Landerer, Obmann der Initiative Denkmalschutz, wird dazu am Donnerstag, 23.11., ab 19:00 Uhr einen Vortrag an der Karl-Franzens-Universität in Graz halten (Attemsgasse 25, Institut für Kulturanthropologie): “100 Jahre Denkmalschutzgesetz – eine kritische Analyse des Denkmal- und Ortsbildschutzes in Österreich”. Auch wird die Initiative Denkmalschutz in Bälde die parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter” (“Bundespetition”) ins Parlament einbringen.

Nächster Verlust: Gh. Weißes Rössl in Gries am Brenner in Tirol?

Am 11. Mai brannte am denkmalgeschützten Gasthaus “Weißes Rössl” das Dach. Bis heute – ein halbes Jahr nach dem Brand(!) – fehlt beim im Kern spätgotischen Gasthaus noch immer eine Schutzabdeckung. Der Regen setzt dem Gebäude immer mehr zu. Und bald kommt der Schnee …

Rückfragen & Kontakt:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42), Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

Paukerwerk (Wien): Fabrikabriss und Stellungnahme Flächenwidmung

22. Mai 2020

Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8297

Für das Gebiet zwischen Siemensstraße, Franz-Sebek-Straße, (Trasse Nordbahn), Mondsteinstraße, Paukerwerkstraße und Giefinggasse im 21. Bezirk, Katastralgemeinde Leopoldau

Beschreibung des Baubestandes im Plangebiet

Im Plangebiet befinden sich die 1907/08* erbauten Paukerwerke (Siemensstraße 89). „Die noch existierenden und zum Teil baugeschichtlich interessanten Hallen gehörten einst zum Industriekomplex Clayton & Shuttleworth in der Shuttleworthstraße 6 (…).” Das „Industrieensemble gehört noch zu den geschlossensten Anlagen von Floridsdorf aus der Spätgründerzeit und der beginnenden Moderne – entworfen mit architektonischem Engagement“, so wird die Anlage im Architekturführer von Friedrich Achleitner aus dem Jahr 2010 „Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert“ beschrieben (Band III/3, Seite 249). Leider wurden die Gebäude während der letzten Monate sukzessive zerstört. Beim Lokalaugenschein am 16. Mai 2020 wurden nur mehr Ruinen der historischen Fabriksanlage angetroffen (vgl. beiliegendes Foto).

Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass nach dem Erstellen der MA21-Unterlagen für die öffentlichen Auflage und vor Ende der öffentlichen Auflagefrist diese historische Fabrikanlage quasi komplett zerstört wurde. Im Erläuterungsbericht (datiert mit 22. Jänner 2020) heißt es noch unter „Gegebenheiten im Plangebiet“ (Seite 2): „(…) liegen die weitläufigen ehemaligen Fabrikanlagen der Paukerwerk AG, welche weitestgehend leerstehend und in schlechtem Bauzustand sind.“  (Letztere Behauptung kann nicht mehr überprüft werden. Nach unseren Recherchen scheint der Bauzustand aber deutlich besser gewesen zu sein als hier behauptet wird). Somit wurde die Abgabe einer Stellungnahme zum Planentwurf für unseren Verein Initiative Denkmalschutz quasi obsolet. Für die Initiative Denkmalschutz waren die Fabrikhallen bzw. zumindest Teile davon klar erhaltungswürdig, zumal auch der anerkannte Architekt und Architekturpublizist Friedrich Achleitner diese Hallen entsprechend gewürdigt hat (vgl. Zitat oben).

Es wird daher nachdrücklich für die Zukunft angeregt, dass der im Erläuterungsbericht beschriebene Zustand während der öffentlichen Auflage auch vor Ort angetroffen werden soll. Das heißt konkret: In der Zeit bis zum Widmungsabschluss sollen keine Abbrüche erfolgen, wenn eine mögliche Erhaltungswürdigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz

* Quelle: Paukerwerk Aktiengesellschaft, Unternehmensgeschichte, siehe: http://www.albert-gieseler.de/dampf_de/firmen0/firmadet1515.shtml (abgerufen am 21.5.2020)

Literatur:

– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/3, 19.-23. Bezirk, St. Pölten – Salzburg 2010, Seite 249


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Trabrennbahn Krieau (Wien): Stallungen, Stellungnahme Planentwurf 8298

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Planentwurf 8298 (Trabrennbahn Krieau, Stallungen)

Für das Gebiet zwischen Meiereistraße und Linienzug 1-6 (Vorgartenstraße, Stella-Klein-Löw-Weg) im 2. Bezirk, Katastralgemeinde Leopoldstadt

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Das Areal: Im Gebiet des gegenständlichen Planentwurfs befinden sich die 1992 per Bescheid unter Denkmalschutz gestellten Stallungsanlagen des Wiener Trabrennvereins (Nordportalstraße 247): Das Verwaltungsgebäude mit Fachwerkselementen (Ende des 19. Jh. erbaut) ganz im Nordwesten, daran südöstlich anschließend die im Jahr 1905 errichteten Stallungen II, III, V und VI, ebenso zum Teil mit Fachwerkgiebeln. Nicht mehr vorhanden – trotz Denkmalschutz – die beiden Stallungen IV und VII, diese wurden in den letzten Jahren abgebrochen.

Trabrennbahn Krieau, Denkmalschutz-Plan, Wien

Krieau: Luftbild mit denkmalgechützten Gebäudebestand. Im Gebiet des Planentwurfs befinden sich das Verwaltungsgebäude sowie die Stallgebäude II, III, V und VI, Foto: 2014, (c) Stadt Wien

Die Stellungnahme im Detail:

Verwaltungsgebäude: Bei den repräsentativen Frontbauten des Administrationsgebäudes, die dem Trabrennplatz zugewandt sind, scheinen die Gebäudehöhenbeschränkungen zu hoch festgesetzt (Bauklasse I, Mittelrisalit Bauklasse II). Sie mögen daher niedriger, d.h. bestandsgenau definiert werden. Gänzlich abgelehnt wird die im Planentwurf ausgewiesene, rückwärtige Bebauungsbestimmung mit Beschränkung der bebaubaren Fläche durch allgemeine Prozentangaben (85 %). Es wird nachdrücklich im Sinne der Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes empfohlen, die Baufluchtlinien exakt zu definieren (ohne Prozentangaben) und diese weitgehend dem Bestand anzupassen.

Die Stallungsgebäude II, III, V, VI: Hier mögen die Baufluchtlinien stärker dem Bestand angepasst werden. Im gegenständlichen Planentwurf werden die Eckrisalite mit der gleichen Baufluchtlinie definiert wie die leicht rückspringenden, langgezogenen Fassadenflächen. Die Gebäudehöhenbeschränkungen scheinen ebenso eine Spur zu hoch zu sein.

Trabrennbahn Krieau, Stallgebäude III, Wien

Trabrennbahn Krieau, Stallgebäude III, im Hintergrund das “Hoch Zwei” Hochhaus (OMV-Zentrale, Trabrennstraße 6-8), Foto: 27.2.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
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PS: Dieser Entwurf des neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegt/lag vom 21. Jänner bis 4. März 2021 zur öffentlichen Einsicht auf.

PPS: Vgl. auch Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz vom 28. Juni 2018 zu Planentwurf 8245 (Stallgebäude VII, VIII, IX): https://www.initiative-denkmalschutz.at/stellungnahme/trabrennbahn-krieau-wien-stallungen-stellungnahme-planentwurf-8245

Literatur / Quellen:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt, Wien 1993, Seite 43

– Umweltbericht (SUP: Strategische Umweltprüfung), Beilage I zum Planentwurf 8121, MA 21, 15. Juli 2014. Seite 18 f.

Paragrah

Österreich: Stellungnahme Denkmalschutznovelle 2023/2024

Wien, 28. Dezember 2023

Stellungnahme zur Denkmalschutzgesetznovelle der Initiative Denkmalschutz (Ministerialentwurf)

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird (Ministerialentwurf)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verein Initiative Denkmalschutz versteht sich als breite Vertretung der österreichischen Zivilgesellschaft aus Fachexperten und interessierten Laien. Ziel des Vereins ist insbesondere die Rettung und nachhaltige Sicherung gefährdeter Kulturgüter in Österreich. Durch das jahrelange Sammeln von Fallbeispielen aus der Praxis haben wir dadurch einen hohen Wissensstand bzgl. Wirkungsamkeit bzw. Nicht-Wirksamkeit des Denkmalschutzgesetzes.

Der Entwurf enthält einige positive Schritte in die richtige Richtung (grundsätzliche Erhaltungspflicht; Unterschutzstellung von Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten per Verordnung, Bezugnahme auf die UNESCO-Welterbekonvention, haftungsrechtliche Sonderbestimmungen), dennoch bleiben wichtige Postulate für eine nachhaltige Sicherung des österreichischen Kulturgutbestandes offen, insbesondere das Fehlen einer echten Erhaltungspflicht für Denkmale, die keinen wirtschaftlichen Ertrag abwerfen, aber auch die schmerzliche Lücke einer umfassenden Gartendenkmalpflege.

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

zu § 1 Abs. 1 des Entwurfs

Neben dem Begrifflichkeit von „Sammlungen“ möge auch der Begriff „Archive“ explizit angeführt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die wichtige Stellungnahme des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Österreichischem Staatsarchiv vom 22.12.2023 verwiesen (Geschäftszahl: 2023-0.840.997; Sachbearbeiterin Mag. Elisa Mayböck, BA)

Streichung des § 1 Abs. 9 des aktuell gültigen Gesetzes:

Ob der Wegfall dieses Absatzes wesentliche Auswirkungen auf die Praxis der Denkmalpflege haben wird, kann unser Verein nicht abschließend beurteilen. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass im neuen Gesetz sinngemäß diese Bestimmung weiterhin ihre Gültigkeit behält („Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.“)

zu § 1 Abs. 12 Verfassungsbestimmung (Park- und Gartenanlagen)

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, hier eine verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen, damit die historische Park- und Gartenanlagen genauso (leicht) vom Bundesdenkmalamt unter Schutz gestellt werden können wie bauliche Denkmale. Hier stellt Österreich ein europaweites Schlusslicht im Bezug auf die Gartendenkmalpflege dar, wenn die „gestaltete Natur“ nicht als Kulturdenkmal behandelt werden kann (VfGH 19.3.1964, K II-4/63). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die vielfachen Aufrufe der Österreichischen Gesellschaft für Historische Gärten verweisen (zuletzt APA-OTS-Presseaussendung vom 23. Oktober 2023: „ Appell der Österreichischen Gesellschaft für Historische Gärten 2023. Warum es in Österreich dringend einen besseren Schutz historischer Freiräume braucht“: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231023_OTS0083), und die Initiative Denkmalschutz schließt sich dieser Forderungen an, insbesondere betreffend: „die zeitgemäße Verbesserung des Schutzstatus historischer Freiräume und Kulturlandschaften durch eine Novellierung des in diesem Bereich unzureichenden Denkmalschutzgesetzes durch Gleichstellung mit den anderen Denkmalschutzgattungen.“ Wie misslich sich die aktuelle Situation darstellt, kann z.B. auch an einem Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes aus dem Jahr 1992 selbst ausgemacht werden. Hier heißt es bei einer internationalen Architekturinkunabel des Jugendstils, des „Sanatorium Purkersdorf“ (NÖ) von Josef Hofmann aus dem Jahr 1904 (Seite 5): „Die den Objekten zughörige und den Charakter der Anlage unterstützende Ausformung des Gartenbereiches mit seinen Wegen, Beeten und Bepflanzungen, stellt einen integrierenden Teil des Denkmals im Hinblick auf das intendierte Gesamtkunstwerk dar.“ Das Problem dabei, dem Bundesdenkmalamt bleiben bis heute die Hände gebunden, diesen historischen Freiraum rechtswirksam zu schützen. Ganz aktuell sind in der Öffentlichkeit scharf kritisierte Verbauungspläne in Diskussion. Nach Auskunft des Bundesdenkmalamtes (Abteilung Spezialmaterien, 21.11.) befinden sich von den nur 56 Park- und Gartenanlagen, die in einer eigenen Verfassungsbestimmung im Anhang des Denkmalschutzgesetzes aufgelistet sind, 32 in privatem bzw. kirchlichem Besitz. Von diesen 32 privaten Gartenanlagen konnten bis jetzt nur sechs Anlagen rechtskräftig unter Denkmalschtz gestellt werden, bei den restlichen 26 privaten Gartenanlagen hat das Bundesdenkmalamt bisher nicht die gesetzlich nötige Zustimmung für eine Unterschutzstellung erhalten, d.h. ca. 46 % der in der Verfassungbestimmung angeführten Park- und Gartenanlagen stehen bis heute nicht unter Schutz. So sorgte vor wenigen Jahren auch die Bierstöckl-Verbauung im hochbedeutenden historischen Schwarzenberggarten im 3. Wiener Bezirk,der sich in der Auflistung im Anhang des Denkmalschutzgesetzes befindet, aber sich in Privatbesitz befindet, für große internationale Aufregung.

§ 2a Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

zu § 2a Abs. 1 des Entwurfs

Sehr begrüßt wird die Möglichkeit, dass nun Ensembles sowie Denkmale, die sich in den österreichischen UNESCO-Welterbestätten befinden, per Verordnung unter Schutz gestellt werden können, was eine wesentliche und wichtige Verfahrenserleichterung für die Mitarbeiter:innen im Bundesdenkmalamt darstellt. Es wird jedoch nachdrücklich angeregt, dass eine solche Unterschutzstellung per Verordnung für alle Denkmale in Österreich möglich sein soll. Es ist allgemein bekannt, dass das Bundesdenkmalamt einen gewaltigen Rückstau an Denkmalverdachtsfällen hat, den es aufgrund der personellen Ressourcenmangels nicht zeitnah abarbeiten kann, wodurch es schon zu vielen, zum Teil sehr wertvollen Denkmalverlusten in letzter Zeit kann. In diesem Zusammenhang wird auf den Rechnungshofbericht aus dem Jahr 2017 verwiesen, darin heißt es unter Punkt 10.1 (2): „Ausgehend von den im Jahr 2014 in ganz Österreich erfolgten 176 Unterschutzstellungen lag die Dauer, bis alle Denkmale auf deren Schutzwürdigkeit überprüft wären, zwischen 58 Jahren in Vorarlberg und 554 Jahren in Oberösterreich“ (Seite 34; Quelle https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bund_Bundesdenkmalamt_2017_23_1.pdf)

Streichung des § 2a Abs. 7 des aktuell gültigen Gesetzes

Die Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung durch Verordnung soll weiterhin im Grundbuch gewährleistet werden. Daher wird die gänzliche Streichung dieses Absatzes abgelehnt und es wird angeregt, diese Bestimmung auch im neuen Gesetz weiterzuführen. Eine Ersichtlichmachung gewährleistet die leichtere Kenntnisnahme des Denkmalschutzes durch den Eigentümer, welches insbesondere bei Eigentumsübertragungen von besonderer Bedeutung ist. Ohne eine Ersichtlichmachung im Grundbuch kann auch schwerlich nachgeprüft werden, ob ein Denkmal tatsächlich unter Schutz steht, da die im § 3 Abs 3 angeführte Denkmalliste rechtsunverbindlich ist und die in Zeile 4 angeführte, schlichte Veröffentlichungen der Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes sich wohl recht unübersichtlich erweisen wird. Desweiteren wäre es eine sachlich nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von Denkmalen, die durch Bescheid unter Denkmalschutz stehen. Kritisch beurteilt wird auch, dass diese wie einige andere Gesetzesänderungen in den gesetzlichen Erläuterungen nicht behandelt werden, sodass die Motivlage einer solchen Änderung nicht offen gelegt wird.

§ 3 Unterschutzstellung durch Bescheid

zu § 3 Abs. 3 des Entwurfs (Denkmaliste)

Sehr begrüßt wird, dass nun auch das Führen einer Denkmalliste durch das Bundesdenkmalamtes geregelt wird und jährlich veröffentlicht werden muss, wenn (bedauerlicher Weise) auch nur rechtsunverbindlich (seit 2010 bereits jährlich online). Es wird nachdrücklich angeregt, dass in dieser Denkmalliste zusätzlich auch die Urkundenzahlen der Unterschutzstellungsbescheide (gemäß Grundbuch) angeführt werden. Bei Recherchen aus der Zivilgesellschaft (insbesondere zu gefährdeten Kulturgütern) würde dies eine wesentliche Erleicherung darstellen.

zu § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Entwurfs (Park- und Gartenanlagen)

Dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von historischen Park- und Gartenanlagen einer Denkmalunterschutzstellung (freiwillig) zustimmen müssen, wird als nicht zielführend erachtet. Es wird angeregt, dass diese mit den Eigentümern des baulichen Kulturerbes gleichbehandelt werden. Daher wird auch die im Entwurf vorgesehene, neue Möglichkeit zur zeitlich befristeten Zustimmung einer Unterschutzstellung für mindestens 25 Jahre abgelehnt. Der Gesetzgeber wird gleichzeitig aufgefordert, die Eigentümer von historischen Park- und Gartenanlagen finanziell/steuerlich zu entlasten, damit eine solche Unterschutzstellung nicht allzu leicht als besondere Bürde mit vielen Pflichten und wenig Rechten aufgefasst wird.

Zu § 3 allgemein

Ein großes Problem stellen die laufenden Unterschutzstellungsverfahren dar. In dieser Zeit sind die Denkmale rechtlich gänzlich ungeschützt, solange es keine Indizien für eine unmittelbare Gefährdung gibt; nur dann ist ein so genannter Mandatsbescheid möglich (Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren; vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 57). Es wird daher nachdrücklich angeregt, dass bereits mit dem Beginn respektive Ankündigung einer Denkmalprüfung (also bereits vor einem ersten Lokalaugenschein) ein sofortiger (vorläufiger) Schutz ausgesprochen wird. In den letzten Jahren sind allzu viele Denkmale während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört bzw. stark beschädigt worden; verweisen möchten wir als ein Beispiel von vielen auf den besonderen Skandal in Innsbruck, der Zerstörung des neobarocken Festsaals im Hotel Europa 2020/21, der besonders große Aufregung verursachte: https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/hotel-europa-innsbruck-tirol-nach-barocksaal-zerstoerung-suche-nach-verantwortliche). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 2) verweisen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64).

§ 4 Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

zu § 4 Abs 1. des Entwurfs (Ertragsfähigkeit, Verwertbarkeit)

Sehr begrüßt wird die Einführung einer grundsätzlichen Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer. Die Einschränkung auf eine „mögliche Ertragsfähigkeit“ bzw. „sonstige Verwertbarkeit“ wird jedoch äußerst kritisch betrachtet. Insbesondere die Wortwahl „Verwertbarkeit“ wird gänzlich abgelehnt, da dies eine „wirtschaftliche Ausbeutung“ insinuiert, in der das Denkmal nur mehr als Mittel zum Zweck angesehen wird. Außerdem geht daraus hervor, dass es mit der neuen Denkmalschutzgesetznovelle doch keine (unbedingte) Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer geben wird, denn diese wird eingeschränkt auf Denkmale, die einen „Ertrag“ abwerfen (zur Selbsterhaltung) bzw. wirtschaftlich „verwertet“ werden können. Somit gibt es keine umfassende Erhaltungspflicht für Eigentümer, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist (in Verbindung mit § 5 Abs. 5). Frage: Werden dann all die anderen Denkmale (wie z.B. Burgruinen, Kleindenkmäler, technische Denkmale) für die Zerstörung freigegeben? Dies kann unmöglich Sinn des neuen Gesetzes sein. Unser Verein fordert daher die allgemeine Erhaltungspflicht, die daher auch entsprechend durch finanzielle/steuerliche Anreize erleichtert werden muss). Eine Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer ist „State of the Art“ in Europa, umso wichtiger ist daher, dass nun endlich die Republik Österreich die Konvention von Granada ratifiziert, das „Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas“ aus dem Jahr 1985 (vgl. dazu auch unsere „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 1): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64). Von den 46 Europaratsmitgliedern haben nurfünf diese so wichtige Konvention noch immer nicht ratizifiert, darunter auch Österreich. In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt: „Die Bestimmung ist als denkmalspezifische Ergänzung zu der bereits gegebenen baupolizeilichen Erhaltungspflicht zu verstehen“, doch diese greift zu kurz. Nicht alle Bundesländer haben entsprechende gesetzliche Bestimmungen, die dies auch gewährleisten (so kann bei Leerstand eine solche, behauptete baupolizeiliche Erhaltungspflicht durchaus fehlen).

zu § 4 Abs. 3 des Entwurfs (Gefahr in Verzug / Sicherung höherwertiger Rechtsgüter)

Im Dunkeln bleibt, welche „höherwertigen Rechtsgüter“ bei Gefahr in Verzug gemeint sein können. Ausgeschlossen muss auf jeden Fall bleiben, dass Denkmale allein wegen deren Einsturzgefahr zerstört/verändert werden können, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Absperrungen u.ä.) die Sicherheit für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gewährleistet werden kann.

zu § 4a des Entwurfs: Haftungsrechtliche Sonderbestimmungen

außerordentlich begrüßt wird dieser neu eingeführte Paragraph betreffend „Haftungsrechtliche Sonderbestimmung“, in der klar gestellt wird, dass historische Denkmale keine umfassenden Sorgfaltsanforderungen erfüllen müssen, um alle sicherheitstechnischen (u.ä.) Voraussetzungn erfüllen zu müssen, damit nicht automatisch Haftungsfolgen entstehen. Auch die ausführlichen erklärenden Erläuterungen sind hierbei besonders erfreulich und klar nachvollziehbar.

§ 5 Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2a (Interessensabwägung)

hier ist die Interessensabwägung, die für eine Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals sprechen, zu wenig klar dargelegt, vor allem, da in Abs. 2a der Begriff „insbesondere“ Verwendung findet. Die Interessensabwägung sollte möglichst stark eingeschränkt werden, wie dies das Negativbeispiel Abriss des Kaufhaus Tyrol in Innsbruck 2008 aufzeigt. Damals wurde die „Aufrechterhaltung der Fassade“ als eine „wesentliche Beeinträchtigung des wirtschaftlich schlüssig begründeten Kaufhauskonzepts“ beurteilt (von dem BMUKK als Berufungsinstanz), obwohl das Gebäude eine zentrale Innenstadtlage aufwies (Maria-Theresien-Straße 31 bis 35) und somit wirtschaftlich in der Erhaltung gewesen sein müsste. „In ihrer Abwägung betrachtete die Behörde die vorgebrachten, gutachtlich belegten wirtschaftlichen Interessen geegnüber den Denkmalschutzinteressen nachrangig.“ (gemäß § 5 Abs. 1 des aktuell gültigen Denkmalschutzgesetzes; Schreiben der Volksanwaltschaft vom 21. Okober 2008; Geschäftszahl: VA BD/30-UK/08 – je).

Abs. 2a Zeile 4: Hier möchten wir auf die Stellungnahme der „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen I Arch+Ing“ verweisen (Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251625), die hier sehr zutreffend kommentiert, dass in erster Linie eine Verbesserung der Barrierfreiheit anzustreben ist und nicht immer eine völlige Barrierefreiheit von Gebäuden in Betracht gezogen werden kann. Unser Verein schließt sich den Ausführungen vollinhaltich an.

Abs. 2a Zeile 5: Besonders kritisch wird der Abs. 2a Zeile 5 beurteilt (Interessensabwägung in Bezug auf „Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung“). Dies sollte hier ähnlich „sanft“ Berücksichtigung finden wie die Sicherheitsanforderungen gemäß den Haftungsrechtlichen Sonderbestimmungen (vgl. § 4a des Entwurfs). Hier möchten wir wieder insbesondere auf die Stellungnahme der „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen I Arch+Ing“ verweisen (Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251625), die hier sehr zutreffende Kommentare äußert: „In verschiedenen bautechnischen Regelwerken sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene (z.B. OIB-Richtlinien) werden derzeit Richtlinien für die Nachhaltigkeit ausgearbeitet. Auch die Novelle des Denkmalschutzgesetzes sollte diese aktuellen Veränderung nachkommen und in § 5 Abs. 2a Z 5 nicht mehr ‚Energieeffizienz‘ sondern ‚Nachhaltigkeit‘ als Kriterium vorsehen. Letztlich kommt es nicht (ausschließlich) darauf an, wie viel CO2 beim laufenden Betrieb eines Gebäudes ausgestoßen wird, sondern wie viel CO2 auf den Lebenszyklus (inkl. Herstellung, Lieferung, Einbau, Abruch und Entsorgung von Bauteilen) aufgewendet werden muss. Zusätzlich erfüllen viele unter Schutz stehende Gebäude Anforderungen der Nachhaltigkeit von Haus aus besser als jene der Energieeffizienz.“ Unser Verein schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltich an. Sehr kritisch betrachtet wird auch die in den Erläuterungen gemachte Ausführung: „Es soll dabei keinen Unterschied machen, ob die erneuerbare Energie zur Versorgung des denkmalgeschützten Objekts dient oder ob die Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll.“ Hier sollte abgewogen werden, in wie weit Maßnahmen zur Dämmung der Gebäudehülle sowie die Anbringung von Photovoltaikmodulen den Denkmalcharakter beeinflussen oder im Sinne der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit nicht sogar zum Erhalt des Denkmals beitragen können, oder eben eine Entwertung des Denkmals nach sich ziehen. Eine bereits abgeräumte Fassade mit Neuverputz in Kalkzement stellt in der Regel keinen Denkmalwert dar, hier wäre eine ökologische Dämmung mit einem Oberputz in zB hydraulischem Kalkputz ein Gewinn für das Objekt auf mehreren Ebenen. Eine zerstörte Barockfassade aus dieser Argumentation heraus ist wiederum keinesfalls hinnehmbar. Ebenso haben sich Dächer und das Eindeckmaterial historisch weiterentwickelt. Viele einstmals Stroh- oder holzgedeckte Dächer sind nun in Eternit, Blech oder Ziegel ausgeführt. So sollten auch die PV-Anlagen entsprechend abgewogen werden. Es gilt anzumerken, dass es sich meist um reversible Maßnahmen handelt und der Argumentation einer schwer darstellbaren Wirtschaftlichkeit (und eines möglichen Abrisses) durch die abgewogene Ermöglichung der Nutzung von Dächern zur Energiegewinnung Wind aus den Segeln genommen werden kann.

zu § 5 Abs. 5 des Entwurfs: Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals

Zerstörungsbewilligung bei “wirtschaftlicher Abbruchreife”? Endlich soll eine Erhaltungspflicht im Gesetz eingeführt werden, doch diese wird hier sofort wieder aufgeweicht: Eine Zerstörungsbewilligung ist zu erteilen, wenn “die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist”! Wegen dieser “wirtschaftlichen Abbruchreife” fielen in Wien zahlreiche Altbauten der Spitzhacke zum Opfer; diese Lücke wurde großteils geschlossen. Will man nun im Denkmalschutzgesetz eine solche Lücke ernsthaft aufmachen? So kommen Altbauten vor allem in begehrten Lagen nur noch mehr unter Druck, wenn diese in der Wirtschaftlichkeit Neubauten nachstehen! Oder wie soll der Erhalt von z.B. Burgruinen, Kleindenkmälern oder technischen Denkmälern wirtschaftlich zumutbar sein? Umso wichtiger wären daher gesetzliche Begleitmaßnahmen wie z.B. eine deutliche finanzielle Entlastung von Denkmaleigentümern, die bis heute schmerzlich fehlt. Hier wäre also noch eine gesetzliche Bestimmung zu treffen, dass auch der Bestand von Denkmalen, die wirtschaftlich nicht tragfähig sind, langfristig gesichert werden kann.

Mit dieser Änderung des Gesetzes ist zu befürchten, dass hinkünftig viel rascher gefährdete Kulturgüter der Spitzhacke zum Opfer fallen können. Bis jetzt war es oft so, dass Denkmale jahrzehntelang verfallen gelassen wurden, da das Verfallenlassen zumeist rechtskonform war, aber es trotzdem ein Verbot der aktiven Zerstörung gab. In Hinkunft ist aber zu befürchten, dass allein mit der Begründung der „Unwirtschaftlichkeit“ Denkmale umgehend eine Zerstörungsbewilligung erhalten und aktiv zerstört werden dürfen. Ein Abwarten auf „bessere Zeiten“ oder „neue Eigentümer“ wird dann ausgeschlossen.

Überdies möge die Republik zeitgleich mit dem Beschluss eines neuen Denkmalschutzgesetzes im Nationalrat, endlich auch die „Konvention von Granada“ ratifizieren. Die Absicht der Ratifizierung ist von der Bundesregierung noch keineswegs eine beschlossene Sache, wie unser Verein eruieren konnte (eMail von ÖVP-Kultursprecher Laurenz Pöttinger vom 20.12.: „Ich meine, dass auch daher an eine Ratifikation der Konvention gedacht werden soll.“). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 1) verweisen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64): „Es wird der Nationalrat ersucht, Schritte zu setzen, dass seitens der Republik Österreich die Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas) aus dem Jahr 1985 nicht nur unterzeichnet, sondern nach 38 Jahren auch endlich ratifiziert wird, um einen wirkungsvollen Schutz im Sinne der Erhaltung des österreichischen Kulturerbes zu gewährleisten und im Denkmalschutzgesetz zu verankern. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben diese 41 ratizifiert, nur Österreich nicht, wie auch die Staaten Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich als einziges Europaratsmitglied mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben, aber die Konvention selbst bis heute nicht ratifiziert!

§ 7 Umgebungsschutz

Der in diesem Gesetzesentwurf ausgeführte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert respektive zahnlos. Dieser zielt nur auf Nebensächlichkeiten ab wie Reklameschildern u.ä.. In diesem Zusammenhang möchten wir insbesondere auf die sehr gute Stellungnahme von Dr. Wilfried Lipp e.h. verweisen (ehem. BDA LKOÖ; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251572) und „unter dem pragmatischen Blickwinkel des gegenwärtig Machbaren“ ebenso den „Vorschlag“ vorbringen, den § 5 Abs. 2a Zeile 1 „um eine Klausel zur Verfahrensbeteiligung durch Anhörung des Bundesdenkmalamtes zu ergänzen und diesen Passus mit § 7 zu vernetzen (gegenseitiger Verweis). Vorschlag: § 5. (2a) im
Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalmt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen
1. in den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen.
1.1. dies gilt auch für Maßnahmen in der Umgebung.
In diesem Fall ist im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens eine Anhörung des Bundesdenkmalamtes einzuräumen.

2a. Abschnitt § 8 bis § 11: Maßnahmen zum Schutz des Archäologischen Erbes

Der Vorstand des Vereins Initiative Denkmalschutz weist im Hinblick auf das archäologische Erbe zu wenig Expertise auf, wohl wissend, wie wichtig dieses Thema ist. In diesem Zusammanhang möchten wir daher zum Thema archäologisches Erbe grosso modo auf die Stellungnahmen zur DMSG-Novelle von Raimund Karl (Emeritus Professor of Archaeology and Heritage, Prifysgol Bangor University, UK Privatdozent für keltische Altertumskunde, Universität Wien, AT; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251580) und Dorothea Talaa (Stadt- und Gemeindearchäologin; u. a. Obfrau des Vereins Netzwerk Geschichte Österreich / NGÖ; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251622) verweisen.

2b. Abschnitt: Internationale Verantwortungzu § 12a bis § 13a:

Völkerrechtliche Übereinkommen, Haager Konvention, UNESCO-Welterbe

die Aufnahme von Völkerrechtlichen Übereinkommen in das Gesetz, insbesondere die UNESCO-Welterbekonvention, wird sehr begrüßt. Bezweifelt wird, ob die alleinige Verankerung einer Geschäftsstelle im Bundesdenkmalamt ausreichend ist. Da erhaltenswerte Denkmale z.B. in Welterbegebieten nicht dem Denkmalschutzgesetz allein, sondern auch Landesbestimmungen unterliegen (Altstadterhaltungsgesetze, Bauordnungen, Raumordnungen u.ä.), wäre hier klarzustellen, dass das Bundesdenkmalamt bestenfalls eine Art Koordinierungsstelle bilden kann. Wichtig erachtet unser Verein, dass die Hauptverantwortung weiterhin beim zuständigen Bundesministerium für Kultur angesiedelt bleibt.

2c. Abschnitt: Auszeichnungen, Denkmalbeirat

zu § 15 des Entwurfs: Denkmalbeirat

Abs. 1.: Bei „Die [Denkmalbeirats-]Mitglieder sollen für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften“ möge im Klammerausdruck noch ergänzt werden: „Technikgeschichte“ sowie (sinngemäß) die Wissenschaften im Bereich der Kulturlandschaften, Gartendenkmalpflege, Landschaftsarchitektur u.ä., aber auch Vertretern von einschlägigen Vereinen). Dass die Möglichkeit, „nichtständige Mitglieder () ..und schließlich auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen“, gestrichen werden soll, wird scharf kritisiert. Die Möglichkeit der Teilhabe der interessierten Öffentlichkeit muss nicht nur bestehen bleiben, sondern muss auch endlich ausgebaut werden (Verteter von einschlägigen Vereinen im Denkmalbeirat muss ermöglicht werden), insbesondere auch unter dem Aspekt der Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft), die auch Österreich ratifiziert hat. Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe (Stichwort: Bürgerbeteiligung). Die Ernennung der Denkmalbeiratsmitglieder möge auch in Absprache mit dem oder der Denkmalbeiratsvorsitzenden erfolgen.

Abs. 2: Ein alleiniges Abstellen auf „mindestens 50vH Frauen“ als Denkmalbeiratsmitglieder wird kritisch gesehen. Es wird vorgeschlagen, beide Geschlechter mit einem Anteil von z.B. „mindestens 33vH“ (alternativ 40vH) vorzusehen und auch diverse Personengruppen zu berücksichtigen.

Abs. 4.: Sehr begrüßt wird, dass der Jahresbericht und der Wahrnehmungsbericht des Denkmalbeirates auf den Websites des Bundesministeriums und des Bundesdenkmalamtes veröffentlicht wird. Eine Einschränkung von Äußerungen des Denkmalbeirats auf „allgemeine Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes“ wird strikt abgelehnt. Es muss die Freiheit bestehen bleiben, dass der Denkmalbeirat von sich aus zu konkreten Anlassfällen Stellung beziehen kann (wie im Wahrnehmungsbericht z.B. schon geschehen: Heumarkt-Hochhausprojekt und die damit verbundene Gefährdung des Weltkultuerbes oder die de facto Denkmalschutzaufhebung und der Umgang mit der Denkmalveränderung beim Hitler-Geburtshaus in Braunau).

5. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Strafen etc.)

zu § 26 des Entwurfs: Partei und Antragsrechte

hier müssen endlich Vertreter der Zivilgesellschaft Parteistellung bekommen. Die Kulturguterhaltung liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentlichen Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt. Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel „Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden“ 2010 gezeigt hat (vgl. kollegiale Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft bzw. Zusammenfassung in der Zeitschrift „Denkma[i]l“ Nr. 8/2011, Nachrichten der Initiative Denkmalschutz, Seite 15 ff.: „Die Zerstörung des Seebahnhofs Gmunden in Oberösterreich – Chronologie eines Politskandales“: https://www.initiative-denkmalschutz.at/denkmail/Denkmail_Nr_08_web.pdf). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe (Stichwort: Bürgerbeteiligung).

zu § 31 des Entwurfs: Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt, die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen. Dazu bedarf es zuvor einer grundlegende Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach zu machen (vgl. unsere vielfachen Presseaussendungen dazu, wie z.B. vom 4.12.: „Denkmalschutz ohne Schutz? Nach Brand in Gries am Brenner im Mai noch immer keine Schutzabdeckung trotz Schnee beim Gasthaus Weißes Rössl! Initiative Denkmalschutz: Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz (Entwurf bis 28.12. in öffentlicher Begutachtung), wenn Behörden komplett versagen?“: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231204_OTS0014).

zu § 36 u. § 37 Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung / Strafbestimmungen

Wie es sich oftmals zeigt, sind Strafen oftmals nicht abschreckend genug bzw. wird viel zu selten eine Wiederherstellung eines zerstörten/veränderten Denkmals erfolgreich verfügt. Hier müsste vieles deutlich mehr nachgeschärft werden. Ziel muss es sein, tatsächlich präventive Wirkung zu erzielen. Eine solche Präventivwirkung kann unser Verein aber in den seltensten Fällen erkennen. Gesetzliche Bestimmungen haben immer nur so viel Wirkung, wie auch die Strafbestimmungen entsprechend konsequent sind.

Markus Landerer (1. Vorstand) und DI Dr. Alexander Schmiderer (2. Vorstand)
im Namen der „Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter“
www.initiative-denkmalschutz.at
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
mobil: 0699 / 1024 4216
(ZVR-Nr.: 049832110)

Stellungnahme Planentwurf 8247 (Wien): Grinzinger Straße 107 und Pfarrwirt in Heiligenstadt

Initiative Denkmalschutz, 4. Juni 2020

Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8247

Für das Gebiet in der Grinzinger Straße (Grenze Heiligenstädter Park) im 19. Bezirk, Katastralgemeinde Heiligenstadt

Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Aktuell befindet sich die gesamte Liegenschaft Grinzinger Straße 107 (mit dem leerstehenden Fernmeldebetriebsamt) in einer Schutzzone. Die dort befindliche Baufläche ist mit Bauklasse I, beschränkt auf 7,5 Meter ausgewiesen (Plandokument Nr. 7310, Gemeinderatsbeschluss vom 30. Jänner 2003). Im vorliegenden Planentwurf soll die Schutzzonenwidmung gänzlich entfallen. Außerdem ist beabsichtigt nicht nur die Baufläche nach Westen hin auszuweiten, sondern auch um ganze 3 Meter zu erhöhen (von Bauklasse I 7,5 m auf Bauklasse II 10,5 m). Unser Verein Initiative Denkmalschutz lehnt die geplanten Änderungen entschieden ab. Direkt oberhalb der Liegenschaft befindet sich das historisch bedeutende Hochplateau (schon zur Römerzeit besiedelt) mit dem Kirchweiler „Heiligenstadt“. An der Geländekante dominant liegend der bekannte Pfarrwirt am Pfarrplatz 5 („Zur schönen Aussicht“) mit seiner 1872 errichteten Holzveranda, die 1904 auf ihre heutige Größe erweitert wurde. Diese einzigartige Aussicht und der Blick von der Grinzinger Straße auf den Pfarrwirt sind für das Stadt- respektive Ortsbild von großer Bedeutung. Nicht umsonst wurde am 16. März eigens eine Petition eingebracht („Rettet Heiligenstadt vor massiver Verbauung”; https://www.wien.gv.at/petition/online/PetitionDetail.aspx?PetID=5f9799ecd69c4ac79643eb5cc2f9a723), die in kürzester Zeit die erforderlichen 500 Unterschriften – trotz Covid-19 Pandemie (!) – erreichte. (Vgl. auch Kronen Zeitung vom 8.3.2020: „Betonklotz droht Ortsbild zu zerstören“).

Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz

Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien / Vienna
Österreich / Austria
www.initiative-denkmalschutz.at
mobil: +43 (0)699 1024 4216
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)

Literatur:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, (Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1996, Seite 592f.

– Offizielle Website des Pfarrwirts: Bauhistorisch – Geschichte des Hauses, https://www.pfarrwirt.com/geschichte/bauhistorisch/ (abgerufen am 3. Juni 2020)

Trabrennbahn Krieau (Wien): Stallungen, Stellungnahme Planentwurf 8245

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Planentwurf 8245 (Trabrennbahn Krieau, Stallungen)

Für das Gebiet zwischen Vorgartenstraße und Stella-Klein-Löw-Weg im 2. Bezirk, Katastralgemeinde Leopoldstadt

Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Auf dem Plangebiet befinden sich drei Stallgebäude der Anlage Trabrennbahn Krieau (Der nordwestliche Teil des Stall VII, Stall VIII sowie Stall IX). Die Anlage der Trabrennbahn Krieau wurde 1992 vom Bundesdenkmalamt per Bescheid unter Denkmalschutz gestellt (ZI.: 3524/8/91, 21. Jänner 1992: Tribüne 1, 2, 3, Schiedsrichterturm, Administrationsgebäude, Stall II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX). Gemäß Antwortschreiben des Bundesdenkmalamtes an die Initiative Denkmalschutz vom 18. April 2018 (GZ: BDA-03524.obj/0010-WIEN/2018) wurden die Stallgebäude VII (geringer künstlerischer Wert), der Mittlere Teil des Stalls VIII (durch spätere Umbauten in schlechten baulichen Zustand) und der Stall IX (in Nachkriegszeit errichtet, geringer künstlerischer Wert) vom Denkmalamt “aufgegeben” (Denkmalschutz aufgehoben).

Trabrennbahn Krieau, Denkmalschutz-Plan, Wien

Krieau: Luftbild mit denkmalgechützten Gebäudebestand. Im Gebiet des Planentwurfs befinden sich das Verwaltungsgebäude sowie die Stallgebäude II, III, V und VI, Foto: 2014, (c) Stadt Wien

In den letzten Wochen und Tagen wurden große Teile der Stallgebäude im Plangebiet abgerissen. Es ist zu hoffen, dass zumindest die weiterhin unter Denkmalschutz stehenden Teile des Stalls VIII erhalten geblieben sind. Für diese wird vorgeschlagen eine Schutzzone zu widmen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass weitere benachbarte Stallgebäude unter Denkmalschutz stehen, und später dieser Bereich ebenso Aufnahme in eine Schutzzone finden soll. Wichtig ist die möglichst bestandsgenaue Widmung der denkmalgeschützten Teile von Stall VIII (sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche), um dadurch den Schutz zu stärken und keine Anreize für Abbruch und Neubau zu geben.

Weiters wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Abschließend muss bemängelt werden, dass die Bezirksvertretung Leopoldstadt während der öffentlichen Auflage ihre Stellungnahme zum Planentwurf abgegeben hat (12. Juni), die öffentliche Auflagefrist aber erst am 28. Juni endet. Es wird daher angeregt, dass die MA 21 hinkünftig die öffentlichen Auflagen von Planentwürfen mit den Sitzungsterminen der örtlichen Bezirksvertretung zeitlich besser abstimmt, um diese Reihenfolge hinkünftig zu verhindern.

Markus Landerer und Claus Süss im Namen des Vorstands
Verein Initiative Denkmalschutz (ZVR-Nr.: 049832110)
Mobil: 0699 / 1024 4216 sowie 0676 / 740 43 27
www.initiative-denkmalschutz.at, eMail:
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien

PS: Dieser Entwurf des neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegt/lag vom 17. Mai bis 28. Juni 2018 zur öffentlichen Einsicht auf.

Literatur / Quellen:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Band: Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, Topographisches Denkmälerinventar, Hrsg. Bundesdenkmalamt, Wien 1993, Seite 43

– Umweltbericht (SUP: Strategische Umweltprüfung), Beilage I zum Planentwurf 8121, MA 21, 15. Juli 2014. Seite 18 f.

1017_Parlament

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Weitere Kulturgutverluste drohen!

APA-OTS-Presseaussendung, 20. März 2024

Ressorts: KI, II – Stichworte: Nationalrat/Parlament/Recht/Architektur/Kultur

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Keine echte Erhaltungspflicht. Weitere Kulturgutverluste drohen!

Heute wird im Nationalrat das neue Denkmalschutzgesetz beschlossen, doch wesentliche Lücken bleiben!

Wien (OTS) – Unbestritten gibt es im neuen Denkmalschutzgesetz Verbesserungen (z.B. im Haftungsrecht), doch eine umfassende Erhaltungspflicht, wie angekündigt, wird es nicht geben. Denn sobald eine Erhaltung als “wirtschaftlich unzumutbar” beurteilt wird, kann sofort abgerissen werden (§ 5 Abs. 5 Zerstörungsbewilligung). Ein Abwarten auf “bessere Zeiten” oder “neue Eigentümer” für ein im Verfall befindliches Denkmal – so wie bisher – wird damit ausgeschlossen. Auch bleibt offen, ob Österreich endlich die so wichtige Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes) ratifzieren wird, die die unbedingte Erhaltungspflicht vorsieht. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben das Abkommen nur fünf noch immer nicht ratifiziert: Österreich, Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich bereits mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben.

Historische Gärten: Österreich bleibt europäisches Schlusslicht

Hier bleibt Österreich absolutes Schlusslicht in Europa, da weiterhin die “gestaltete Natur” grundsätzlich nicht als Kulturdenkmal anerkannt wird. Es wurde schmerzlich verabsäumt, eine grundlegende verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen. Nur mittels Verfassungsbestimmung können derzeit die allerwichtigsten historischen Gärten unter Schutz gestellt werden; doch von den 56 Park- und Gartenanlagen sind bis heute nur 30 rechtskräftig unter Schutz, da bei den restlichen privaten Gartenanlagen der Eigentümer weiterhin freiwillig(!) zustimmen muss (§ 1 Abs. 12).

Zerstörungen während laufender Unterschutzstellungsverfahren

Zu viele Denkmale wurden in letzter Zeit während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört. Eine sofortige (vorläufige) Unterschutzstellung mit Beginn jeder Denkmalprüfung bleibt ein wichtiges Desiderat. Deswegen hat unser Verein die parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich” eingebracht, die derzeit im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt wird (64/BI).

Umgebungsschutz für Denkmäler quasi nicht vorhanden

Die Erscheinung eines Kulturdenkmals wird wesentlich durch die Umgebung bestimmt, doch der so genannte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert bzw. zahnlos, da dieser nur auf Nebensächlichkeiten wie etwa Reklameschilder u.ä. abzielt (§ 7).

Bürgerbeteiligung: Zivilgesellschaft bleibt ausgeschlossen

Der Denkmalschutz liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentliche Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt (sogar die Möglichkeit der Einbeziehung von Vereinen im Denkmalbeirat wurde jetzt aus dem Gesetz gestrichen! Vgl. § 15). Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden/OÖ 2010 gezeigt hat (vgl. Denkmail-Zeitschrift Nr. 8). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe.

Sicherungsmaßnahmen: Intensivpatient wird Intensivstation verwehrt!

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt (§ 31), die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen (Problem Bezirksverwaltungsbehörde?). Dazu bedarf es zuvor einer grundlegenden Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai letzten Jahres wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach umzusetzen. Einem Intensivpatienten wird seit über 10 Monaten(!) die Aufnahme auf die Intensivstation verwehrt! Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz, wenn Behörden komplett versagen?

So kann sich die Initiative Denkmalschutz den Ausführungen der SPÖ-Kultursprecherin Gabriele Heinisch-Hosek vom 12.3. (anlässlich des Kulturausschusses) nur anschließen: “Es gab 118 Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren mit sehr vielen Kritikpunkten, die Großteiles nicht berücksichtigt wurden. Auch wurde verabsäumt, Betroffene und Expert*innen vorzeitig einzubeziehen. Das Ergebnis ist eine Novelle, die keinen Grund für Freude darstellt – ein Neustart wäre besser“.

Rückfragehinweis:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Verein Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.idms.at

 

Stellungnahme Planentwurf 8304 (Wien). Ehemaliges Sophienspital

Initiative Denkmalschutz, 4. Juni 2020

Stellungnahme zum Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 8304

Für das Gebiet zwischen Stollgasse, Apollogasse, Kaiserstraße und Neubaugürtel im 7. Bezirk, Katastralgemeinde Neubau

Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Dadurch wird auch am ehesten – neben der Festsetzung einer Schutzzone – der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Die Stellungnahme im Detail:

Am aktuellen Planentwurf wird die erstmalige Ausweisung einer Schutzzone für verschiedene Teile der Anlage des ehemaligen Sophienspitals in der Apollogasse 19 begrüßt, die per Bescheid auch denkmalgeschützt ist. Dies betrifft den Kenyon-Pavillon in der Stollgasse 11, den Karl-Ludwig-Pavillon (mit seiner Fassade zur Lazaristenkirche im Süden) und dem Verwaltungsgebäude an der Kaiserstraße 9. Als völlig unangemessen betrachten wir die beabsichtigte Höherzonung (Bauklasse VI 21 bis 35 Meter) entlang des Neubaugürtels. Diese stellt einen inakzeptablen Maßstabssprung für den historisch bedeutenden Gürtelbereich dar. Eine Höhenorientierung an dem gegenüberliegenden Westbahnhof wird als städtebaulich und stadtmorphologisch inadäquat betrachtet.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Claus Süss
im Namen der Initiative Denkmalschutz

Initiative Denkmalschutz
Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5
1090 Wien / Vienna
Österreich / Austria
www.initiative-denkmalschutz.at
mobil: +43 (0)699 1024 4216
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)

Literatur:

– Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Wien II. bis IX. und XX. Bezirk, (Topographisches Denkmälerinventar; Hrsg. Bundesdenkmalamt), Wien 1993, Seite 288

– Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band III/1, Wien 1.-12. Bezirk, Salzburg und Wien 1990, Seite 203

 

Vgl. Bericht Initiative Denkmalschutz, 13. Mai 2020

 

Römergasse 23 (Wien): Abriss geplant. Stellungnahme Planentwurf 7627G

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum  Planentwurf 7627G

Ottakring, Römergasse

Für das Gebiet zwischen Wilhelminenstraße, Römergasse, Mildeplatz und Seitenberggasse im 16. Bezirk, Katastralgemeinde Ottakring

Einleitung: Grundsätzlich wird im Sinne der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes und der Altstadterhaltung, also zur Gewährleistung des Bestandes, eine bestandsgenaue Widmung für die historisch wertvollen Objekte im Plangebiet sowohl in der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der bebaubaren Fläche vorgeschlagen. Ebenso möge die Anzahl der Hauptgeschoße mit einer besonderen Bestimmung (BB) exakt dem Bestand angepasst werden. Durch diese Maßnahme – und durch die Festsetzung einer Schutzzone – wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden.

Anmerkung: Wir beziehen uns in dieser Stellungnahme für Schutzzonenerweiterungen primär auf die Außenerscheinung der Gebäude. Im Wissen, dass so manche Objekte eine unscheinbare bzw. im Verlauf von Jahrzehnten stark vereinfachte Fassade haben, im Inneren aber durchaus erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen können, ist immer eine eingehende Untersuchung des Objektes notwendig. Da uns ein solcher Befund mangels Zutritt zu vielen Objekten und aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, empfehlen wir den Verantwortlichen, immer auch die innere Bausubstanz bei Schutzzonenerweiterungen zu berücksichtigen.

Das Areal: Im Gebiet des gegenständlichen Planentwurfs befinden sich einige großteils sehr gut erhaltene und stadtbildprägende Gründerzeitbauten. Im Dehio-Handbuch (Hrsg. Bundesdenkmalamt) finden folgende Objekte Erwähnung: „Mildeplatz. Im 4. V[iertel]. 19. Jh. angelegter Rechteckplatz (…) 3geschossige Randverbauung mit Zinshäusern (…) späthistoristisch-secessionistisch: Nr. 8, 9.“ – „Römergasse. Im 4. V[iertel]. 19. Jh. angelegt, mit Restbeständen 4geschossiger späthistoristischer Zinshausverbauung (Nr.17, 23 … ) sowie secessionistischen Bauten: (…) 27 (…).“ – „Seitenberggasse. Im 4. V[iertel]. 19. Jh. angelegt. Restbestände der Zinshausverbauung bis A[nfang]. 20. Jh. – Späthistoristisch: Nr. (…) 14, 16, 18 (…)“ – „Wilhelminenstraße. Im verbauten städtischen Gebiet im 4. V[iertel]. 19. Jh. angelegt (…) Überwiegend 4geschossige späthistoristische Zinshäuser, z. T. Mit secessionistischem Dekor: Nr. (…) 53, 55, 59 (…).“

Die Stellungnahme im Detail:

Mit großem Erstaunen und Verwunderung wird festgestellt, dass im gegenständlichen Planentwurf keinerlei Schutzzonenwidmung vorgesehen ist. Nach der Aufbruchstimmung kurz vor bzw. mit der neuen Bauordnungsnovelle im Frühsommer 2018 gab es seitens der Stadt Wien engagierte Bestrebungen, möglichst viele wertvolle Biedermeier- und Gründerzeithäuser in eine Schutzzone aufzunehmen, damals sogar Einzelobjekte (z.B. Plandokument 8191 im 5. Bezirk, Kundmachung 12. April 2018, z.B. Nikolsdorfer Gasse 20 oder Plandokument 8166 im 2. Bezirk, Kundmachung 17. Mai 2018, Fugbachgasse 15). Von dieser Aufbruchsstimmung für den Stadtbildschutz scheint hier nichts mehr geblieben. Ganz im Gegenteil, im aktuellen Planentwurf sollen Baufluchtlinien sogar so abgeändert werden, sodass ein solches erhaltenswertes Gründerzeitgebäude einem Neubau zum Opfer fallen soll (Römergasse 23). Daher werden die hier im Planentwurf vorgesehenen Änderungen der Bebauungsbestimmungen, die „für diesen Abbruch“ (respektive für dieses Neubauprojekt) zugeschnitten sind, entschieden abgelehnt (vgl. Erläuterungsbericht, Seite 3 f.: „Es besteht die Absicht einer Grundeigentümerin den Straßentrakt abzubrechen und in Abstimmung mit dem nördlich angrenzenden Baubestand einen Neubau mit einer Trakttiefe von 16,0 m zu errichten (…). Für die Liegenschaft Römergasse ONr. 23 soll daher so wie schon für die nördlich angrenzende Liegenschaft eine Bebauungstiefe von 16,0 m festgelegt werden.“).

Der Verein Initiative Denkmalschutz regt hingegen nachdrücklich an, folgende Bauten als Schutzzone zu widmen: Mildeplatz 9 (Ecke Römergasse 17), Römergasse 23, Römergasse 27 sowie Römergasse 29 (Ecke Wilhelminenstraße 53), Wilhelminenstraße 53-59 sowie Seitenberggasse 14-18.

Seitenberggasse 14-16, 1160 Wien

Das Gründerzeithaus Seitenberggasse 16 und rechts (angeschnitten) das Haus Nr. 14, beide Häuser sind nicht für eine Schutzzone im Planentwurf vorgesehen, Foto: 27.2.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz

Für folgende Bauten scheinen im aktuellen Planentwurf augenscheinlich die Gebäudehöhenbeschränkungen zu hoch festgesetzt. Diese sollen daher möglichst dem Bestand im Sinne des Stadtbildschutzes angepasst werden: Römergasse 23, Römergasse 27, Römergasse 29, Seitenberggasse 14, Seitenberggasse 16, Wilhelminenstraße 53, Wilhelminenstraße 57 (dieses erhaltenswerte biedermeierliche, 1stöckige Gebäude wäre ansonsten besonders vom Abbruch bedroht) sowie Wilhelminenstraße 59.

Abschließend wird nachdrücklich vorgeschlagen, für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.

Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger, im Namen der
Initiative Denkmalschutz, Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
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Literatur / Quelle:

Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Band: „Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII.) Topographisches Denkmälerinventar (Hrsg. Bundesdenkmalamt, Wien 1996, Seite 400 (Mildeplatz), Seite 406 (Römergasse), Seite 409 (Seitenberggasse), Seite 411 (Wilhelminenstraße)

In dieser Stellungnahme erwähnte Objekte (alphabetisch):

Mildeplatz 8, Mildeplatz 9, Römergasse 17, Römergasse 23, Römergasse 27, Römergasse 29, Seitenberggasse 14, Seitenberggasse 16, Seitenberggasse 18, Wilhelminenstraße 53, Wilhelminenstraße 55, Wilhelminenstraße 57, Wilhelminenstraße 59

Mildeplatz 8-9, 1160 Wien

Die späthistoristisch-secessionistischen Gebäude Mildeplatz 8 (links im Bild) und das Eckhaus Mildeplatz 9 / Römergasse 17, Foto: 27.2.2021, (c) Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz