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Österreich: Stellungnahme Denkmalschutznovelle 2023/2024

Wien, 28. Dezember 2023

Stellungnahme zur Denkmalschutzgesetznovelle der Initiative Denkmalschutz (Ministerialentwurf)

Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird (Ministerialentwurf)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verein Initiative Denkmalschutz versteht sich als breite Vertretung der österreichischen Zivilgesellschaft aus Fachexperten und interessierten Laien. Ziel des Vereins ist insbesondere die Rettung und nachhaltige Sicherung gefährdeter Kulturgüter in Österreich. Durch das jahrelange Sammeln von Fallbeispielen aus der Praxis haben wir dadurch einen hohen Wissensstand bzgl. Wirkungsamkeit bzw. Nicht-Wirksamkeit des Denkmalschutzgesetzes.

Der Entwurf enthält einige positive Schritte in die richtige Richtung (grundsätzliche Erhaltungspflicht; Unterschutzstellung von Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten per Verordnung, Bezugnahme auf die UNESCO-Welterbekonvention, haftungsrechtliche Sonderbestimmungen), dennoch bleiben wichtige Postulate für eine nachhaltige Sicherung des österreichischen Kulturgutbestandes offen, insbesondere das Fehlen einer echten Erhaltungspflicht für Denkmale, die keinen wirtschaftlichen Ertrag abwerfen, aber auch die schmerzliche Lücke einer umfassenden Gartendenkmalpflege.

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

zu § 1 Abs. 1 des Entwurfs

Neben dem Begrifflichkeit von „Sammlungen“ möge auch der Begriff „Archive“ explizit angeführt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die wichtige Stellungnahme des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Österreichischem Staatsarchiv vom 22.12.2023 verwiesen (Geschäftszahl: 2023-0.840.997; Sachbearbeiterin Mag. Elisa Mayböck, BA)

Streichung des § 1 Abs. 9 des aktuell gültigen Gesetzes:

Ob der Wegfall dieses Absatzes wesentliche Auswirkungen auf die Praxis der Denkmalpflege haben wird, kann unser Verein nicht abschließend beurteilen. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass im neuen Gesetz sinngemäß diese Bestimmung weiterhin ihre Gültigkeit behält („Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.“)

zu § 1 Abs. 12 Verfassungsbestimmung (Park- und Gartenanlagen)

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, hier eine verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen, damit die historische Park- und Gartenanlagen genauso (leicht) vom Bundesdenkmalamt unter Schutz gestellt werden können wie bauliche Denkmale. Hier stellt Österreich ein europaweites Schlusslicht im Bezug auf die Gartendenkmalpflege dar, wenn die „gestaltete Natur“ nicht als Kulturdenkmal behandelt werden kann (VfGH 19.3.1964, K II-4/63). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die vielfachen Aufrufe der Österreichischen Gesellschaft für Historische Gärten verweisen (zuletzt APA-OTS-Presseaussendung vom 23. Oktober 2023: „ Appell der Österreichischen Gesellschaft für Historische Gärten 2023. Warum es in Österreich dringend einen besseren Schutz historischer Freiräume braucht“: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231023_OTS0083), und die Initiative Denkmalschutz schließt sich dieser Forderungen an, insbesondere betreffend: „die zeitgemäße Verbesserung des Schutzstatus historischer Freiräume und Kulturlandschaften durch eine Novellierung des in diesem Bereich unzureichenden Denkmalschutzgesetzes durch Gleichstellung mit den anderen Denkmalschutzgattungen.“ Wie misslich sich die aktuelle Situation darstellt, kann z.B. auch an einem Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes aus dem Jahr 1992 selbst ausgemacht werden. Hier heißt es bei einer internationalen Architekturinkunabel des Jugendstils, des „Sanatorium Purkersdorf“ (NÖ) von Josef Hofmann aus dem Jahr 1904 (Seite 5): „Die den Objekten zughörige und den Charakter der Anlage unterstützende Ausformung des Gartenbereiches mit seinen Wegen, Beeten und Bepflanzungen, stellt einen integrierenden Teil des Denkmals im Hinblick auf das intendierte Gesamtkunstwerk dar.“ Das Problem dabei, dem Bundesdenkmalamt bleiben bis heute die Hände gebunden, diesen historischen Freiraum rechtswirksam zu schützen. Ganz aktuell sind in der Öffentlichkeit scharf kritisierte Verbauungspläne in Diskussion. Nach Auskunft des Bundesdenkmalamtes (Abteilung Spezialmaterien, 21.11.) befinden sich von den nur 56 Park- und Gartenanlagen, die in einer eigenen Verfassungsbestimmung im Anhang des Denkmalschutzgesetzes aufgelistet sind, 32 in privatem bzw. kirchlichem Besitz. Von diesen 32 privaten Gartenanlagen konnten bis jetzt nur sechs Anlagen rechtskräftig unter Denkmalschtz gestellt werden, bei den restlichen 26 privaten Gartenanlagen hat das Bundesdenkmalamt bisher nicht die gesetzlich nötige Zustimmung für eine Unterschutzstellung erhalten, d.h. ca. 46 % der in der Verfassungbestimmung angeführten Park- und Gartenanlagen stehen bis heute nicht unter Schutz. So sorgte vor wenigen Jahren auch die Bierstöckl-Verbauung im hochbedeutenden historischen Schwarzenberggarten im 3. Wiener Bezirk,der sich in der Auflistung im Anhang des Denkmalschutzgesetzes befindet, aber sich in Privatbesitz befindet, für große internationale Aufregung.

§ 2a Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

zu § 2a Abs. 1 des Entwurfs

Sehr begrüßt wird die Möglichkeit, dass nun Ensembles sowie Denkmale, die sich in den österreichischen UNESCO-Welterbestätten befinden, per Verordnung unter Schutz gestellt werden können, was eine wesentliche und wichtige Verfahrenserleichterung für die Mitarbeiter:innen im Bundesdenkmalamt darstellt. Es wird jedoch nachdrücklich angeregt, dass eine solche Unterschutzstellung per Verordnung für alle Denkmale in Österreich möglich sein soll. Es ist allgemein bekannt, dass das Bundesdenkmalamt einen gewaltigen Rückstau an Denkmalverdachtsfällen hat, den es aufgrund der personellen Ressourcenmangels nicht zeitnah abarbeiten kann, wodurch es schon zu vielen, zum Teil sehr wertvollen Denkmalverlusten in letzter Zeit kann. In diesem Zusammenhang wird auf den Rechnungshofbericht aus dem Jahr 2017 verwiesen, darin heißt es unter Punkt 10.1 (2): „Ausgehend von den im Jahr 2014 in ganz Österreich erfolgten 176 Unterschutzstellungen lag die Dauer, bis alle Denkmale auf deren Schutzwürdigkeit überprüft wären, zwischen 58 Jahren in Vorarlberg und 554 Jahren in Oberösterreich“ (Seite 34; Quelle https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bund_Bundesdenkmalamt_2017_23_1.pdf)

Streichung des § 2a Abs. 7 des aktuell gültigen Gesetzes

Die Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung durch Verordnung soll weiterhin im Grundbuch gewährleistet werden. Daher wird die gänzliche Streichung dieses Absatzes abgelehnt und es wird angeregt, diese Bestimmung auch im neuen Gesetz weiterzuführen. Eine Ersichtlichmachung gewährleistet die leichtere Kenntnisnahme des Denkmalschutzes durch den Eigentümer, welches insbesondere bei Eigentumsübertragungen von besonderer Bedeutung ist. Ohne eine Ersichtlichmachung im Grundbuch kann auch schwerlich nachgeprüft werden, ob ein Denkmal tatsächlich unter Schutz steht, da die im § 3 Abs 3 angeführte Denkmalliste rechtsunverbindlich ist und die in Zeile 4 angeführte, schlichte Veröffentlichungen der Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes sich wohl recht unübersichtlich erweisen wird. Desweiteren wäre es eine sachlich nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von Denkmalen, die durch Bescheid unter Denkmalschutz stehen. Kritisch beurteilt wird auch, dass diese wie einige andere Gesetzesänderungen in den gesetzlichen Erläuterungen nicht behandelt werden, sodass die Motivlage einer solchen Änderung nicht offen gelegt wird.

§ 3 Unterschutzstellung durch Bescheid

zu § 3 Abs. 3 des Entwurfs (Denkmaliste)

Sehr begrüßt wird, dass nun auch das Führen einer Denkmalliste durch das Bundesdenkmalamtes geregelt wird und jährlich veröffentlicht werden muss, wenn (bedauerlicher Weise) auch nur rechtsunverbindlich (seit 2010 bereits jährlich online). Es wird nachdrücklich angeregt, dass in dieser Denkmalliste zusätzlich auch die Urkundenzahlen der Unterschutzstellungsbescheide (gemäß Grundbuch) angeführt werden. Bei Recherchen aus der Zivilgesellschaft (insbesondere zu gefährdeten Kulturgütern) würde dies eine wesentliche Erleicherung darstellen.

zu § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Entwurfs (Park- und Gartenanlagen)

Dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von historischen Park- und Gartenanlagen einer Denkmalunterschutzstellung (freiwillig) zustimmen müssen, wird als nicht zielführend erachtet. Es wird angeregt, dass diese mit den Eigentümern des baulichen Kulturerbes gleichbehandelt werden. Daher wird auch die im Entwurf vorgesehene, neue Möglichkeit zur zeitlich befristeten Zustimmung einer Unterschutzstellung für mindestens 25 Jahre abgelehnt. Der Gesetzgeber wird gleichzeitig aufgefordert, die Eigentümer von historischen Park- und Gartenanlagen finanziell/steuerlich zu entlasten, damit eine solche Unterschutzstellung nicht allzu leicht als besondere Bürde mit vielen Pflichten und wenig Rechten aufgefasst wird.

Zu § 3 allgemein

Ein großes Problem stellen die laufenden Unterschutzstellungsverfahren dar. In dieser Zeit sind die Denkmale rechtlich gänzlich ungeschützt, solange es keine Indizien für eine unmittelbare Gefährdung gibt; nur dann ist ein so genannter Mandatsbescheid möglich (Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren; vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 57). Es wird daher nachdrücklich angeregt, dass bereits mit dem Beginn respektive Ankündigung einer Denkmalprüfung (also bereits vor einem ersten Lokalaugenschein) ein sofortiger (vorläufiger) Schutz ausgesprochen wird. In den letzten Jahren sind allzu viele Denkmale während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört bzw. stark beschädigt worden; verweisen möchten wir als ein Beispiel von vielen auf den besonderen Skandal in Innsbruck, der Zerstörung des neobarocken Festsaals im Hotel Europa 2020/21, der besonders große Aufregung verursachte: https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/hotel-europa-innsbruck-tirol-nach-barocksaal-zerstoerung-suche-nach-verantwortliche). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 2) verweisen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64).

§ 4 Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

zu § 4 Abs 1. des Entwurfs (Ertragsfähigkeit, Verwertbarkeit)

Sehr begrüßt wird die Einführung einer grundsätzlichen Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer. Die Einschränkung auf eine „mögliche Ertragsfähigkeit“ bzw. „sonstige Verwertbarkeit“ wird jedoch äußerst kritisch betrachtet. Insbesondere die Wortwahl „Verwertbarkeit“ wird gänzlich abgelehnt, da dies eine „wirtschaftliche Ausbeutung“ insinuiert, in der das Denkmal nur mehr als Mittel zum Zweck angesehen wird. Außerdem geht daraus hervor, dass es mit der neuen Denkmalschutzgesetznovelle doch keine (unbedingte) Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer geben wird, denn diese wird eingeschränkt auf Denkmale, die einen „Ertrag“ abwerfen (zur Selbsterhaltung) bzw. wirtschaftlich „verwertet“ werden können. Somit gibt es keine umfassende Erhaltungspflicht für Eigentümer, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist (in Verbindung mit § 5 Abs. 5). Frage: Werden dann all die anderen Denkmale (wie z.B. Burgruinen, Kleindenkmäler, technische Denkmale) für die Zerstörung freigegeben? Dies kann unmöglich Sinn des neuen Gesetzes sein. Unser Verein fordert daher die allgemeine Erhaltungspflicht, die daher auch entsprechend durch finanzielle/steuerliche Anreize erleichtert werden muss). Eine Erhaltungspflicht für Denkmaleigentümer ist „State of the Art“ in Europa, umso wichtiger ist daher, dass nun endlich die Republik Österreich die Konvention von Granada ratifiziert, das „Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas“ aus dem Jahr 1985 (vgl. dazu auch unsere „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 1): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64). Von den 46 Europaratsmitgliedern haben nurfünf diese so wichtige Konvention noch immer nicht ratizifiert, darunter auch Österreich. In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt: „Die Bestimmung ist als denkmalspezifische Ergänzung zu der bereits gegebenen baupolizeilichen Erhaltungspflicht zu verstehen“, doch diese greift zu kurz. Nicht alle Bundesländer haben entsprechende gesetzliche Bestimmungen, die dies auch gewährleisten (so kann bei Leerstand eine solche, behauptete baupolizeiliche Erhaltungspflicht durchaus fehlen).

zu § 4 Abs. 3 des Entwurfs (Gefahr in Verzug / Sicherung höherwertiger Rechtsgüter)

Im Dunkeln bleibt, welche „höherwertigen Rechtsgüter“ bei Gefahr in Verzug gemeint sein können. Ausgeschlossen muss auf jeden Fall bleiben, dass Denkmale allein wegen deren Einsturzgefahr zerstört/verändert werden können, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Absperrungen u.ä.) die Sicherheit für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gewährleistet werden kann.

zu § 4a des Entwurfs: Haftungsrechtliche Sonderbestimmungen

außerordentlich begrüßt wird dieser neu eingeführte Paragraph betreffend „Haftungsrechtliche Sonderbestimmung“, in der klar gestellt wird, dass historische Denkmale keine umfassenden Sorgfaltsanforderungen erfüllen müssen, um alle sicherheitstechnischen (u.ä.) Voraussetzungn erfüllen zu müssen, damit nicht automatisch Haftungsfolgen entstehen. Auch die ausführlichen erklärenden Erläuterungen sind hierbei besonders erfreulich und klar nachvollziehbar.

§ 5 Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2a (Interessensabwägung)

hier ist die Interessensabwägung, die für eine Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals sprechen, zu wenig klar dargelegt, vor allem, da in Abs. 2a der Begriff „insbesondere“ Verwendung findet. Die Interessensabwägung sollte möglichst stark eingeschränkt werden, wie dies das Negativbeispiel Abriss des Kaufhaus Tyrol in Innsbruck 2008 aufzeigt. Damals wurde die „Aufrechterhaltung der Fassade“ als eine „wesentliche Beeinträchtigung des wirtschaftlich schlüssig begründeten Kaufhauskonzepts“ beurteilt (von dem BMUKK als Berufungsinstanz), obwohl das Gebäude eine zentrale Innenstadtlage aufwies (Maria-Theresien-Straße 31 bis 35) und somit wirtschaftlich in der Erhaltung gewesen sein müsste. „In ihrer Abwägung betrachtete die Behörde die vorgebrachten, gutachtlich belegten wirtschaftlichen Interessen geegnüber den Denkmalschutzinteressen nachrangig.“ (gemäß § 5 Abs. 1 des aktuell gültigen Denkmalschutzgesetzes; Schreiben der Volksanwaltschaft vom 21. Okober 2008; Geschäftszahl: VA BD/30-UK/08 – je).

Abs. 2a Zeile 4: Hier möchten wir auf die Stellungnahme der „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen I Arch+Ing“ verweisen (Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251625), die hier sehr zutreffend kommentiert, dass in erster Linie eine Verbesserung der Barrierfreiheit anzustreben ist und nicht immer eine völlige Barrierefreiheit von Gebäuden in Betracht gezogen werden kann. Unser Verein schließt sich den Ausführungen vollinhaltich an.

Abs. 2a Zeile 5: Besonders kritisch wird der Abs. 2a Zeile 5 beurteilt (Interessensabwägung in Bezug auf „Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung“). Dies sollte hier ähnlich „sanft“ Berücksichtigung finden wie die Sicherheitsanforderungen gemäß den Haftungsrechtlichen Sonderbestimmungen (vgl. § 4a des Entwurfs). Hier möchten wir wieder insbesondere auf die Stellungnahme der „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen I Arch+Ing“ verweisen (Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251625), die hier sehr zutreffende Kommentare äußert: „In verschiedenen bautechnischen Regelwerken sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene (z.B. OIB-Richtlinien) werden derzeit Richtlinien für die Nachhaltigkeit ausgearbeitet. Auch die Novelle des Denkmalschutzgesetzes sollte diese aktuellen Veränderung nachkommen und in § 5 Abs. 2a Z 5 nicht mehr ‚Energieeffizienz‘ sondern ‚Nachhaltigkeit‘ als Kriterium vorsehen. Letztlich kommt es nicht (ausschließlich) darauf an, wie viel CO2 beim laufenden Betrieb eines Gebäudes ausgestoßen wird, sondern wie viel CO2 auf den Lebenszyklus (inkl. Herstellung, Lieferung, Einbau, Abruch und Entsorgung von Bauteilen) aufgewendet werden muss. Zusätzlich erfüllen viele unter Schutz stehende Gebäude Anforderungen der Nachhaltigkeit von Haus aus besser als jene der Energieeffizienz.“ Unser Verein schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltich an. Sehr kritisch betrachtet wird auch die in den Erläuterungen gemachte Ausführung: „Es soll dabei keinen Unterschied machen, ob die erneuerbare Energie zur Versorgung des denkmalgeschützten Objekts dient oder ob die Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll.“ Hier sollte abgewogen werden, in wie weit Maßnahmen zur Dämmung der Gebäudehülle sowie die Anbringung von Photovoltaikmodulen den Denkmalcharakter beeinflussen oder im Sinne der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit nicht sogar zum Erhalt des Denkmals beitragen können, oder eben eine Entwertung des Denkmals nach sich ziehen. Eine bereits abgeräumte Fassade mit Neuverputz in Kalkzement stellt in der Regel keinen Denkmalwert dar, hier wäre eine ökologische Dämmung mit einem Oberputz in zB hydraulischem Kalkputz ein Gewinn für das Objekt auf mehreren Ebenen. Eine zerstörte Barockfassade aus dieser Argumentation heraus ist wiederum keinesfalls hinnehmbar. Ebenso haben sich Dächer und das Eindeckmaterial historisch weiterentwickelt. Viele einstmals Stroh- oder holzgedeckte Dächer sind nun in Eternit, Blech oder Ziegel ausgeführt. So sollten auch die PV-Anlagen entsprechend abgewogen werden. Es gilt anzumerken, dass es sich meist um reversible Maßnahmen handelt und der Argumentation einer schwer darstellbaren Wirtschaftlichkeit (und eines möglichen Abrisses) durch die abgewogene Ermöglichung der Nutzung von Dächern zur Energiegewinnung Wind aus den Segeln genommen werden kann.

zu § 5 Abs. 5 des Entwurfs: Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals

Zerstörungsbewilligung bei “wirtschaftlicher Abbruchreife”? Endlich soll eine Erhaltungspflicht im Gesetz eingeführt werden, doch diese wird hier sofort wieder aufgeweicht: Eine Zerstörungsbewilligung ist zu erteilen, wenn “die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist”! Wegen dieser “wirtschaftlichen Abbruchreife” fielen in Wien zahlreiche Altbauten der Spitzhacke zum Opfer; diese Lücke wurde großteils geschlossen. Will man nun im Denkmalschutzgesetz eine solche Lücke ernsthaft aufmachen? So kommen Altbauten vor allem in begehrten Lagen nur noch mehr unter Druck, wenn diese in der Wirtschaftlichkeit Neubauten nachstehen! Oder wie soll der Erhalt von z.B. Burgruinen, Kleindenkmälern oder technischen Denkmälern wirtschaftlich zumutbar sein? Umso wichtiger wären daher gesetzliche Begleitmaßnahmen wie z.B. eine deutliche finanzielle Entlastung von Denkmaleigentümern, die bis heute schmerzlich fehlt. Hier wäre also noch eine gesetzliche Bestimmung zu treffen, dass auch der Bestand von Denkmalen, die wirtschaftlich nicht tragfähig sind, langfristig gesichert werden kann.

Mit dieser Änderung des Gesetzes ist zu befürchten, dass hinkünftig viel rascher gefährdete Kulturgüter der Spitzhacke zum Opfer fallen können. Bis jetzt war es oft so, dass Denkmale jahrzehntelang verfallen gelassen wurden, da das Verfallenlassen zumeist rechtskonform war, aber es trotzdem ein Verbot der aktiven Zerstörung gab. In Hinkunft ist aber zu befürchten, dass allein mit der Begründung der „Unwirtschaftlichkeit“ Denkmale umgehend eine Zerstörungsbewilligung erhalten und aktiv zerstört werden dürfen. Ein Abwarten auf „bessere Zeiten“ oder „neue Eigentümer“ wird dann ausgeschlossen.

Überdies möge die Republik zeitgleich mit dem Beschluss eines neuen Denkmalschutzgesetzes im Nationalrat, endlich auch die „Konvention von Granada“ ratifizieren. Die Absicht der Ratifizierung ist von der Bundesregierung noch keineswegs eine beschlossene Sache, wie unser Verein eruieren konnte (eMail von ÖVP-Kultursprecher Laurenz Pöttinger vom 20.12.: „Ich meine, dass auch daher an eine Ratifikation der Konvention gedacht werden soll.“). In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ (Punkt 1) verweisen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BI/64): „Es wird der Nationalrat ersucht, Schritte zu setzen, dass seitens der Republik Österreich die Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas) aus dem Jahr 1985 nicht nur unterzeichnet, sondern nach 38 Jahren auch endlich ratifiziert wird, um einen wirkungsvollen Schutz im Sinne der Erhaltung des österreichischen Kulturerbes zu gewährleisten und im Denkmalschutzgesetz zu verankern. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben diese 41 ratizifiert, nur Österreich nicht, wie auch die Staaten Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich als einziges Europaratsmitglied mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben, aber die Konvention selbst bis heute nicht ratifiziert!

§ 7 Umgebungsschutz

Der in diesem Gesetzesentwurf ausgeführte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert respektive zahnlos. Dieser zielt nur auf Nebensächlichkeiten ab wie Reklameschildern u.ä.. In diesem Zusammenhang möchten wir insbesondere auf die sehr gute Stellungnahme von Dr. Wilfried Lipp e.h. verweisen (ehem. BDA LKOÖ; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251572) und „unter dem pragmatischen Blickwinkel des gegenwärtig Machbaren“ ebenso den „Vorschlag“ vorbringen, den § 5 Abs. 2a Zeile 1 „um eine Klausel zur Verfahrensbeteiligung durch Anhörung des Bundesdenkmalamtes zu ergänzen und diesen Passus mit § 7 zu vernetzen (gegenseitiger Verweis). Vorschlag: § 5. (2a) im
Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalmt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen
1. in den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen.
1.1. dies gilt auch für Maßnahmen in der Umgebung.
In diesem Fall ist im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens eine Anhörung des Bundesdenkmalamtes einzuräumen.

2a. Abschnitt § 8 bis § 11: Maßnahmen zum Schutz des Archäologischen Erbes

Der Vorstand des Vereins Initiative Denkmalschutz weist im Hinblick auf das archäologische Erbe zu wenig Expertise auf, wohl wissend, wie wichtig dieses Thema ist. In diesem Zusammanhang möchten wir daher zum Thema archäologisches Erbe grosso modo auf die Stellungnahmen zur DMSG-Novelle von Raimund Karl (Emeritus Professor of Archaeology and Heritage, Prifysgol Bangor University, UK Privatdozent für keltische Altertumskunde, Universität Wien, AT; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251580) und Dorothea Talaa (Stadt- und Gemeindearchäologin; u. a. Obfrau des Vereins Netzwerk Geschichte Österreich / NGÖ; Stellungnahme: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/251622) verweisen.

2b. Abschnitt: Internationale Verantwortungzu § 12a bis § 13a:

Völkerrechtliche Übereinkommen, Haager Konvention, UNESCO-Welterbe

die Aufnahme von Völkerrechtlichen Übereinkommen in das Gesetz, insbesondere die UNESCO-Welterbekonvention, wird sehr begrüßt. Bezweifelt wird, ob die alleinige Verankerung einer Geschäftsstelle im Bundesdenkmalamt ausreichend ist. Da erhaltenswerte Denkmale z.B. in Welterbegebieten nicht dem Denkmalschutzgesetz allein, sondern auch Landesbestimmungen unterliegen (Altstadterhaltungsgesetze, Bauordnungen, Raumordnungen u.ä.), wäre hier klarzustellen, dass das Bundesdenkmalamt bestenfalls eine Art Koordinierungsstelle bilden kann. Wichtig erachtet unser Verein, dass die Hauptverantwortung weiterhin beim zuständigen Bundesministerium für Kultur angesiedelt bleibt.

2c. Abschnitt: Auszeichnungen, Denkmalbeirat

zu § 15 des Entwurfs: Denkmalbeirat

Abs. 1.: Bei „Die [Denkmalbeirats-]Mitglieder sollen für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften“ möge im Klammerausdruck noch ergänzt werden: „Technikgeschichte“ sowie (sinngemäß) die Wissenschaften im Bereich der Kulturlandschaften, Gartendenkmalpflege, Landschaftsarchitektur u.ä., aber auch Vertretern von einschlägigen Vereinen). Dass die Möglichkeit, „nichtständige Mitglieder () ..und schließlich auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen“, gestrichen werden soll, wird scharf kritisiert. Die Möglichkeit der Teilhabe der interessierten Öffentlichkeit muss nicht nur bestehen bleiben, sondern muss auch endlich ausgebaut werden (Verteter von einschlägigen Vereinen im Denkmalbeirat muss ermöglicht werden), insbesondere auch unter dem Aspekt der Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft), die auch Österreich ratifiziert hat. Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe (Stichwort: Bürgerbeteiligung). Die Ernennung der Denkmalbeiratsmitglieder möge auch in Absprache mit dem oder der Denkmalbeiratsvorsitzenden erfolgen.

Abs. 2: Ein alleiniges Abstellen auf „mindestens 50vH Frauen“ als Denkmalbeiratsmitglieder wird kritisch gesehen. Es wird vorgeschlagen, beide Geschlechter mit einem Anteil von z.B. „mindestens 33vH“ (alternativ 40vH) vorzusehen und auch diverse Personengruppen zu berücksichtigen.

Abs. 4.: Sehr begrüßt wird, dass der Jahresbericht und der Wahrnehmungsbericht des Denkmalbeirates auf den Websites des Bundesministeriums und des Bundesdenkmalamtes veröffentlicht wird. Eine Einschränkung von Äußerungen des Denkmalbeirats auf „allgemeine Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes“ wird strikt abgelehnt. Es muss die Freiheit bestehen bleiben, dass der Denkmalbeirat von sich aus zu konkreten Anlassfällen Stellung beziehen kann (wie im Wahrnehmungsbericht z.B. schon geschehen: Heumarkt-Hochhausprojekt und die damit verbundene Gefährdung des Weltkultuerbes oder die de facto Denkmalschutzaufhebung und der Umgang mit der Denkmalveränderung beim Hitler-Geburtshaus in Braunau).

5. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Strafen etc.)

zu § 26 des Entwurfs: Partei und Antragsrechte

hier müssen endlich Vertreter der Zivilgesellschaft Parteistellung bekommen. Die Kulturguterhaltung liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentlichen Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt. Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel „Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden“ 2010 gezeigt hat (vgl. kollegiale Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft bzw. Zusammenfassung in der Zeitschrift „Denkma[i]l“ Nr. 8/2011, Nachrichten der Initiative Denkmalschutz, Seite 15 ff.: „Die Zerstörung des Seebahnhofs Gmunden in Oberösterreich – Chronologie eines Politskandales“: https://www.initiative-denkmalschutz.at/denkmail/Denkmail_Nr_08_web.pdf). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe (Stichwort: Bürgerbeteiligung).

zu § 31 des Entwurfs: Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt, die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen. Dazu bedarf es zuvor einer grundlegende Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach zu machen (vgl. unsere vielfachen Presseaussendungen dazu, wie z.B. vom 4.12.: „Denkmalschutz ohne Schutz? Nach Brand in Gries am Brenner im Mai noch immer keine Schutzabdeckung trotz Schnee beim Gasthaus Weißes Rössl! Initiative Denkmalschutz: Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz (Entwurf bis 28.12. in öffentlicher Begutachtung), wenn Behörden komplett versagen?“: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231204_OTS0014).

zu § 36 u. § 37 Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung / Strafbestimmungen

Wie es sich oftmals zeigt, sind Strafen oftmals nicht abschreckend genug bzw. wird viel zu selten eine Wiederherstellung eines zerstörten/veränderten Denkmals erfolgreich verfügt. Hier müsste vieles deutlich mehr nachgeschärft werden. Ziel muss es sein, tatsächlich präventive Wirkung zu erzielen. Eine solche Präventivwirkung kann unser Verein aber in den seltensten Fällen erkennen. Gesetzliche Bestimmungen haben immer nur so viel Wirkung, wie auch die Strafbestimmungen entsprechend konsequent sind.

Markus Landerer (1. Vorstand) und DI Dr. Alexander Schmiderer (2. Vorstand)
im Namen der „Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter“
www.initiative-denkmalschutz.at
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
mobil: 0699 / 1024 4216
(ZVR-Nr.: 049832110)

1017_Parlament

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Weitere Kulturgutverluste drohen!

APA-OTS-Presseaussendung, 20. März 2024

Ressorts: KI, II – Stichworte: Nationalrat/Parlament/Recht/Architektur/Kultur

Initiative Denkmalschutz: Neues Denkmalschutzgesetz unzureichend! Keine echte Erhaltungspflicht. Weitere Kulturgutverluste drohen!

Heute wird im Nationalrat das neue Denkmalschutzgesetz beschlossen, doch wesentliche Lücken bleiben!

Wien (OTS) – Unbestritten gibt es im neuen Denkmalschutzgesetz Verbesserungen (z.B. im Haftungsrecht), doch eine umfassende Erhaltungspflicht, wie angekündigt, wird es nicht geben. Denn sobald eine Erhaltung als “wirtschaftlich unzumutbar” beurteilt wird, kann sofort abgerissen werden (§ 5 Abs. 5 Zerstörungsbewilligung). Ein Abwarten auf “bessere Zeiten” oder “neue Eigentümer” für ein im Verfall befindliches Denkmal – so wie bisher – wird damit ausgeschlossen. Auch bleibt offen, ob Österreich endlich die so wichtige Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes) ratifzieren wird, die die unbedingte Erhaltungspflicht vorsieht. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben das Abkommen nur fünf noch immer nicht ratifiziert: Österreich, Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich bereits mit einer Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben.

Historische Gärten: Österreich bleibt europäisches Schlusslicht

Hier bleibt Österreich absolutes Schlusslicht in Europa, da weiterhin die “gestaltete Natur” grundsätzlich nicht als Kulturdenkmal anerkannt wird. Es wurde schmerzlich verabsäumt, eine grundlegende verfassungsrechtliche Änderung herbeizuführen. Nur mittels Verfassungsbestimmung können derzeit die allerwichtigsten historischen Gärten unter Schutz gestellt werden; doch von den 56 Park- und Gartenanlagen sind bis heute nur 30 rechtskräftig unter Schutz, da bei den restlichen privaten Gartenanlagen der Eigentümer weiterhin freiwillig(!) zustimmen muss (§ 1 Abs. 12).

Zerstörungen während laufender Unterschutzstellungsverfahren

Zu viele Denkmale wurden in letzter Zeit während eines laufenden Unterschutzstellungsverfahrens zerstört. Eine sofortige (vorläufige) Unterschutzstellung mit Beginn jeder Denkmalprüfung bleibt ein wichtiges Desiderat. Deswegen hat unser Verein die parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich” eingebracht, die derzeit im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt wird (64/BI).

Umgebungsschutz für Denkmäler quasi nicht vorhanden

Die Erscheinung eines Kulturdenkmals wird wesentlich durch die Umgebung bestimmt, doch der so genannte Umgebungsschutz ist viel zu schlecht verankert bzw. zahnlos, da dieser nur auf Nebensächlichkeiten wie etwa Reklameschilder u.ä. abzielt (§ 7).

Bürgerbeteiligung: Zivilgesellschaft bleibt ausgeschlossen

Der Denkmalschutz liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Es kann nicht sein, dass immer vom „öffentliche Interesse“ gesprochen wird, die Öffentlichkeit de facto aber von allen Verfahren ausgeschlossen bleibt (sogar die Möglichkeit der Einbeziehung von Vereinen im Denkmalbeirat wurde jetzt aus dem Gesetz gestrichen! Vgl. § 15). Dies öffnet politischen Interventionen Tür und Tor, wie das traurige Fallbeispiel Zerstörung des Seebahnhofs in Gmunden/OÖ 2010 gezeigt hat (vgl. Denkmail-Zeitschrift Nr. 8). Es ist ein Gebot der Stunde, die Bürgerbeteiligung ganz allgemein zu stärken, inbesondere auch unter dem Aspekt der von Österreich ratifizierten Faro-Konvention (Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft). Die Faro-Konvention bietet einen Rahmen für die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Entscheidungs- und Managementprozesse im Bereich Kulturerbe.

Sicherungsmaßnahmen: Intensivpatient wird Intensivstation verwehrt!

Die Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug scheinen im Gesetz ausreichend geregelt (§ 31), die Praxis zeigt aber, dass hier entscheidende Schwachstellen vorhanden sind, die dringend geschlossen werden müssen (Problem Bezirksverwaltungsbehörde?). Dazu bedarf es zuvor einer grundlegenden Analyse, am besten am ganz aktuellen Fallbeispiel Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol). Seit dem Brand am 11. Mai letzten Jahres wurde es bis heute nicht geschafft, eine dringend nötige Schutzabdeckung füŕ das schwer beschädigte und offene Dach umzusetzen. Einem Intensivpatienten wird seit über 10 Monaten(!) die Aufnahme auf die Intensivstation verwehrt! Was bringt das jetzige und zukünftige Denkmalschutzgesetz, wenn Behörden komplett versagen?

So kann sich die Initiative Denkmalschutz den Ausführungen der SPÖ-Kultursprecherin Gabriele Heinisch-Hosek vom 12.3. (anlässlich des Kulturausschusses) nur anschließen: “Es gab 118 Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren mit sehr vielen Kritikpunkten, die Großteiles nicht berücksichtigt wurden. Auch wurde verabsäumt, Betroffene und Expert*innen vorzeitig einzubeziehen. Das Ergebnis ist eine Novelle, die keinen Grund für Freude darstellt – ein Neustart wäre besser“.

Rückfragehinweis:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Verein Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.idms.at

 

Paragrah

Initiative Denkmalschutz: Mit neuem Denkmalschutzgesetz Substanzverluste zu befürchten!

APA-OTS-Presseaussendung vom 27.08.2024

Initiative Denkmalschutz: Mit neuem Denkmalschutzgesetz sind viele Substanzverluste zu befürchten!

Am 1. September tritt das neue Denkmalschutzgesetz in Kraft, doch der neu formulierte § 5 Abs. 5 könnte den raschen Todesstoß für viele Denkmäler bedeuten!

Wien (OTS) –  Die Warnungen der Initiative Denkmalschutz wurden nicht gehört, ab kommenden Sonntag (1.9.) können denkmalgeschützte Objekte viel rascher als bisher eine Zerstörungsbewilligung bekommen (Denkmalschutzaufhebung). Allein mit der Begründung, dass die “weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar” sei, könne dann der Eigentümer die Aufhebung des Denkmalschutzes erwirken.

Baldige Verluste auch von gut erhaltenen Denkmälern zu befürchten!

Bis jetzt war es oft so, dass Denkmale jahrzehntelang verfallen gelassen wurden, da dies – im Gegensatz zum aktiven Zerstören – nicht verboten war. In Hinkunft ist jedoch zu befürchten, dass allein mit der (von zumeist Privatgutachten) attestierten „fehlenden wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ Denkmale rasch zerstört werden dürfen. Ein Abwarten auf „bessere Zeiten“ oder „neue Eigentümer“, wie es bis jetzt nicht selten der Fall war (z.B. Ortszentrum von Bad Gastein), ist dann nicht mehr möglich, das Denkmal wird sofort zerstört!

Lastenausgleich für Denkmaleigentümer umso dringlicher!

Umso wichtiger sind daher Steuererleichterungen und möglichst unbürokratische Förderungen für Eigentümer, die im Gegenzug große arbeitsintensive Aufwendungen für den Erhalt unseres österreichischen Kulturgutes leisten und damit viele Steuereinnahmen bringen. Es darf nicht sein, dass Abriss und Neubau gewinnbringender sind als der Erhalt unseres Kulturerbes! Derzeit wird so mancher Denkmaleigentümer sogar noch steuerlich bestraft, wenn er mit besonders viel Aufwand Gebäude restauriert (Stichwort: Liebhaberei). Es gilt daher einen gerechten Lastenausgleich zu schaffen!

Nach Nationalratswahl: Rasche Evaluierung des Gesetzes nötig!

Die Initiative Denkmalschutz befürchtet sehr bald auch den Verlust von gut erhaltenen Denkmälern! Oder wie soll der Erhalt von z.B. Burgruinen, religiösen (Klein-)Denkmälern oder technischen Denkmälern wirtschaftlich zumutbar sein? Die nächste Bundesregierung wird daher jetzt schon aufgefordert, möglicht umgehend das neue Gesetz zu evaluieren (und nicht erst 2029 wie im Gesetz vorgesehen).

Konvention von Granada (echte Erhaltungspflicht) unterzeichnen!

Überdies ist es für die Republik Östereich höchst an der Zeit, die so wichtige „Konvention von Granada“ aus dem Jahr 1985 endlich zu ratifizieren. Die Ratifizierung wurde zwar im Rahmen der Denkmalschutzgesetznovelle immer wieder in Aussicht gestellt, ist aber bis heute nicht erfolgt. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben dieses so wichtige „Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas“ nur fünf noch immer nicht ratizifiert, darunter neben Österreich nur noch Albanien, Island, Monaco und San Marino. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere laufende „Parlamentarische Bürgerinitiative: Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich“ und auf unsere gesamte Stellungnahme zur Denkmalschutzgesetznovelle verweisen.

Rückfragen & Kontakt

Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Markus Landerer, tel. 0699/1024 4216, DI Dr. Alexander Schmiderer, tel. 0664/750 545 42
https://www.idms.at

OTS Stichwörter: Architektur, Innenpolitik, Immobilien, Kultur, Recht, Denkmalpflege, Bundesdenkmalamt, Ortsbildschutz, Kulturgüterschutz, Kulturerbe
Ressorts: Kultur Österreich, Innenpolitik

Ö1-Radio: Geschütztes Erbe (“Journal Panorama”; 7.7.2020)

Ö1 Radio – Journal Panorama, Di., 7. Juli 2020, 18:25 bis 18:55 Uhr

Geschütztes Erbe – Anforderungen an den Denkmalschutz im 21. Jahrhundert

Gestaltung: Uschi Mürling-Darrer

Mit Interview INITIATIVE DENKMALSCHUTZ: ab 18:47 Uhr bis 18:49 (ab Minute 22)

BIS Di.. 14.7.2020, ca. 18 Uhr: HIER  NACHHÖRBAR: https://oe1.orf.at/programm/20200707/604240/Geschuetztes-Erbe

Was bedeutet Denkmalschutz heutzutage? Geht es darum, das zu bewahren, an das wir uns erinnern sollen? Oder ist es die Befürchtung, ein Stück Identität zu verlieren, wenn Relikte vergangener Epochen nicht mehr existieren?

Nach dem Ersten Weltkrieg wollte man mit einem Ausfuhrverbot von Kunstgegenständen vermeiden, dass die hungernde Bevölkerung Kulturgüter verscherbelt. Daraus entstand 1923 das erste Denkmalschutzgesetz, auf das unser jetziges noch immer aufbaut – freilich nicht ohne einige Male novelliert zu werden. So wurde etwa klargestellt, dass es keine Erhaltungs- oder Instandsetzungspflicht gibt. Für Kritiker ist damit der Denkmalschutz in Österreich ein schwaches, wenn nicht gar zahnloses Gesetz. Immer wieder sei man auf Bürgerinitiativen oder Medien angewiesen, um Denkmalschutz durchzusetzen, sagen Kritiker. Hinzu kommen neue Anforderungen und Herausforderungen, die sich zum Beispiel durch die Vergangenheitsbewältigung ergeben, Stichwort Hitler-Geburtshaus. Oder, dass es auch in denkmalgeschützten Bauten inzwischen den Anspruch auf Barrierefreiheit gibt und man Gebäude für eine sinnvolle Nutzung modernisieren muss.

 

 

Hotel Wörthersee Klagenfurt (Ktn): Nach Brand – Bundespolitik gefordert Exempel zu statuieren

APA-OTS-Presseaussendung, https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20211213_OTS0030

Hotel Wörthersee (Klagenfurt) nach gestrigem Brand: Bundespolitik ist gefordert, endlich ein Exempel zur Denkmalrettung zu statuieren!

Initiative Denkmalschutz fordert energisches Eingreifen seitens des Kulturministeriums gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt.

Wien (OTS) – Viel zu oft werden denkmalgeschützte Bauten einfach verfallen gelassen. Nach Bränden und anderen Unglücksfällen werden diese dann allzu leicht abgerissen (z.B. Brauereigebäude Guggenthal bei Salzburg heuer im August). Auch das denkmalgeschützte Hotel Wörthersee (Stadt Klagenfurt, Villacher Straße 338) verfällt seit vielen Jahren zusehends (erbaut 1891-1897 von Architekt Wilhelm Heß). Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Eigentümer kein allzu großes Interesse am Erhalt der historischen Bausubstanz zeigt, zumal auch die Absicherung weitgehend ungenügend erfolgt ist. Gestern hat es nun gebrannt und die Bausubstanz wurde weiter geschädigt. Ob das gestrige Feuer zufällig, fahrlässig oder absichtlich erfolgte, keinesfalls dürfen sich daraus Vorteile ziehen lassen.

Bundesministerium für Kultur und Bundesdenkmalamt sind gefordert!

Unser Verein Initiative Denkmalschutz, der sich insbesondere für die Rettung gefährdeter Kulturgüter einsetzt, fordert die Bundespolitik auf, endlich ein sichtbares Zeichen zur Rettung gefährdeter Kulturgüter zu setzen und den dafür extra eingerichteten Denkmalfonds mit Leben zu füllen. Gemäß § 33 Denkmalschutzgesetz gibt es diesen Denkmalfonds, der “insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden (…) Objekten, die unmittelbar vom Verfall (…) bedroht sind”, eingerichtet wurde und vom Ministerium verwaltet wird. Bundesminister Werner Kogler (Grüne) sowie die Staatssekretärin für Kultur Andrea Mayer sind – gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt – daher jetzt gefordert, endlich ein Exempel zu statuieren, um nicht ein weiteres trauriges Beispiel eines Anreizsystems für ein konsequenzenloses Verfallenlassen unseres Baukulturerbes zu zeigen.

Denkmalschutzgesetz vor Novelle – aktiver Denkmalschutz gefordert!

Gemäß aktuell gültigem Denkmalschutzgesetz gibt es bedauerlicher Weise keinen “aktiven Denkmalschutz”, d.h. der Eigentümer kann zumeist folgenlos die Bausubstanz verfallen lassen. Es fehlt die Ratifizierung der Konvention von Granada aus 1985, ein sehr wichtiges Übereinkommen des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes, in der die unbedingte Erhaltungspflicht für den Eigentümer vorgeschrieben ist. Österreich ist einer der letzten Staaten, der diese Konvention noch immer nicht ratifiziert hat! Diese Ratifizierung muss endlich im Zuge der im Juli angekündigten Änderung des Denkmalschutzgesetzes erfolgen. Bis dahin ist die Bundespolitik gefordert, entsprechende Geldmittel in die Hand zu nehmen. Dies ist wohl die letzte Chance, die historische Bausubstanz des Hotels zu retten, wenn der Eigentümer selbst nicht dazu bereit ist.

Auch die Stadt Klagenfurt wird aufgerufen, eine mögliche Ersatzvornahme zur Rettung des Hotels Wörthersee zu prüfen.

Rückfragehinweis:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Verein Initiative Denkmalschutz, www.idms.at

Facebook-Gruppe (‘Bürgerinitiative’): “Das Hotel Wörthersee – Nostalgiealbum”: https://www.facebook.com/groups/187746689684093

Hotel Wörthersee Brand, Klagenfurt

Brandfoto Hotel Wörthersee in Klagenfurt, Sonntag, 12. Dezember 2021, (c) Facebook-Gruppe “Das Hotel Wörthersee – Nostalgiealbum”

Aktuelle Medienberichte (12.12.2021):

ORF
Brand in denkmalgeschütztem Ex-Hotel. Im ehemaligen Hotel Wörthersee, gegenüber der Wörthersee Ostbucht in Klagenfurt, ist am Sonntagnachmittag ein Brand ausgebrochen: https://kaernten.orf.at/stories/3134146 (ORF ‘Kärnten Heute’ – Kurzvideo: https://tvthek.orf.at/profile/Kaernten-heute/70022/Kaernten-heute/14116706/Zwei-Braende-in-Kaernten/15055298)

Die Presse/APA
Baufälliges “Hotel Wörthersee” in Brand. Die Zwischendecke des leerstehenden einstigen Architekturjuwels war in Brand geraten: https://www.diepresse.com/6073210/karnten-baufalliges-hotel-worthersee-in-brand

Der Standard / APA
Baufälliges “Hotel Wörthersee” in Klagenfurter Ostbucht in Brand. Die Zwischendecke der Hotelruine war in Brand geraten: https://www.derstandard.at/story/2000131854524/baufaelliges-hotel-woerthersee-in-klagenfurter-ostbucht-in-brand

5MIN
Heute Nachmittag: Großes Feuer in Wörthersee­hotel ausge­brochen. Klagenfurt – Gleich mehrere Klagenfurter Feuerwehren und die FF Krumpendorf waren heute Nachmittag im Einsatz wegen eines Brandes im alten und baufälligen Hotel Wörthersee: https://www.5min.at/202112460248/hotel-am-woerthersee-steht-in-flammen

Krone
Einsatz in Ostbucht: Brand im desolaten Klagenfurter Ex-Hotel gelöscht. Dunkler Rauch ist am Nachmittag vom ehemaligen Hotel Wörthersee in Klagenfurt aufgestiegen.: https://www.krone.at/2579316

Kurier
Baufälliges “Hotel Wörthersee” in Klagenfurter Ostbucht in Brand. Zwischendecke der Hotelruine war in Brand geraten. Gebäude war mehr als 100 Jahre alt: https://kurier.at/chronik/oesterreich/baufaelliges-hotel-woerthersee-in-klagenfurter-ostbucht-in-brand/401839216

MeinBezirk
Brandeinsatz: Rauch über dem ehemaligen Hotel Wörthersee in der Ostbucht. (…) Laut Berufsfeuerwehr handelte es sich um einen “größeren Brand”. Nach ersten Informationen hat eine Zwischendecke gebrannt: https://www.meinbezirk.at/klagenfurt/c-lokales/rauch-ueber-dem-ehemaligen-hotel-woerthersee-in-der-ostbucht_a5058988

Kleine Zeitung
Große Einsturzgefahr Gefährlicher Löscheinsatz im Hotel Wörthersee. Sonntagnachmittag ist in dem leerstehenden Hotel in der Ostbucht Feuer ausgebrochen. Mehrere Feuerwehren, darunter die Berufsfeuerwehr Klagenfurt, wurden alarmiert (Bezahlschranke): https://www.kleinezeitung.at/kaernten/6073170/Grosse-Einsturzgefahr_Gefaehrlicher-Loescheinsatz-im-Hotel

Ältere Medienberichte (2021):

27. September 2021, Kleine Zeitung
Hotel Wörthersee”Schon vor Jahren ging einiges schief”. Armin und Hildtraud Strohschein haben rund 30 Jahre lang das Hotel Wörthersee geführt. Der Verfall des Gebäudes schmerzt beide (Bezahlschranke): https://www.kleinezeitung.at/kaernten/klagenfurt/6038586/Hotel-Woerthersee_Schon-vor-Jahren-ging-einiges-schief

3. September 2021, Kleine Zeitung
Nach jahrelangem Verfall: Hotel Wörthersee droht die Abrissbirne. Im Spätherbst soll laut Klagenfurts Bürgermeister Scheider (TK) der Teilabriss des Baus in der Ostbucht beginnen. Landeskonservator Živkovič betont aber, dass das Verfahren noch läuft (Bezahlschranke): https://www.kleinezeitung.at/kaernten/klagenfurt/6028732/Nach-jahrelangem-Verfall_Hotel-Woerthersee-droht-die-Abrissbirne

15. Juli 2021, Krone
Fotoserie zeigt: So steht es um das Schlosshotel Wörthersee. Eine Fotoserie zeigt den Verfall des denkmalgeschützten Gebäudes. Das Dach hat Löcher, Zwischendecken sind verfault und teils abgestürzt. Eine Rettung, auch nur von Teilen, scheint längst aussichtslos.: https://www.krone.at/2462375

5. Juli 2021, ORF
Kompromisslösung für Hotel Wörthersee.
Beim einsturzgefährdeten Hotel Wörthersee in Klagenfurt könnte eventuell der Denkmalschutz aufgeweicht werden. Als Kompromiss könnten nur die Außenflanken und ein Holzturm im Originalzustand bleiben, hieß es am Montag nach einem Lokalaugenschein: https://kaernten.orf.at/stories/3111437

5. Juli 2021, Krone
Vertreter entsetzt: „Beim Hotel Wörthersee ist Gefahr in Verzug“.
Bei einem Lokalaugenschein des Hotel Wörthersee zeigten sich Vertreter des Bundesdenkmalamtes, des Denkmalbeirates, der Stadt, Investoren, Baufirmen über den desolaten Zustand des Gebäudes entsetzt: https://www.krone.at/2454546

5. Juli 2021, 5 Min
Kompromiss gefunden? Letzte Chance für Hotel Wörthersee: “Es ist Gefahr in Verzug”. Unter der Leitung von Bürgermeister Christian Scheider fand heute mit Experten ein Lokalaugenschein beim Hotel Wörthersee vor Ort statt. Alle Anwesenden zeigten sich entsetzt über den Zustand des altehrwürdigen Hotels: https://www.5min.at/202107396936/letzte-chance-fuer-hotel-woerthersee-es-ist-gefahr-in-verzug

25. Juni 2021, Kleine Zeitung
Hotel Wörthersee: “Ein Juwel ist nun ein Schandfleck”. Zwei Klagenfurterinnen machen sich für den Erhalt des Gebäudes stark (Bezahlschranke): https://www.kleinezeitung.at/kaernten/klagenfurt/aktuelles_klagenfurt/5997593/Hotel-Woerthersee_Ein-Juwel-ist-nun-ein-Schandfleck
Lesen auf Pressreader.com: https://www.pressreader.com/austria/kleine-zeitung-kaernten/20210625/282033330164708
Facebook-Gruppe “Das Hotel Wörthersee – Nostalgiealbum”: https://www.facebook.com/groups/187746689684093

16. Juni 2021, 5 Min
Bestürzender Zustand: Erstmals Fotos aus dem Inneren des “Hotel Wörthersee”. Das ehemalige Paradehotel in der Ostbucht des Wörthersees ist zu einer Geisterruine verkommen. Rettungsgruppe auf Facebook will Zerfall nicht länger zusehen und den Bau übernehmen und renovieren bevor es zu spät ist: https://www.5min.at/202106390245/bestuerzender-zustand-erstmals-fotos-aus-dem-inneren-des-hotel-woerthersee

Älterer iD-Bericht (11.9.2020):

Hotel Wörthersee in Klagenfurt (Ktn.): Bleibt nur Schaufassade erhalten?
https://www.initiative-denkmalschutz.at/berichte/hotel-woerthersee-in-klagenfurt-ktn-bleibt-nur-schaufassade-erhalten

AVISO: Rettet das Hotel Wörthersee – Quo vadis Kärntens Kulturgüter? 13.3.: Start ‘parlamentarische Bürgerinitiative’

APA-OTS-PRESSEAUSSENDUNG – 9. März 2023
https://www.ots.at/pressemappe/6940/verein-initiative-denkmalschutz

AVISO: Rettet das Hotel Wörthersee – Quo vadis Kärntens Kulturgüter? 13.3.: Warum Denkmalschutz in Österreich nicht vor Zerstörung schützt

Die ‘Initiative Denkmalschutz’ präsentiert am Montag bei einer Diskussionsveranstaltung die parlamentarische Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich”

Wien (OTS) – Zu viele denkmalgeschützte Gebäude werden in Österreich konsequenzenlos dem Verfall überlassen, so scheint es aktuell auch beim Hotel Wörthersee in Klagenfurt. Dass es auch anders geht, möchten die Vereine Initiative Denkmalschutz und der Verein zur Rettung des Hotels Wörthersee (www.einziegeltraegtgeschichte.com) am Montag, 13. März bei einer Diskussionsveranstaltung aufzeigen. Dass trotzdem Vieles beim Denkmalschutz in Österreich im Argen liegt, möchten die beiden Vereine gemeinsam mit der Österreichischen Gesellschaft für Denkmal- und Ortsbildpflege und der SOKO Altstadt Graz ändern und starten die parlamentarische Bürgerinitiative: “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich”. Interessierte Bürger:innen werden eingeladen, das Anliegen mit ihrer Unterschrift zu unterstützen.

Rettet das Hotel Wörthersee – Quo vadis Kärntens Kulturgüter?

Diskussionsveranstaltung. Anlässlich des Verfalls des „Hotel Wörthersee“ in Klagenfurt wird über den aktuellen Zustand des denkmalgeschützten Gründerzeitjuwels (Villacher Straße 338) und über mögliche Rettungsszenarien diskutiert, dies auch im Kontext weiterer gefährdeter Kulturgüter in Kärnten (z.B. Schloss Waldenstein in Wolfsberg; Bürgerspital Feldkirchen; Schrotturm in Klagenfurt; Gasthaus Pichler in Federaun, Villach; Brunnwirthaus in Grades).

Am Podium: Sabine Biedermann und Barbara Hofer, Verein zur Rettung des Hotels Wörthersee („ein ziegel trägt geschichte“); Markus Landerer, Verein Initiative Denkmalschutz (iD); Constantin Staus-Rausch, iD sowie Blue Shield Austria. Weitere Gäste in Planung.

Datum: 13.03.2023, 18:30 – 21:00 Uhr

Ort:
VENTIL – kultur raum
Kardinalplatz 1, 9020 Klagenfurt, Österreich

Rückfragehinweis:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
www.idms.at

OTS: Ressorts: CI, KI – Stichworte: Architektur, Termin, Kärnten, Politik, Kultur

 

Parlamentarische Bürgerinitiative ‘Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter’ präsentiert

Gestern, am Montag, 13. März 2023 wurde unsere “Parlamentarische Bürgerinitiative” (vulgo ‘Petition’) der Öffentlichkeit im Rahmen der Diskussionsveranstaltung “Rettet das Hotel Wörthersee – Quo vadis Kärntens Kulturgüter” präsentiert.

Hier PARLAMENTARISCHE BÜRGERINITIATIVE (‘Petition’) und UNTERSCHRIFTENLISTEN zum DOWNLOADEN: Parlamentarische-BI_Wirkungsvoller-Schutz-gefaehrdeter-Kulturgueter_2023

TEXT:

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend:

Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich

Bundeskompetenz:

Denkmalschutzgesetz / Bundesdenkmalamt / Bundesministerium für Kultur

Anliegen:

1.) Anlässlich des Verfalls und der aktuellen Diskussion um das Hotel Wörthersee in Klagenfurt und der heurigen 100-Jahr Feier des Bestehens des österreichischen Denkmalschutzgesetzes (25.9.1923) wird der Nationalrat ersucht, Schritte zu setzen, dass seitens der Republik Österreich die Konvention von Granada (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas) aus dem Jahr 1985 nicht nur unterzeichnet, sondern nach 38 Jahren auch endlich ratifiziert wird, um einen wirkungsvollen Schutz im Sinne der Erhaltung des österreichischen Kulturerbes gewährleisten und im Denkmalschutzgesetz zu verankern. Ebenso möge der Denkmalfonds zur Rettung von unmittelbar vom Verfall bedrohten, denkmalgeschützten Kulturgütern endlich nachhaltig befüllt werden (vgl. § 33 Denkmalschutzgesetz).

In diesem Zusammenhang unabdingbar ist es aber auch, gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Eigentümer von denkmalgeschützten Kulturgütern bei der Erhaltung entsprechend unterstützt bzw. es bei einer Erhaltungspflicht deutliche Erleichterungen für diese geben muss (steuerlich/finanziell; Stichwort: “Liebhaberei”; vgl. dazu auch den Wahrnehmungsbericht des Denkmalbeirates beim Bundesdenkmalamt vom 11.2.2019), da der Erhalt des Österreichischen Kulturgutes im öffentlichen Interesse liegt und damit auch zum Wohle der Allgemeinheit.

2.) Des Weiteren fordern die Unterzeichnenden, dass umittelbar mit der Absicht bzw. Beginn eines Unterschutzstellungsverfahrens durch das Bundesdenkmalamt die Gebäude/Objekte automatisch bis zum Abschluss des Verfahrens unter Schutz gestellt sind (ohne eigens einen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG ausstellen zu müssen).

Die beiden Anliegen werden nachdrücklich eingefordert von vier NGOs: der Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter in Österreich, ein ziegel trägt geschichte – Verein zur Rettung des Hotels Wörthersee, der Österreichischen Gesellschaft für Denkmal- und Ortsbildpflege sowie der SOKO Altstadt Graz.

Präsentation der ‘Parlamentarischen Bürgerinitiative “Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich” vor dem Hotel Wörthersee am 13. März 2023, (c) ein ziegel trägt geschichte / Initiative Denkmalschutz

ad 1.) Begründung:

Die letzten Jahrzehnte zeigen sehr schmerzlich auf, dass gefährdete, denkmalgeschützte Kulturgüter zumeist konsequenzenlos verfallen gelassen werden können. Dieser Missstand liegt darin begründet, dass es einerseits keinerlei Erhaltungspflicht im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gibt (sondern nur ein Verbot vor der (aktiven) Zerstörung, vgl. § 2 Denkmalschutzgesetz) und andererseits der dafür eingerichtete Denkmalfonds “zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden (…) Objekten, die unmittelbar vom Verfall (…) bedroht sind”, so gut wie nicht dotiert ist; und dieser somit quasi nicht zur Anwendung kommt (Der Denkmalfonds wird vom Bundesministerium für Kultur verwaltet; vgl. § 33 Denkmalschutzgesetz). In Bezug auf die fehlende Erhaltungspflicht ist Österreich mittlerweile einer der allerletzten Staaten des Europarates, die die “Konvention von Granada” (Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas) von 1985 noch immer nicht ratifiziert hat. Von den 46 Europaratsmitgliedern haben diese 41 ratifiziert, nur Österreich nicht, wie auch die Staaten Albanien, Island, Monaco und San Marino. Dabei hat die Republik Österreich als einziges Europaratsmitglied mit der Unterzeichnung der Konvention im Jahr 1985 quasi eine Absichtserklärung zur Umsetzung abgegeben, aber die Konvention selbst bis heute nicht ratifiziert!

Aktuell gefährdet sind, um nur eine kleine Auswahl denkmalgeschützter Gebäude zu nennen: das Hotel Wörthersee und der Schrotturm in Klagenfurt sowie Schloss Waldenstein in Wolfsberg (Kärnten); das Jagdschloss Guggenthal in Koppl bei Salzburg; das Biedermeier-Landhaus in der Khevenhüllerstraße 4 in Wien-Währing; Schloss Ladendorf in Niederösterreich; Schloss Greifenberg in Radmer und die Badlwandgalerie in Peggau (beide Steiermark).

Zum Opfer gefallen sind, um nur ein paar wenige Beispiele denkmalgeschützter Gebäude zu nennen: Die Linzer Eisenbahnbrücke (OÖ); die Gartlmühle in Gresten (vgl. Youtube-Video “Gartlmühle – Ein Wahrzeichen verblasst” (2011), das Hammerherrenhaus Reithbachgut in St. Georgen in der Reith, das Gasthaus Goldener Hirsch in Kaumberg sowie das Gasthaus zum schwarzen Adler in Türnitz (alle NÖ); das Palliardi-Haus in Klagenfurt (Karfreitstraße 16), das ehem. Hotel Marienwasserfall in Mariazell (Steiermark).

ad 2.) Begründung

Es gibt allzu viele Fälle von Kulturgütern, die während(!) eines laufenden Unterschutzstellungsverfahren zerstört oder schwer entstellt wurden. Beispiele sind u.a.: der Abriss eines Biedermeierhauses in Wien-Margareten 2002 (Schloßgasse 5); der Abriss des Gaupmannhauses in Pottendorf/NÖ 2008 (Badener Straße 9); die Zerstörung der Inneneinichtung des Haus Paitl zum Jahreswechsel 2010/11 in Wien-Döbling (Krottenbachstraße 190); der Abriss der Farbenfabrik Reininghaus in Graz 2011, die ehemalige Lederfabrik Bieber in Graz 2016, das Schwimmbad des Künstlers Paul Flora in Innsbruck 2018 und aktuell ein Biedermeierhaus in Wien-Meidling (Schönbrunner Straße 276).

Es ist notwendig, dass schon mit der Absicht/Ankündigung einer Besichtigung eines Kulturgutes ein vorübergehender Schutz ausgesprochen werden kann, wie dies drei Beispiele aus Innsbruck, Wien und Oberösterreich zeigen: Innsbruck, Südtiroler Platz 2, „Hotel Europa: Innsbrucker Architekturjuwel abgerissen – ohne ernsthafte Folgen: Nach der mutwilligen Zerstörung eines neobarocken Festsaals gehen in Innsbruck die Wogen hoch“ (Der Standard, 28.1.2021); Wien: Wiedner Hauptstraße 52: „Zufall oder Absicht? Immo-Entwickler reißt vor der Nase des Denkmalamts ein ikonisches Dach ab“ (Der Standard, 6.7.2022); ehemaliges NS-Zwangsarbeiterlager am Achinger Totenweg (Waldlager Neukirchen) bei Braunau (OÖ) im Sommer 2020 (Quelle: Parlamentarische Anfragebeantwortung).

Rückfragehinweis / Unterschriftenlisten rücksenden an:

Markus Landerer (0699/1024 4216) und DI Dr. Alexander Schmiderer (0664/750 545 42)
Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter, Fuchsthallergassse 11/5, 1090 Wien
www.idms.at