APA-OTS-PRESSEAUSSENDUNG: Stadt Wien gibt desaströses Vorbild ab. Seit 2018 gelten verschärfte Erhaltungsgebote. Nicht so für die Stadt selbst?
Wien (OTS) – 2018 hat die Stadtregierung die Bauordnung novelliert, um einen besseren Schutz für Altbauten außerhalb von Schutzzonen zu erreichen. Kurz vor Inkrafttreten der Novellierung gab es daher noch eine große Abbruchwelle in ganz Wien. Auch die historischen AKH Klinikgebäude (Lazarettgasse 14, 9. Bezirk) standen seit langem auf der Abrissliste des KAV, doch ließ man diese Frist bedenkenlos verstreichen. Könnte es sein, dass man darauf vertraute, man könne es sich „richten“? Seit 2018 unterliegen diese Gebäude nun der neuen Regelung, und wie erwartet hat die zuständige Magistratsabteilung 19 den Bauten Erhaltungswürdigkeit attestiert, sodass sie grundsätzlich erhalten werden müssten. Nach(!) Inkrafttreten der neuen Bauordnung ließ man Schieß- und Sprengübungen im Gebäude zu und die Außenfenster wurden ausgehängt. Alles mit dem Ziel, einen “derart schlechten Bauzustand” zu erreichen (gemäß § 60 (1) d Bauordnung), um doch noch die Abbruchbewilligung zu erwirken? Dieser Tage wurde mit dem Abriss begonnen und die Baupolizei (MA 37) bestätigte jetzt die Abbruch- Genehmigung für die ehemalige I. Medizinische (Interne) Klinik.
Letzte Hoffnung für die historische Kinderklinik (erb. 1909-1911)?
Das historische Gebäude der Kinderklinik, direkt gegenüber dem Lazarettgassenweg (aus der gleichen Bauzeit und ebenso vom berühmten Ringstraßenarchitekten Emil von Förster entworfen), ist weiterhin akut gefährdet. Unser Verein hofft, dass unsere laufende Petition “Rettet die historischen AKH-Kliniken!”, die vor kurzem vom Ausschuss in Behandlung genommen wurde, noch ein Umdenken bewirkt.
“Vorbild” Stadt Wien? Weitere Abrisskandidaten im 13./14. Bezirk
Lese-Tipp: Georg Scherer, “AKH – Die historischen Kliniken des Wiener Allgemeinen Krankenhauses. Zwei bedeutende Werke des Ringstraßen-Architekten Emil von Förster sind akut gefährdet, nicht zuletzt, weil sie seit 1987 nicht mehr unter Denkmalschutz stehen”: in: “Denkma[i]l Nr. 26 / November 2019”, Seite 3-7 (siehe: https://www.initiative-denkmalschutz.at/zeitschrift).
Ältere Presseaussendungen der Initiative Denkmalschutz:
10. Mai 2019, APA-OTS-Presseaussendung Initiative Denkmalschutz: Historische Klinikgebäude beim AKH vor Abriss. Petition zur Rettung gestartet: www.wien.at/petition/online
Nach Bauordnungsnovelle 2018: Stadt Wien bei Erhaltungspflicht wieder schlechtes Vorbild für private Hauseigentümer? https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190510_OTS0010
Initiative Denkmalschutz: Abriss des historischen AKH-Klinikgebäudes hat – trotz Erhaltungswürdigkeit (MA 19 bescheinigt) – begonnen! Stadt Wien gibt desaströses Vorbild ab. Seit 2018 gelten verschärfte Erhaltungsgebote. Nicht so für die Stadt selbst?
Wien (OTS) – 2018 hat die Stadtregierung die Bauordnung novelliert, um einen besseren Schutz für Altbauten außerhalb von Schutzzonen zu erreichen. Kurz vor Inkrafttreten der Novellierung gab es daher noch eine große Abbruchwelle in ganz Wien. Auch die historischen AKH Klinikgebäude (Lazarettgasse 14, 9. Bezirk) standen seit langem auf der Abrissliste des KAV, doch ließ man diese Frist bedenkenlos verstreichen. Könnte es sein, dass man darauf vertraute, man könne es sich „richten“? Seit 2018 unterliegen diese Gebäude nun der neuen Regelung, und wie erwartet hat die zuständige Magistratsabteilung 19 den Bauten Erhaltungswürdigkeit attestiert, sodass sie grundsätzlich erhalten werden müssten. Nach(!) Inkrafttreten der neuen Bauordnung ließ man Schieß- und Sprengübungen im Gebäude zu und die Außenfenster wurden ausgehängt. Alles mit dem Ziel, einen “derart schlechten Bauzustand” zu erreichen (gemäß § 60 (1) d Bauordnung), um doch noch die Abbruchbewilligung zu erwirken? Dieser Tage wurde mit dem Abriss begonnen und die Baupolizei (MA 37) bestätigte jetzt die Abbruch- Genehmigung für die ehemalige I. Medizinische (Interne) Klinik.
Letzte Hoffnung für die historische Kinderklinik (erb. 1909-1911)?
Das historische Gebäude der Kinderklinik, direkt gegenüber dem Lazarettgassenweg (aus der gleichen Bauzeit und ebenso vom berühmten Ringstraßenarchitekten Emil von Förster entworfen), ist weiterhin akut gefährdet. Unser Verein hofft, dass unsere laufende Petition “Rettet die historischen AKH-Kliniken!”, die vor kurzem vom Ausschuss in Behandlung genommen wurde, noch ein Umdenken bewirkt.
“Vorbild” Stadt Wien? Weitere Abrisskandidaten im 13./14. Bezirk
Lese-Tipp: Georg Scherer, “AKH – Die historischen Kliniken des Wiener Allgemeinen Krankenhauses. Zwei bedeutende Werke des Ringstraßen-Architekten Emil von Förster sind akut gefährdet, nicht zuletzt, weil sie seit 1987 nicht mehr unter Denkmalschutz stehen”: in: “Denkma[i]l Nr. 26 / November 2019”, Seite 3-7 (siehe: https://www.initiative-denkmalschutz.at/zeitschrift).
Ältere Presseaussendungen der Initiative Denkmalschutz:
10. Mai 2019, APA-OTS-Presseaussendung Initiative Denkmalschutz: Historische Klinikgebäude beim AKH vor Abriss. Petition zur Rettung gestartet: www.wien.at/petition/online
Nach Bauordnungsnovelle 2018: Stadt Wien bei Erhaltungspflicht wieder schlechtes Vorbild für private Hauseigentümer? https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190510_OTS0010
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/04/AKH-Klinikgebaeude_Foto-2020-04-19-iD_7407_kl.jpg533800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-04-28 20:34:212020-07-20 19:53:01Wien: Abriss von Alter AKH-Klinik fix
Ganz anders die Situation Radetzkystraße 24-26 (3. Bez.) und Mariahilfer Straße 166-168 (15. Bez.)
Nur bei zwei Häusern stellt sich die Situation ganz anders dar, denn die waren zum Zeitpunkt des Abbruchbeginns von Mietern bewohnt: 3. Bezirk, Radetzykystraße 24-26 sowie 15. Bezirk: Mariahilfer Straße 166-168. Eine interne Analyse unseres Vereins Initiative Denkmalschutz kommt zu einem anderen, als dem offiziellen Ergebnis, denn der wesentliche Teilaspekt “Bewohnt bei Abbruchbeginn” fand keine juristische Ausleuchtung: “Die Baupolizei hat zu früherer Zeit die Auffassung vertreten, dass ein Abbruch nur von ‘leeren’ Gebäuden möglich ist und daher (begonnene) Abtragungsarbeiten bei bewohnten Objekten als bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Bauführungen zu werten sind. Offenbar wird diese Rechtsansicht nicht mehr vertreten. Ein Grund dafür ist ho. nicht bekannt. (…) Zweifellos handelt es sich auch bei Abbrucharbeiten um Bauarbeiten (ein Bauvorhaben, eine Bauführung) im Sinne der Bauordnung für Wien. § 129a Abs. 2 lässt erkennen, dass ein Gebäudeabbruch die gänzliche Entfernung eines Bauwerkes (‘Totalabbruch’) darstellt. Wie dies aber bei weiterhin benützten Wohnungen (unter Berücksichtigung des § 123 Abs. 3 u. 4) bewerkstelligt werden kann ist fraglich: Ein Totalabbruch ist jedoch (erst) möglich, wenn ein Bauwerk gänzlich unbenützt (unbewohnt) ist. (…) Abtragungsarbeiten können somit nur als eine Veränderung eines bestehenden Bauwerks verstanden werden, die – je nach Art der Baumaßnahmen nach § 60 bzw. § 62 bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sind (…) Es ist davon auszugehen, dass der letzte Satz des § 124 Abs. 2 Anwendung zu finden hat. Dieser besagt, dass mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen wird, diese als nicht erstattet gilt. Wird nun der Abbruchbeginn mit einem Datum zur Kenntnis gebracht, bei dem sich noch benützte Wohnungen im Gebäude befinden, so ist diese als nicht erstattet anzusehen, da ja keine Abbrucharbeiten i.S.d. § 129a Abs. 2 durchführbar wären. (…) Im gegenständlichen Fall ist somit zu bezweifeln, ob hier die Abbruchbeginnsanzeige rechtsgültig war, vielmehr ist sie als ‘nicht erstattet’ anzusehen. Da nun davon auszugehen ist, dass keine rechtsgültige Mitteilung über den Beginn von Abbrucharbeiten vorliegt, wäre – sofern die entsprechenden Voraussetzungen (also keine weiterhin benützten Wohnungen) gegegeben sind, ein neuerliches Verfahren zur Einleitung eines Abbruchs notwendig, welches jedoch nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen abzuhandeln wäre.”
1.) Biedermeier-Doppelhaus Mariahilfer Straße 166-168, 15. Bezirk Rudolfsheim-Fünfhaus (1150 Wien)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/06/Mariahilfer-Str-166_Erich-J-Schimek_Screenshot_2018-06-28.jpg540800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-06-27 20:27:542020-06-27 20:27:54Bauordnungsnovelle (Wien): Was ist vom Abrissstopp im Sommer 2018 geblieben?
Die 1916 erbaute Baldia-Villa in der Freyenthurmgasse 16 im Hütteldorfer Cottagewird dieser Tage abgerissen, obwohl die zuständige Magistratsabteilung 19 (MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung) das “öffentliche Interesse” an der Erhaltung dieses Hauses festgestellt hat. Das vom Architekten Ferdinand Baldia (1860-1936) errichtete Gründerzeitgebäude steht in keiner Schutzzone, doch seit der Bauordnungsnovelle vom 29.6.2018 müssen Gebäude, die vor 1945 erbaut wurden, von der MA 19 auf die Erhaltungswürdigkeit geprüft werden (§ 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien). Die Baupolizei (MA 37)hatte jedoch bereits eine Baubewilligung für den Neubau ausgestellt, doch ein Abbruchbescheid wurde dann von der MA 37 verweigert. Dagegen hat der Bauträger und Eigentümer der Liegenschaft, die Firma MEMA Immobilien GmbH, Einspruch erhoben und nunvomVerwaltungsgericht Wien Recht bekommen. Die MEMA Immobilien GmbH meint laut “Mein Bezirk (24.11.2020)“, dass das Verwaltungsgericht auch zu seiner Entscheidung unter dem Aspekt gelangt sei, weil es sich “bei dem Gebäude um ein gründerzeitliches Wohnhaus, das über keine besonderen, herausragenden Qualitäten verfügt,” handelt. Diese Begründung scheint unserem Verein Initiative Denkmalschutz jedoch nicht nachvollziehbar und könnte seine Ursache in einer Beurteilung des Bundesdenkmalamtes haben (das aber das viel strengere Denkmalschutzgesetz als Entscheidungsgrundlage heranziehen muss). Es könntesein, dass die zeitliche Überschneidung mit dem Gültigkeitsbeginn der neuen Bauordnung im Sommer 2018 hier eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien gespielt hat, denn bis 29. Juni 2018 war keine Abbruchbewilligung nötig. Unser Verein Initiative Denkmalschutz wird weiter recherchieren … . Die Anrainer Wilfred Proske, Peter Stoeckl sowie Thomas Linzbauer hätten noch gerne für die Erhaltung weitergekämpft, aber dafür scheint es nun zu spät. Der Neubau mit 40 Eigentumswohnungen soll bis zum Frühjahr 2023 fertig gestellt sein. MEINBEZIRK-ARTIKEL-WEITERLESEN:https://www.meinbezirk.at/penzing/c-lokales/verwaltungsgericht-bestaetigt-abriss-von-100-jahre-alter-villa_a4364219 (24. November 2020, “Abbruch noch vor Weihnachten: Verwaltungsgericht bestätigt Abriss von 100 Jahre alter Villa”)
Zwei Sorgenkinder gibt es im 14.Wiener Bezirk Penzing, beide in Schutzzone gelegen:
Nisselgasse 9 im alten Ortskern von Penzing (nahe U4-Station Hietzing / Kennedybrücke) sowie Hauptstraße 21in Hadersdorf am westlichen Stadtrand von Wien. Ein Anrainer des frühhistoristischen Gebäudes Nisselgasse 9 (Luftbild Google Maps) kritisiert die Baubehörde, denn diese agiere seiner Meinung nach seit 2014 “hilflos” oder ist “untätig”. So verfällt das leer stehende, 1871 erbaute (mit älterem Kern?) einstöckige Gebäude mit frühhistoristischem Parapetdekor (mit Kinderbüsten) immer mehr (Architekt Georg Stättermayer). Laut Baubehörde (Magistratsabteilung 37) gibt es einen Bauauftrag zur Sanierung der Fassade.
Das frühhistoristische Gebäude in der Nisselgasse 9 (erbaut 1871; mit älterem Kern?), Foto: 20. Juli 2020, Fotograf: Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Das zweite Sorgenkindmeldete unser Verein Initiative Denkmalschutz dem Kurier, die frühgründerzeitliche Sommervilla in der Hauptstraße 21 in Hadersdorf (Foto Google Maps). Markus Landerer (Initiative Denkmalschutz) sieht die Stadt in der Pflicht: “Man hat den Eindruck, die Baupolizei schaut weg oder die rechtlichen Regelungen sind untauglich.” Dies habe zur Folge, dass Eigentümer, die ihr Gebäude nicht erhalten, mit einem Abbruchbescheid geradezu belohnt würden. “Das ist perfide”, sagt Landerer. Die Baubehördeentgegnet dem Vorwurf, dass man bereits im Vormonat den Eigentümer aufgefordert hat,bekannt zu geben, welche Schritte zur Erhaltung beabsichtigt sind. Noch wartet man auf Antwort innerhalb der vorgesehenen Frist. KURIER-ARTIKEL WEITERLESEN(Bezahlschranke):https://kurier.at/chronik/wien/vorstadt-sommervilla-in-penzing-dem-verfall-preisgegeben/401126871 (12.12.2020, “Zwei Baujuwele in Penzing dem Verfall preisgegeben. Häuser in der Schutzzone sind in desolatem Zustand. Anrainer und Denkmalschüzter befürchten Abbruch und kritisieren Behörden.”)
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Topographisches Denkmälerinventar, herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Band: Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, Wien 1996, Seite 310 (Hauptstraße 21) sowie Seite 323 (Nisselgasse 9)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/06/Hauptstr-21_Hadersdorf-1140-Wien_iD_8245_Foto-2020-06-15.jpg533800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-12-15 22:35:322020-12-15 22:35:32Penzing (Wien): Sorge um zwei Historismus-Baujuwele
Hinter der schlichten und recht unscheinbaren Fassade in der Simmeringer Hauptstraße 3verbirgt sich eine besondere Rarität der frühen Arbeitergeschichte. Doch dieser Tage verschwindet dieser Häuserblock Rinnböckstraße 2, Litfaßstraße 2 und Simmeringer Hauptstraße 3 bedauerlicher Weise aus dem Wiener Stadtbild, er wird abgerissen. Der Häuserblock bildete den letzten erhaltenen Rest der so genannten Rinnböckhäuser, die in der Frühgründerzeit, von 1861 bis 1865 vom promintenten Deichgräbermeister und Abgeordneten zum Simmeringer Gemeinderat Josef Rinnböck (1816-1880) errichtet wurden. Die Leiterin des Bezirksmuseum Simmering, Petra Leban, hatte sich letztes Jahr noch für die Erhaltung der Gebäude eingesetzt, doch die Magistratsabteilung 19 (“Architektur und Stadtgestaltung”) konnte im Sinne der Bauordnung für Wien keine Schützwürdigkeit feststellen (diese bezieht sich bedauerlicher Weise jedoch ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild), sodass der Abbruch seitens der Baupolizei (MA 37) problemlos bewilligt wurde. Auch die Grünen Simmering setzten sich vergeblich für den Erhalt ein. „Das Haus ist ein wertvolles Zeugnis der Geschichte des Arbeiterbezirks Simmering und ein Meilenstein im sozialen Wohnbau“, meinte dazu Andreas Fritsch, Bezirksrat und grüner Sprecher für Stadtplanung in Simmering. Auch das Bundesdenkmalamt prüfte eine Unterschutzstellung, konnte offenbar aber nach den strengeren Vorgaben (“höheren Qualitätskriterien”) im Denkmalschutzgesetz ebenso keine Schutzwürdigkeit feststellen. Somit fallen kulturhistorisch bedeutende Objekte von lokaler Bedeutung, die nicht durch ihre Außenerscheinung glänzen, aus jegliche Schutzbestimmungen.
Das Rinnböckhaus in der Simmeringer Hauptstraße 3 während des Abrisses, Foto: 9. Mai 2021, (c) privat
Josef Rinnböck (1816–1880) war mit seinem Unternehmen am Abriss der Wiener Stadtmauer beteiligt und bauteaus diesen Abbruch-Ziegelndiesen frühen Arbeitergroßwohnhof. Im Hof des Rinnböckhauses befand sich der “Schreindorfer Saal”, ein Tanz- und Konzertsaal (Bild). Der Schreindorfer Saal wurde 1955 abgerissen. Das stadteinwärts gelegene, größere, dreigeschoßige Arbeiterwohnhaus in der Simmeringer Hauptstraße 1musste 1974 dem Autobahnbau der Südosttangente weichen (Foto während Abriss). Obwohl die Existenz der Arbeiterwohnhäuser einer privaten Initiative verdanken, markieren die Häuser gleichsam den Beginn des modernen sozialen Wohnbaus in Wien und waren zu ihrer Erbauungszeit die zweitgrößte Wohnhausanlage auf dem Gebiet der heutigen Stadt (nach dem Freihof auf der Wieden im 4. Bezirk). Jetzt erinnert nur noch die neogotische Grabkapelle auf dem Simmeringer Friedhof an Josef Rinnböck. Direkt am Fuß des Kirchhügels der Simmeringer Pfarrkirche steht dort das wohl prominenteste Monument dieses Friedhofs, die Rinnböck-Kapelle. Dieser neugotische Bau wurde 1869von Josef Rinnböckals Grablege für sich und seine Familie errichtet.
Letzter Rest der Rinnböckhäuser, Simmeringer Hauptstraße 3 (Ecke Litfaßstraße 2), Foto: Febr. 2017, (c) Erich J. Schimek / Initiative Denkmalschutz
Missverständliche Schlagzeilen in den Medien im Juli 2021 (wie z.B. ORF: “Heumarkt-Projekt braucht keine UVP”) ließen den Schluss zu, dass beim Heumarkt-Hochhausprojekt keine Umweltverträglichkeitsprüfungs (UVP)-Pflicht bestehe, doch dies ist so nicht korrekt. Die Sachlage zeigt sich deutlich komplizierter. Die anerkannte Umweltorganisation Alliance for Nature (AFN) hat in einer Pressekonferenz am 20. Oktober2021diesen komplexen Sachverhalt gemeinsam mit dem Rechtsexperten Dr. Piotr Pyka (von Ethos.legal Rechtsanwälte) erklärt. Kernfrage ist, ob das österreichische UVP-Recht der europäischen UVP-Richtlinie entspricht, denn dies darf stark in Zweifel gezogen werden, sodass eine UVP-Pflicht für das Heumarkt-Projekt naheliegend scheint. Doch eine solche UVP-Pflicht könnte das endgültige Aus für das Hochhausprojekt Heumarkt bedeuten, welches das UNESCO-Weltkulturerbe “Historisches Zentrum von Wien” gefährdet. Sogar die EU-Kommission sieht UVP-Pflicht für Heumarkt-Projekt. Ebenso von großer Bedeutung ist die Frage, inwieweit der betroffenen Öffentlichkeit (z.B. NGOs wie Alliance For Nature oder Initiative Denkmalschutz) eine Parteienstellung zugestandenwird, um auch ggf. inhaltlich rechtswidrige Behördenverfahren beeinspruchen zu können.
Nach der Beschwerde der Umweltschutz-Organisation “Alliance For Nature”(AFN) gegen den negativen UVP-Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) des Städtebauvorhabens ‘Am Heumarkt’muss sich nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem umstrittenen Bauprojekt im UNESCO-Welterbe “Historisches Zentrum von Wien” auseinandersetzen, da vorab wesentliche und grundsätzliche Rechtsfragen geklärt werden müssen.
Der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das Projekt “Heumarkt” erfolgte am 30.11.2018. Einen Monat zuvor wurde mittels Bescheid der Wiener Landesregierung (16.10.2018) festgestellt, dass für das Projekt “Heumarkt” keine UVP durchzuführen sei, doch dieser negative UVP-Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 9.4.2019 aufgehoben. Dagegen hat die Projektwerberin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht, der VwGH hat – spät aber doch – die Entscheidung des BVwG aufgehoben (25.6.2021). Die Baubehörde wollte offensichtlich die Frage der UVP-Pflicht des Projekts abwarten und hat 2 1/2 Jahre keine Entscheidung über den Baubewilligungsantrag getroffen, denn auch der Behörde war offenbar bewusst, dass vor Erteilung einer Baubewilligung die UVP-Frage geklärt sein muss. Durch die Aufhebung des negativen UVP-Feststellungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Baubehörde bzgl. Erteilung einer Baubewilligung für das Heumarkt-Hochhausprojekt ein Strich durch die Rechnung gemacht. Die Projektwerberin hat wegen des überlangen Verfahrens der Baubehörde am 12.3.2021 eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, damit wurde die Sache ein Fall für das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat nun in seinem Beschluss vom 14.9.2021 befunden, dass im gegenständlichen Fall zahlreiche Auslegungsfragen des Unionsrechts (UVP-Richtlinie) unklar sind und hat dem Gerichtshof der EU (EuGH) sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
DIE KERNFRAGEN, DIE ES ZU KLÄREN GILT:
1.) Wurde die europäische UVP-Richtlinie im österreichischen UVP-Gesetz 2000 korrekt umgesetzt? Nach österreichischem Recht wird nämlich die UVP-Pflicht sehr eng gefasst, weil primär quantitative Kriterien eine Rolle spielen (lediglich große Stadterweiterungsprojekte mit großer Bebauung und Flächenverbrauch), nicht aber Projekte, die aufgrund der sensiblen Situierung z.B. großen Einfluss auf die Umwelt (Kultur) haben.
2.) Wer darf in welchem Verfahren die Durchführung einer UVP verlangen? Denn auch die ist nach österreichischem Recht sehr eng gefasst, sodass derzeit die betroffene Öffentlichkeit (z.B. eine NGO) keinen Antrag auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens stellen darf, und im Baubewilligungsverfahren ein sehr enger Parteienbegriff herrscht (Anrainer haben Parteistellung bis zu einem Abstand von höchstens 20 Metern, unabhängig von der Masse und Größe des Bauverhabens).
Nun ist der EuGH aufgefordert, wesentliche und grundsätzliche Rechtsfragen zu klären, die weit über das konkrete Hochhausprojekt am Heumarkt hinausgehen.
Die Alliance For Nature (AFN) als anerkannte Umweltorganisation auch Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit – kann somit verlangen, dass ein bestimmtes Vorhaben einer UVP unterzogen wird. Aus diesem Grund hat die AFNam 19.10.2021 einen Antrag beim Verwaltungsgericht Wien bzw. beim Magistrat der Stadt Wien gestellt und verlangt, dass für das Projekt “Heumarkt” eine UVP durchzuführen ist. Zuvor hat die AFN – nach einem Tipp der Initiative Denkmalschutz – bereits vor dem BVwG erfolgreich die UVP-Pflicht für das Projekt “Heumarkt” erkämpft.
Das Verwaltungsgericht Wien bzw. der Magistrat der Stadt Wien müssen nunmehr über die Parteistellung der AFN und die UVP-Pflicht des Projekts “Heumarkt” entscheiden.
Auf jeden Fall werden diese Entscheidungen große Präzedenzwirkung für viele andere Projekte haben, weil sie den Weg für die betroffene Öffentlichkeit bzw. NGOs ebnen können, die UVP-Pflicht leichter durchzusetzen.
21. Oktober 2021, MeinBezirk Streit um Prüfung: Heumarkt – Bauvorhaben wird Fall für den EuGH. Der Streit um das Bauprojekt am Heumarkt nimmt kein Ende. Nun hat das Wiener Gericht den Fall rund um das umstrittene Vorhaben an den Europäischen Verwaltungsgerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Dabei geht es um die Klärung wichtiger Fragen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): https://www.meinbezirk.at/landstrasse/c-politik/heumarkt-bauvorhaben-wird-fall-fuer-den-eugh_a4963783
12. Juli 2021, ORF Heumarkt-Projekt braucht keine UVP. Zuerst hat es geheißen, zurück an den Start, jetzt plötzlich doch nicht: Das umstrittene Bauprojekt auf dem Heumarkt braucht keine Umweltverträglickeitsprüfung (UVP). Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt festgestellt, berichtet „Wien heute“: https://wien.orf.at/stories/3112393
20. Dezember 2019, Standard Unklarheit über 66-Meter-Hochhaus am Heumarkt. Projektbetreiber Tojner will auf das Hochhaus verzichten, wenn dafür das neue Hotel Intercont höher werden kann. Stimmt die Unesco nicht zu, soll der 66-Meter-Turm gebaut werden – Bauverhandlung am 18. Dezember: https://www.derstandard.at/story/2000112523017/heumarkt-hochhaus-soll-nicht-umgesetzt-werden
15. Mai 2019, Standard Die Fehler des Heumarkt-Urteils (Peter Bußjäger). Indem das Bundesverwaltungsgericht für das Heumarkt-Projekt ein Umweltverfahren verlangt, setzt es sich über den Gesetzeswortlaut hinweg (Autor: Peter Bußjäger ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Innsbruck. Er war am Verfahren als Gutachter aufseiten des Heumarkt-Investors beteiligt.): https://www.derstandard.at/story/2000102987087/die-fehler-des-heumarkt-urteils
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2021/04/Andreas-Vass_Heumarkt-Visualisierung_Plan-B_kl.png497800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2021-10-21 18:56:272021-10-22 01:35:04Gefährdetes Welterbe Wien: Heumarkt-Hochhausprojekt wird Fall für EuGH
In der Nähe des Wiener Praters, im so genannten Pratercottage, versteckt sich in einem verwilderten Gartendie im Jahr 1933 erbaute Villa Putz, die seit vielen Jahren verfällt. Dazu hat der ORF im “Studio 2” einem eigenen Beitrag gewidmet.
Erbaut wurde die schlichte Villa in der Sportklubstraße 8 vom bekannten Architekten Franz Mörth, der auch 1957-60 das heute denkmalgeschützte Amtsgebäude der Arbeiterkammer in der Prinz Eugen-Straße 20-22 erbaut hat. Mörth hat die Villa im Auftrag der Molkereibesitzerin Josefine Putz erbaut, deren Initialen “JP” am Gartenzaun deutlich sichtbar sind. (Auch das Nachbargebäude Sportklubstraße 6, Ecke Kurzbauergasse 10 wurde von Mörth errichtet). Nach dem 2. Weltkrieg war hier kurz ein Büro der Österreichischen Kommunisten eingerichtet. Bekannt wurde die Villa in den 1950er-1970er Jahren als “Sauna im Grünen”, in der die bekannte Prominenz (auch Hollywood-Stars) ein und aus ging, wie Skistar Karl Schranz im ORF-Interview erzählt. Unter anderem fand am Pool im Garten eine Miss Austria Wahl 1968 statt. Von hier soll die Sauna ihren Siegeszug in Österreich angetreten haben, heißt es. Anwälte, Journalisten und Minister fanden sich ein. Seit den 1990er-Jahren verfällt die Villa immer mehr. Im Tatort-Film “Zwischen den Fronten” (mit Harald Krassnitzer und Adele Neuhauser) kann man das Innere des Hauses sehen (gedreht wurde im März 2012; ausgestrahlt wurde der Fernsehfilm am 17.2.2013). Im ORF-Beitrag wird auch Raphael Priglinger als Anrainer interviewt, der auch zugleich Bezirkspolitiker und Vorsitzender des Bauausschusses in der Leopoldstadt ist, und den schlechten Bauzustand bei der zuständigen Baupolizei gemeldet hat. Daraufhin kommt im ORF-Beitrag Gerhard Cech, Leiter der zuständigen Baupolizei der Stadt Wien (MA 37) zu Wort, der betont, dass die Hauseigentümer in Wien prinzipiell dazu verpflichtet sind, die Häuser in einem guten Zustand zu erhalten sind (gemäß § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien), trotzdem verfällt die Villa immer mehr. Die Villa ist nicht denkmalgeschützt und steht in keiner Schutzzone der Stadt Wien, jedoch unterliegt das Gebäude seit der Bauordnungsnovelle 2018 prinzipiell einem Schutz, da es vor 1945 erbaut wurde. Zumindest muss die zuständige Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) die Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes überprüfen (vgl. § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien).
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2022/07/Sportklubstrasse-8_Google-Maps_2022mai_Screenshot_a.jpg533800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2022-07-03 23:03:572022-07-04 01:09:16Villa Putz (Wien): Verfall der "Sauna im Garten" seit 1990er-Jahre
Nächster Abbruchskandal in Wien: Malträtiertes Gründerzeithaus in Meidling vor Abriss – wieder wegen “wirtschaftlicher Abbruchreife”! Initiative Denkmalschutz: Wann unternimmt die Stadt Wien endlich etwas gegen die laufende Stadtbildzerstörung?
Wien (OTS) – Noch im Juni war das secessionistische Gründerzeithaus [Hohenbergstraße 18] eine Baustelle und eingerüstet, doch jetzt klafft ein riesiges Loch in der Gründerzeitfassade und der dekorative Attikaaufsatz ist ebenfalls zerstört. Nun erfahren wir von der Baupolizei (MA 37), es darf wegen der (viel zu leicht zu erlangenden) “wirtschaftlichen Abbruchreife” abgerissen werden. Wann unternimmt die Wiener Stadtregierung (SPÖ und NEOS) endlich etwas gegen die vielfachen Abbrüche wertvollen Kulturerbes in der Stadt? Wie lange wird noch tatenlos zugeschaut? Erinnern möchten wir an den Anfang Juli erfolgten Abrissskandal in der Kaiserstraße 31.
Rückfragen & Kontakt:
Markus Landerer (0699/1024 4216) und Dr. Gerhard Hertenberger (0676/7723433)
Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at
Loch in der Gründerzeitfassade Hohenbergstraße 18, Foto: 17. Juli 2022, (c) Georg Scherer, / WienSchauen.at
Weitere Infos:
Das im Jahr 1904 errichtete Gebäude Hohenbergstraße 18 (nahe Bahnhof Wien-Meidling) sah – zumindest was die Außenfassade betrifft – im September 2017 frisch renoviert aus (siehe Foto). Mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2018 wurde es an die ‘Hohenbergstraße 18 Projekt GmbH‘ (FN 493775s) verkauft. Auf einem Google Street View Foto vom Oktober 2020 sieht man das Haus eingerüstet. Am 21. Dezember 2020 wurde ein Ansuchen um Abbruchbewilligung gestellt und nach Befassung der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung), die das Gebäude offensichtlich als erhaltenswert beurteilt hat, wurde nach Prüfung des Gutachtens durch die Magistratsabteilung 25 (Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser) die Abbruchbewilligung am 16. September 2021 mit der Begründung “wirtschaftliche Abbruchreife” (gemäß § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien) seitens der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) erteilt . Noch im Juni 2022 (Google Street View Foto) sah man das Gebäude Hohenbergstraße 18 eingerüstet und in einem weitgehend guten Zustand (siehe Foto), bis dann plötzlich das Baugerüst abgebaut war, ein riesiges Loch in der Gründerzeitfassade klaffte und der dekorative Attikaaufsatz (rechts oben am Dach) ebenso zerstört wurde.
19. Juli 2022, APA-OTS Grüne Wien/Prack/Grossauer-Ristl: „Abbruch von schützenswerten Häusern endlich stoppen!“ In Meidling wird gerade erneut ein erhaltenswertes Gründerzeithaus Opfer der Abrissbirne, weil seitens der Stadt eine Abbruchbewilligung aufgrund wirtschaftlicher Abbruchreife erteilt wurde: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220719_OTS0095
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2022/07/Foto_Hohenbergstr-18_Fotocredit_WienSchauen_2022-07-10.jpg533800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2022-07-19 19:07:502022-08-05 22:39:42Wien: Malträtiertes Gründerzeithaus (Hohenbergstraße 18) vor Abriss
Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert werden soll (Bauordnungsnovelle 2023)
Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Allgemein: Transparenz und Informationszugang
Die Initiative Denkmalschutz fordert Transparenz und Informationszugang für alle Bürger sowie Parteistellung für NGOs in allen baurechtlichen Verfahren ein, die das öffentliche Interesse im Sinne der Stadtbilderhaltung und des Kulturgüterschutzes betreffen. Weiters eine bürgerfreundlichere und extensivere Handhabung bzw. allfällige Novellierung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes in dieser Hinsicht. Im Zweifel sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu Gunsten des um Auskunft Ersuchenden anzuwenden (vgl. Petition der Initiative Denkmalschutz: „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 2; eingebracht am 21. August 2013).
Ad § 1 Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, Abs. 2 (Ziele):
– Zeile 16
Die Formulierung „Schutz der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert“ erachtet unser Verein Initiative Denkmalschutz als zu allgemein gehalten (vgl. unsere Stellungnahme aus 2021), ergänzt werden soll daher: „gemäß UNESCO-Welterbe Konvention (UNESCO Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage) sowie der dazugehörigen offiziellen Managementpläne der Welterbestätten. Ausschluss von Hochhausprojekten/-bebauungen in Kern- und Pufferzonen der UNESCO-Welterbestätten.“
– Zeile 18 (Ergänzung)
Es möge Zeile 18 ergänzt werden: „Schutz und Erhalt von Kulturgütern und Kulturlandschaften im Sinne der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege (insbesondere hinsichtlich denkmalschutzrelevante Aspekte).“
Begründung: Allzu oft wird bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und insbesondere der Bebauungspläne viel zu wenig Rücksicht genommen auf denkmalschutzrelevante Aspekte, sodass z.B. durch überdimensionierte Bebauungspläne Anreize für nachteilige bauliche Überformungen, Abbrüche oder schwere visuelle Beeinträchtigungen von denkmalgeschützter bzw. kulturhistorisch bedeutender Bausubstanz geschaffen werden.
ad § 2 Abs. 5 Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
– Digitalisierung und Rechtsverbindlichkeit
Es möge die öffentliche Auflage „Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne“online eine Rechtsverbindlichkeit erhalten (Begründung: Es ist nicht nur einmal vorgekommen, dass wichtige Beilagen (z.B. Unterlagen zur Umweltprüfung) erst verspätet online veröffentlicht wurden). Ebenso möge das Amtsblatt endlich online veröffentlicht werden (wie in vielen anderen Gemeinden, Beispiel: „Elektronisches Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg“). Ebenso möge der online abrufbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit erhalten.
– Frist Abgabe Stellungnahmen Bürger_innen sowie der örtlichen Bezirksvertretung
Unser Verein Initiative Denkmalschutz – der bekanntermaßen seit seiner Gründung 2008 Dutzende Stellungnahmen abgegeben hat – fordert, die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sowie der jeweiligen örtlichen Bezirksvertretung zu Änderungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne aufeinander zeitlich abzustimmen. D.h. es wäre zu garantieren, dass die örtliche Bezirksvertretung erst nach Ende der öffentlichen Auflagefrist ihre Stellungnahme beschließt. Dabei wäre zusätzlich darauf zu achten, dass alle im Rahmen der öffentlichen Auflagefrist abgegebenen Stellungnahmen auch den jeweiligen Bauausschussmitgliedern der Bezirke – vor ihrer abschließenden ‘Vorberatung zur Abgabe der Bezirksstellungnahme’ in ihrer Bauausschusssitzung – zur Kenntnis gebracht werden, um diese ggf. inhaltlich in die Bezirksstellungnahme einfließen lassen zu können. All dies wäre in der Bauordnung rechtsverbindlich festzulegen. Die Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sollen hierbei auch im Originaltext den Bauausschussmitgliedern der Bezirke übermittelt werden, und nicht (nur) in einer verkürzten, potenziell sinnveränderten „Zusammenfassung“, wie es derzeit manchmal geschieht. Die Änderung der Bauordnung vom Dezember 2018 (LGBl. Nr. 69/2018 ) hat – mit einer Verkürzung der Frist für die örtlichen Bezirksvertretungen von drei auf zwei Monate – diese Problematik noch weiter verschärft. Auch die qualitative Unterscheidung zwischen “wesentlichen” und “unwesentlichen” Abänderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen – wie damals beschlossen – möge aus oben genannten Gründen ebenso rückgängig gemacht werden. Denn diese Unterscheidung öffnet einer gewissen Willkür, was als “wesentlich” und “unwesentlich” zu gelten hat, Tür und Tor (so könnten auch heikle Gebiete in mehrere kleine “unwesentliche” Änderungen aufgesplittet werden), was die Rechte der Bürger noch mehr reduziert (Fristverkürzung für die Bürgerinnen und Bürger auf vier Wochen, Verkürzung der Frist für die Bezirke auf einen Monat; keine Möglichkeit mehr des Studiums der Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung, weil eine solche Fachbeiratsstellungnahme in diesem Fall gar nicht mehr verfasst wird).
Begründung: Die in die Bezirksvertretung gewählten Mandatare sollen die politischen Interessen der Bevölkerung im Bezirk nach bestem Wissen und Gewissen vertreten. Sie sind mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut und können die Stellungnahmen der Bürger und NGOs besonders gut beurteilen. Daher wäre es zielführender, wenn die Bezirksvertreter diese Stellungnahmen in ihren eigenen Stellungnahmen berücksichtigen können. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn die öffentliche Auflagefrist abgewartet wird. Die Stellungnahme der Bezirksvertretung bildet eine sehr wichtige Grundlage für den Gemeinderatsbeschluss und hat wesentlichen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gemeinderäte. Stellungnahmen der Bürger haben, wenn sie in die Bezirksstellungnahme einfließen, viel größere Aussichten, im Gemeinderatsbeschluss indirekt berücksichtigt zu werden. Dies wäre ein erster Schritt, die Beteiligung der Öffentlichkeit in Wien ernster zu nehmen, zumal sich die Stadt Wien 1996 mit dem Beitritt zur Charta von Aalborg sogar verpflichtet(!) hat, die Bürger „an den lokalen Entscheidungsprozessen“ zu beteiligen. Die zum Teil vorherrschende Praxis in den Bezirken, bereits vor Ende der öffentlichen AuflagefristStellungnahmen der Bezirksvertretung abschließend zu beraten und zu beschließen, stößt hingegen viele Bürger vor den Kopf. Wenn nicht einmal die Bezirkspolitiker Interesse an der Meinung der Bürgerinnen und Bürger haben, warum sollte dann der Gemeinderat größeres Interesse an einzelnen Stellungnahmen zeigen?
Aus Sicht der Initiative Denkmalschutz wäre es unbedingt notwendig, dass auch entsprechende Ersatzmitglieder der einzelnen Fachbereiche dauerhaft bestellt werden. Beim Fachmann auf dem „Gebiet des Denkmalwesens“ wäre es wichtig, dass eines der beiden (Ersatz-/)Mitglieder nicht gleichzeitig eine Funktion im Bundesdenkmalamt innehat, um mögliche Befangenheiten weitgehend auszuschließen.
Begründung: Es kommt immer wieder vor, dass sich einzelne Fachexperten für befangen erklären, sodass das entsprechende Fachgebiet in der Fachbeiratsstellungnahme keinerlei Berücksichtigung finden kann. So geschehen schon mehrfach beim Experten auf dem Gebiet des Denkmalwesens (Beispiel: Planentwurf Nr. 8139, 1. Fachbeiratsstellungnahme aus 2016; denkmalgeschütztes, ehemaliges Otto Wagner Spital Areal am Steinhof im 14. Bezirk; Plandokument Nr. 8048 aus 2017, denkmalgeschütztes Spital beim Elisabethinenkloster an der Landstraßer Hauptstraße 4a im 3. Bezirk), aber auch auf dem Gebiet der Raumplanung (Beispiel: Plandokument 8177 aus 2016, Laxenburger Straße 244-256 im 23. Bezirk).
ad § 60 Abs. 1 lit. d: Abbruch von Bauwerken
Grundsätzlich erkennen wir die Bemühungen zur Verhinderung des allzu leichten Erlangens der Abbruchbewilligungen auf Grund von „wirtschaftlicher Abbruchreife“ („wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen“) an, doch erachten wir die hier im Gesetzesentwurf vorliegenden Formulierungen als zu lückenhaft. Diese öffnen wieder allzu leicht Tür und Tor für erleichterte Abbruchbewilligungen. Bei der Formulierung„schuldhafte Vernachlässigung“ möge auf jeden Fall das Wort „schuldhaft“ gestrichen werden (im Textentwurf zweimal erwähnt). Bei den „Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger“ möge der „Wenn“-Teilsatz gestrichen werden; denn bei dessen „Unkenntnis“ der (schuldhaften) Vernachlässigung hätten es die Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger wieder deutlich leichter, eine „wirtschaftliche Abbruchreife“ zu erlangen.
Die Ableitung der Erhaltungswürdigkeit der Bauwerke (Vorliegen des „öffentlichen Interesses“) auf das alleinige Kriterium der „Wirkung auf das örtliche Stadtbild“ zu reduzieren, greift viel zu kurz. Das heißt, nicht die baukulturelle Bedeutung des historischen Bauwerks ist für die Erhaltung von Relevanz, sondern ausschließlich „seine Wirkung auf das örtliche Stadtbild“. So kann es vorkommen, dass kulturell erhaltenswerte Altbauten abgerissen werden dürfen, allein weil diese vom öffentlichen Straßengrund aus nicht sichtbar sind (mit dieser Begründung durfte die Baldia-Villa im Hütteldorfer Cottage (Freyenthurmgasse 16, 1140 Wien) im Herbst 2020 abgerissen werden, vgl. iD-Bericht (30.11.2020): Hütteldorfer Cottage (Wien): Verwaltungsgericht bestätigt Villenabbruch) bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien (26.8.2020, GZ: VGW-111/078/7881/2019-9, Seite 13 ff.). Diese Erhaltungswürdigkeit gehört um die Kriterien der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes (aus lokaler oder regionaler Sicht) in der Bauordung für Wien erweitert. In diesem Sinne möge dann auch das Innere der Gebäude mitumfasst sein (Stiegenhäuser, Gänge, Türen, Fenster etc.), ähnlich dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 3 Abs 3.
Begründung: Immer öfter werden ganze Gründerzeitbauten vollständig entkernt, obwohl die innere Baustruktur und -gestaltung klar erhaltungswürdig ist.
Weiters wird angeregt, dass die Prüfung hinsichtlich Erhaltungswürdigkeit („Bestätigung des Magistrats“; MA 19), die bisher auf vor dem Stichtag 1.1.1945 errichtete Bauten beschränkt ist, auch bei Bauten der Nachkriegszeit und der Moderne zur Anwendung kommt. Als Diskussionvorschlag wird hier die verpflichtende Verständigung des Bundesdenkmalamtes durch die Baupolizei (MA 37) bei Einlangen eines Ansuchens um Abbruchbewilligung und bei vorliegen gewisser Qualitätsmerkmale (Niederschlag in der Fachliteratur, Stellungnahmen von einschlägigen Fachorganisationen u.ä.) eingebracht, damit entweder das Bundesdenkmalamt selbst das Objekt unter Denkmalschutz stellen kann bzw. gemeinsam mit diesem (oder gemeinsam mit dem Vertreter des Denkmalwesens im Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe; vgl. § 3 Bauordnung) den Wert des Gebäudes für die Stadt Wien beurteilt (aus lokaler und regionaler Sicht erhaltenswert) und dann ggf. die Stadt Wien selbst den Schutz für dieses Objekt ausspricht.
Für die Beurteilung von erhaltenswerten Bauwerken, ob deren „Bauzustand derart schlecht ist“ möge ausschließlich ein (am besten öffentlich einsehbares) Amtssachverständigengutachten zulässig sein (so wie derzeit die Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit der Gebäude in Bezug auf die „Wirkung auf das örtliche Stadtbild“ ausschließlich durch die Magistratsabteilung 19 erfolgt). Die Erfahrung hat gezeigt, dass Privatgutachter allzu leicht in einen gewissen Interessenskonflikt mit ihren Auftraggebern geraten, die ja diese Gutachter auch bezahlen. Privatgutachten können aber als ergänzende Information herangezogen werden.
Anmerkung nebenbei: Gleichzeitig zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Wiener Altstadterhaltungsfonds gut dotiert sein muss („Einbeziehung von öffentlichen Förderungen“), ansonsten werden die Abbruchbewilligungen weiterhin allzu leicht zu erlangen sein.
ad § 69 Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
Abs. 1 Zeile 5: Bei: „der Schutz der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert nicht beeinträchtigt wird.“ Hier möge ergänzt werden: „auch nicht in kleinem Umfang“. Begründung: Erfahrungsgemäß werden als Kriterium für die Störung des Welterbes nur (sehr) große Beeinträchtigungen als solche anerkannt.
ad § 70a: Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Die Einreichungen der Bauvorhaben mögen verpflichtend im Amtsblatt veröffentlicht werden (und das Amtsblatt selbst ebenso verpflichtend elektronisch/online; vgl. diese Stellungnahme bzgl. § 2 Abs. 5 „Digitalisierung und Rechtsverbindlichkeit“), damit die Anrainer ihre Rechte wahrnehmen können, was bei einem vereinfachten Verfahren wie beim § 70 a besonders wichtig wäre.
ad § 81: Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
Es wird vorgeschlagen, dass der oberste Abschluss des Daches, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, grundsätzlich(!) nicht höher als 4,5 m sein soll (und nicht zum Teil bis 7,5 m); dies betrifft Absatz 1-3. Die Art der Giebelfächenberechnung soll für alle Bauweisen gelten (also auch für Gruppen- und geschlossene Bauweise). Insbesondere im Hinblick auf die historischen, alten Ortskerne in den Vororten wäre dies von großer Bedeutung.
ad § 129 Benützung und Erhaltung der Gebäude, vorschriftswidrige Bauwerke
Abs. 2: Das Verhindern des „Verfallenlassens“ ist das Um und Auf für einen wirkungsvollen Schutz des historischen Baubestandes der Stadt. Warum die aktuell gültige Bestimmung: „Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden.“ oftmals so wenig Wirkung erzielt hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Es wird daher jede Verbesserung zur Verhinderung des Verfallenlassens begrüßt; so wie jetzt im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen in einem Bauwerksbuch. Wichtig ist jedoch gleichzeitig, abschreckende Strafbestimmungen vorzusehen, wenn diese Dokumentationspflicht bzw. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen unterlassen werden. Es wird eine begleitende Evaluierung dieser Bestimmung angeregt, um die Wirksamkeit dieser Bestimmung in einer späteren Bauordnungsnovelle gegebenfalls nochmals deutlich erhöhen zu können.
Weiters wird nachdrücklich angeregt, die Erhaltungspflicht auf das Innere der Gebäude auszudehnen. In diesem Sinne mögen dann auch die Stiegenhäuser, Gänge, Türen, Fenster usw. mitumfasst sein, ähnlich dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 3 Abs 3 (vgl. diese Stellungnahme zu § 60 Abs. 1 lit. d.)
ad § 135: Baustrafen
Grundsätzliches Ziel muss sein: Verschärfung von Strafen und darüber hinausgehende Sanktionen bei Bauordnungswidrigkeiten zum Zweck einer tatsächlich abschreckenden Wirkung (wie die Wiederherstellung eines zerstörten Hauses), statt Geldstrafen in der Höhe von „Beträgen aus der Portokasse“. Die vorliegende Bauordnungsnovelle wäre daher die beste Gelegenheit, insbesondere in Anbetracht der seit längerem anhaltenden hohen Inflation, die Geldstrafen sehr deutlich(!) anzuheben.
Es wird angeregt, dass Gebäude, die verbotener Weise ganz oder teilweise abgebrochen wurden, die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Bauwerkes zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen hat (soweit dies möglich). Vor Erlassung eines solchen Aufrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten der Magistratsabteilung 19 einzuholen (analog dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, § 4 Abs. 2 „Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude“).
In der aktuell gültigen Bauordnung für Wien betragen die Geldstrafen im Abs. 1 „bis zu 50.000 Euro“; im Abs. 2 (Zeile 2) aktuell „bis zu 100.000 Euro“ sowie Abs. 3 (Zeile 2) „bis zu 300.000 Euro“.
Unser Verein Initiative Denkmalschutz erachtet die Geldstrafen insbesondere in solchen Fällen für viel zu gering, wenn mit dem Neubau nicht nur eine sehr große Baukubatur erzielt werden kann, sondern auch das restriktive Mietrecht für Altbauten vor 1945 nicht mehr gilt (letzteres eigentlich so gut wie immer der Fall). Daher wäre eine Geldstrafe von z.B. mindestens 400.000 Euro bis zu 4 Mio. € anzustreben. Unbedingtes Ziel muss es sein, dass die Summen abschreckend sind. Auch möge die Einschränkung auf „Vorsatz“ unbedingt aus dem Gesetz gestrichen werden (so wie im Gesetz § 135 Abs. 3 Zeile 2 bei Vorsatz die Mindeststrafe auch nur 30.000 Euro beträgt). Ein Vorsatz ist nur sehr schwer nachzuweisen und bietet daher ein Leichtes, der Schärfe des Gesetzes zu entgehen. Ebenso möge diese Schärfe des Gesetzes auch für § 135 Abs. 2 Zeile 1 gelten bzgl. Veränderung ohne Bewilligung von Gebäuden, die in Schutzzonen liegen (gemäß § 60 Abs. 1 lit. e: „Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.“). Auch im Hinblick auf das oftmalige (absichtliche) Verfallen lassen wäre eine Verschärfung im Sinne des Stadtbildschutzes und der Altstadterhaltung von besonders großer Bedeutung. (vgl. auch Petition „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 5 (eingebracht am 21. August 2013).
Eine weitere Forderung der Initiative Denkmalschutz lautet: Informationsfreiheit für Bürger, die wirksam gewordenen Sanktionen zu erfahren (Beispiel: Illegaler Abbruch in Neustift am Walde 58 im Jahr 2007. Auskunft dazu wurde unserem Verein verwehrt. Vgl. auch OTS „Baupolizei stellt illegale Abbrucharbeiten in Schutzzone ein!“ vom 17. April 2007).
Abschließend scharf kritisiert werden muss, dass die laufende Begutachtungszeit dieses Gesetzesentwurfs in der Haupturlaubzeit erfolgt ist (28. Juni bis 8. August 2023; am 30. Juni begannen die langen Schul-Sommerferien).
Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Initiative Denkmalschutz Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter www.initiative-denkmalschutz.at
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)
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