Initiative Denkmalschutz: Weißes Rössl – Misst die BH mit zweierlei Maß?
Eil-Pressemitteilung vom 12. März 2025
Causa Weißes Rössl in Gries/Brenner, Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes im Gange!
Misst die Bezirkshauptmannschaft (BH) Innsbruck mit zweierlei Maß?
Während die BH Innsbruck den Antrag des Bundesdenkmalamtes auf Baustopp beim denkmalgeschützten Gasthaus “Weißes Rössl” in Gries am Brenner am 5.3. aus uns unerklärlichen Gründen abgelehnt hat, hat die gleiche BH im Jahr 2017 den entsprechenden Paragraphen der Tiroler Bauordnung sehr wohl anerkannt. Zitat aus dem BH-Bescheid (24.2.2017): “Gem. § 42 Abs 5 TBO 2016 ist ein Abbruch denkmalgeschützter Gebäude und Gebäudeteile unzulässig. Eine Vollstreckung des do. Bescheides vom 21.11.2012 ist daher nicht mehr möglich; das Vollstreckungsverfahren [Vollstreckung des Beseitigungs-/Abbruchauftrags] wird eingestellt.”
Anmerkung: Die genauen Paragraphen haben sich zwar zwischen 2017 und 2025 geändert, sind aber inhaltlich gleich geblieben!
Siehe entsprechende Dokumente anbei (Beispiel Widum Lueg, Gries/Brenner), mit Genehmigung des Eigentümers
– Abbruchbescheid (Beseitigungsauftrag) vom 21.11.2012 der Gemeinde Gries/Brenner (als Baubehörde): 2012-11-21_Gemeinde-Gries-Bescheid_Beseitigungsauftrag_Widum-Lueg_iD
– Einstellung des Vollstreckungsverfahren Beseitungsauftrag (Abbruchauftrag), seitens BH Innsbruck, 24.2.2017: 2017-02-24_BH-Innsbruck_Einstellung-Beseitungsauftrag_Widum-Lueg_iD
Wir erinnern an unsere gestrige OTS-Presseaussendung und insbesondere an die OTS von letzter Woche, in der wir diesen Paragraphen der Tiroler Bauordnung (TBO) entsprechend zitiert haben und das “Vergessen” auf diesen Paragraphen im LVwGT-Urteil vom 12.2.2025 scharf kritisiert haben.
OTS-Presseaussendung der Initiative Denkmalschutz vom 4. März 2025
Initiative Denkmalschutz: Abbruchauftrag widerspricht Denkmalschutzgesetz. Kein Abriss für Gasthaus Weißes Rössl in Gries/Brenner möglich! Zitat daraus: In der rechtlichen Würdigung im Urteil (LVwG-2023/31/2508-9; S. 11 ff.) wurde noch dazu auf den § 49 TBO “Unzulässigkeit des Abbruchs” “vergessen”, in dem es ausdrücklich heißt (Abs. 4.): “Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.” Somit wäre auch zu hinterfragen, wie ein solches Urteil des Landesverwaltungsgerichts ohne Einbeziehung des § 49 möglich geworden ist!
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250304_OTS0070/initiative-denkmalschutz-abbruchauftrag-widerspricht-denkmalschutzgesetz-kein-abriss-fuer-gasthaus-weisses-roessl-in-griesbrenner-moeglich
OTS-Presseaussendung der Initiative Denkmalschutz, gestern, 11. März 2025
Denkmalschutz-Skandal in Tirol: Bezirksverwaltungsbehörde (BH Innsbruck) “entmachtet” Bundesdenkmalamt und torpediert Denkmalschutzgesetz! https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250311_OTS0124/denkmalschutz-skandal-in-tirol-bezirksverwaltungsbehoerde-bh-innsbruck-entmachtet-bundesdenkmalamt-und-torpediert-denkmalschutzgesetz
mit freundlichen Grüßen
Markus Landerer
Obmann der Initiative Denkmalschutz
tel.: 0699 1024 4216
Rückfragen & Kontakt
Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter, Markus Landerer, tel. 0699/1024 4216, Dr. Gerhard Hertenberger, tel.: 0676/772 34 33, DI Dr. Alexander Schmiderer, tel. 0664/750 545 42, https://www.idms.at

Das denkmalgeschützte Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner, Foto: 9. Mai 2024, (c) Initiative Denkmalschutz