Zwei Sorgenkinder gibt es im 14.Wiener Bezirk Penzing, beide in Schutzzone gelegen:
Nisselgasse 9 im alten Ortskern von Penzing (nahe U4-Station Hietzing / Kennedybrücke) sowie Hauptstraße 21in Hadersdorf am westlichen Stadtrand von Wien. Ein Anrainer des frühhistoristischen Gebäudes Nisselgasse 9 (Luftbild Google Maps) kritisiert die Baubehörde, denn diese agiere seiner Meinung nach seit 2014 “hilflos” oder ist “untätig”. So verfällt das leer stehende, 1871 erbaute (mit älterem Kern?) einstöckige Gebäude mit frühhistoristischem Parapetdekor (mit Kinderbüsten) immer mehr (Architekt Georg Stättermayer). Laut Baubehörde (Magistratsabteilung 37) gibt es einen Bauauftrag zur Sanierung der Fassade.
Das frühhistoristische Gebäude in der Nisselgasse 9 (erbaut 1871; mit älterem Kern?), Foto: 20. Juli 2020, Fotograf: Markus Landerer, Initiative Denkmalschutz
Das zweite Sorgenkindmeldete unser Verein Initiative Denkmalschutz dem Kurier, die frühgründerzeitliche Sommervilla in der Hauptstraße 21 in Hadersdorf (Foto Google Maps). Markus Landerer (Initiative Denkmalschutz) sieht die Stadt in der Pflicht: “Man hat den Eindruck, die Baupolizei schaut weg oder die rechtlichen Regelungen sind untauglich.” Dies habe zur Folge, dass Eigentümer, die ihr Gebäude nicht erhalten, mit einem Abbruchbescheid geradezu belohnt würden. “Das ist perfide”, sagt Landerer. Die Baubehördeentgegnet dem Vorwurf, dass man bereits im Vormonat den Eigentümer aufgefordert hat,bekannt zu geben, welche Schritte zur Erhaltung beabsichtigt sind. Noch wartet man auf Antwort innerhalb der vorgesehenen Frist. KURIER-ARTIKEL WEITERLESEN(Bezahlschranke):https://kurier.at/chronik/wien/vorstadt-sommervilla-in-penzing-dem-verfall-preisgegeben/401126871 (12.12.2020, “Zwei Baujuwele in Penzing dem Verfall preisgegeben. Häuser in der Schutzzone sind in desolatem Zustand. Anrainer und Denkmalschüzter befürchten Abbruch und kritisieren Behörden.”)
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Topographisches Denkmälerinventar, herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Band: Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, Wien 1996, Seite 310 (Hauptstraße 21) sowie Seite 323 (Nisselgasse 9)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/06/Hauptstr-21_Hadersdorf-1140-Wien_iD_8245_Foto-2020-06-15.jpg533800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-12-15 22:35:322020-12-15 22:35:32Penzing (Wien): Sorge um zwei Historismus-Baujuwele
Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert werden soll (Bauordnungsnovelle 2023)
Die Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
Allgemein: Transparenz und Informationszugang
Die Initiative Denkmalschutz fordert Transparenz und Informationszugang für alle Bürger sowie Parteistellung für NGOs in allen baurechtlichen Verfahren ein, die das öffentliche Interesse im Sinne der Stadtbilderhaltung und des Kulturgüterschutzes betreffen. Weiters eine bürgerfreundlichere und extensivere Handhabung bzw. allfällige Novellierung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes in dieser Hinsicht. Im Zweifel sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu Gunsten des um Auskunft Ersuchenden anzuwenden (vgl. Petition der Initiative Denkmalschutz: „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 2; eingebracht am 21. August 2013).
Ad § 1 Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, Abs. 2 (Ziele):
– Zeile 16
Die Formulierung „Schutz der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert“ erachtet unser Verein Initiative Denkmalschutz als zu allgemein gehalten (vgl. unsere Stellungnahme aus 2021), ergänzt werden soll daher: „gemäß UNESCO-Welterbe Konvention (UNESCO Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage) sowie der dazugehörigen offiziellen Managementpläne der Welterbestätten. Ausschluss von Hochhausprojekten/-bebauungen in Kern- und Pufferzonen der UNESCO-Welterbestätten.“
– Zeile 18 (Ergänzung)
Es möge Zeile 18 ergänzt werden: „Schutz und Erhalt von Kulturgütern und Kulturlandschaften im Sinne der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege (insbesondere hinsichtlich denkmalschutzrelevante Aspekte).“
Begründung: Allzu oft wird bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und insbesondere der Bebauungspläne viel zu wenig Rücksicht genommen auf denkmalschutzrelevante Aspekte, sodass z.B. durch überdimensionierte Bebauungspläne Anreize für nachteilige bauliche Überformungen, Abbrüche oder schwere visuelle Beeinträchtigungen von denkmalgeschützter bzw. kulturhistorisch bedeutender Bausubstanz geschaffen werden.
ad § 2 Abs. 5 Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
– Digitalisierung und Rechtsverbindlichkeit
Es möge die öffentliche Auflage „Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne“online eine Rechtsverbindlichkeit erhalten (Begründung: Es ist nicht nur einmal vorgekommen, dass wichtige Beilagen (z.B. Unterlagen zur Umweltprüfung) erst verspätet online veröffentlicht wurden). Ebenso möge das Amtsblatt endlich online veröffentlicht werden (wie in vielen anderen Gemeinden, Beispiel: „Elektronisches Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg“). Ebenso möge der online abrufbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit erhalten.
– Frist Abgabe Stellungnahmen Bürger_innen sowie der örtlichen Bezirksvertretung
Unser Verein Initiative Denkmalschutz – der bekanntermaßen seit seiner Gründung 2008 Dutzende Stellungnahmen abgegeben hat – fordert, die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sowie der jeweiligen örtlichen Bezirksvertretung zu Änderungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne aufeinander zeitlich abzustimmen. D.h. es wäre zu garantieren, dass die örtliche Bezirksvertretung erst nach Ende der öffentlichen Auflagefrist ihre Stellungnahme beschließt. Dabei wäre zusätzlich darauf zu achten, dass alle im Rahmen der öffentlichen Auflagefrist abgegebenen Stellungnahmen auch den jeweiligen Bauausschussmitgliedern der Bezirke – vor ihrer abschließenden ‘Vorberatung zur Abgabe der Bezirksstellungnahme’ in ihrer Bauausschusssitzung – zur Kenntnis gebracht werden, um diese ggf. inhaltlich in die Bezirksstellungnahme einfließen lassen zu können. All dies wäre in der Bauordnung rechtsverbindlich festzulegen. Die Stellungnahmen der Bürgerinnen, Bürger und NGOs sollen hierbei auch im Originaltext den Bauausschussmitgliedern der Bezirke übermittelt werden, und nicht (nur) in einer verkürzten, potenziell sinnveränderten „Zusammenfassung“, wie es derzeit manchmal geschieht. Die Änderung der Bauordnung vom Dezember 2018 (LGBl. Nr. 69/2018 ) hat – mit einer Verkürzung der Frist für die örtlichen Bezirksvertretungen von drei auf zwei Monate – diese Problematik noch weiter verschärft. Auch die qualitative Unterscheidung zwischen “wesentlichen” und “unwesentlichen” Abänderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen – wie damals beschlossen – möge aus oben genannten Gründen ebenso rückgängig gemacht werden. Denn diese Unterscheidung öffnet einer gewissen Willkür, was als “wesentlich” und “unwesentlich” zu gelten hat, Tür und Tor (so könnten auch heikle Gebiete in mehrere kleine “unwesentliche” Änderungen aufgesplittet werden), was die Rechte der Bürger noch mehr reduziert (Fristverkürzung für die Bürgerinnen und Bürger auf vier Wochen, Verkürzung der Frist für die Bezirke auf einen Monat; keine Möglichkeit mehr des Studiums der Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung, weil eine solche Fachbeiratsstellungnahme in diesem Fall gar nicht mehr verfasst wird).
Begründung: Die in die Bezirksvertretung gewählten Mandatare sollen die politischen Interessen der Bevölkerung im Bezirk nach bestem Wissen und Gewissen vertreten. Sie sind mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut und können die Stellungnahmen der Bürger und NGOs besonders gut beurteilen. Daher wäre es zielführender, wenn die Bezirksvertreter diese Stellungnahmen in ihren eigenen Stellungnahmen berücksichtigen können. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn die öffentliche Auflagefrist abgewartet wird. Die Stellungnahme der Bezirksvertretung bildet eine sehr wichtige Grundlage für den Gemeinderatsbeschluss und hat wesentlichen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Gemeinderäte. Stellungnahmen der Bürger haben, wenn sie in die Bezirksstellungnahme einfließen, viel größere Aussichten, im Gemeinderatsbeschluss indirekt berücksichtigt zu werden. Dies wäre ein erster Schritt, die Beteiligung der Öffentlichkeit in Wien ernster zu nehmen, zumal sich die Stadt Wien 1996 mit dem Beitritt zur Charta von Aalborg sogar verpflichtet(!) hat, die Bürger „an den lokalen Entscheidungsprozessen“ zu beteiligen. Die zum Teil vorherrschende Praxis in den Bezirken, bereits vor Ende der öffentlichen AuflagefristStellungnahmen der Bezirksvertretung abschließend zu beraten und zu beschließen, stößt hingegen viele Bürger vor den Kopf. Wenn nicht einmal die Bezirkspolitiker Interesse an der Meinung der Bürgerinnen und Bürger haben, warum sollte dann der Gemeinderat größeres Interesse an einzelnen Stellungnahmen zeigen?
Aus Sicht der Initiative Denkmalschutz wäre es unbedingt notwendig, dass auch entsprechende Ersatzmitglieder der einzelnen Fachbereiche dauerhaft bestellt werden. Beim Fachmann auf dem „Gebiet des Denkmalwesens“ wäre es wichtig, dass eines der beiden (Ersatz-/)Mitglieder nicht gleichzeitig eine Funktion im Bundesdenkmalamt innehat, um mögliche Befangenheiten weitgehend auszuschließen.
Begründung: Es kommt immer wieder vor, dass sich einzelne Fachexperten für befangen erklären, sodass das entsprechende Fachgebiet in der Fachbeiratsstellungnahme keinerlei Berücksichtigung finden kann. So geschehen schon mehrfach beim Experten auf dem Gebiet des Denkmalwesens (Beispiel: Planentwurf Nr. 8139, 1. Fachbeiratsstellungnahme aus 2016; denkmalgeschütztes, ehemaliges Otto Wagner Spital Areal am Steinhof im 14. Bezirk; Plandokument Nr. 8048 aus 2017, denkmalgeschütztes Spital beim Elisabethinenkloster an der Landstraßer Hauptstraße 4a im 3. Bezirk), aber auch auf dem Gebiet der Raumplanung (Beispiel: Plandokument 8177 aus 2016, Laxenburger Straße 244-256 im 23. Bezirk).
ad § 60 Abs. 1 lit. d: Abbruch von Bauwerken
Grundsätzlich erkennen wir die Bemühungen zur Verhinderung des allzu leichten Erlangens der Abbruchbewilligungen auf Grund von „wirtschaftlicher Abbruchreife“ („wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen“) an, doch erachten wir die hier im Gesetzesentwurf vorliegenden Formulierungen als zu lückenhaft. Diese öffnen wieder allzu leicht Tür und Tor für erleichterte Abbruchbewilligungen. Bei der Formulierung„schuldhafte Vernachlässigung“ möge auf jeden Fall das Wort „schuldhaft“ gestrichen werden (im Textentwurf zweimal erwähnt). Bei den „Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger“ möge der „Wenn“-Teilsatz gestrichen werden; denn bei dessen „Unkenntnis“ der (schuldhaften) Vernachlässigung hätten es die Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger wieder deutlich leichter, eine „wirtschaftliche Abbruchreife“ zu erlangen.
Die Ableitung der Erhaltungswürdigkeit der Bauwerke (Vorliegen des „öffentlichen Interesses“) auf das alleinige Kriterium der „Wirkung auf das örtliche Stadtbild“ zu reduzieren, greift viel zu kurz. Das heißt, nicht die baukulturelle Bedeutung des historischen Bauwerks ist für die Erhaltung von Relevanz, sondern ausschließlich „seine Wirkung auf das örtliche Stadtbild“. So kann es vorkommen, dass kulturell erhaltenswerte Altbauten abgerissen werden dürfen, allein weil diese vom öffentlichen Straßengrund aus nicht sichtbar sind (mit dieser Begründung durfte die Baldia-Villa im Hütteldorfer Cottage (Freyenthurmgasse 16, 1140 Wien) im Herbst 2020 abgerissen werden, vgl. iD-Bericht (30.11.2020): Hütteldorfer Cottage (Wien): Verwaltungsgericht bestätigt Villenabbruch) bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien (26.8.2020, GZ: VGW-111/078/7881/2019-9, Seite 13 ff.). Diese Erhaltungswürdigkeit gehört um die Kriterien der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes (aus lokaler oder regionaler Sicht) in der Bauordung für Wien erweitert. In diesem Sinne möge dann auch das Innere der Gebäude mitumfasst sein (Stiegenhäuser, Gänge, Türen, Fenster etc.), ähnlich dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 3 Abs 3.
Begründung: Immer öfter werden ganze Gründerzeitbauten vollständig entkernt, obwohl die innere Baustruktur und -gestaltung klar erhaltungswürdig ist.
Weiters wird angeregt, dass die Prüfung hinsichtlich Erhaltungswürdigkeit („Bestätigung des Magistrats“; MA 19), die bisher auf vor dem Stichtag 1.1.1945 errichtete Bauten beschränkt ist, auch bei Bauten der Nachkriegszeit und der Moderne zur Anwendung kommt. Als Diskussionvorschlag wird hier die verpflichtende Verständigung des Bundesdenkmalamtes durch die Baupolizei (MA 37) bei Einlangen eines Ansuchens um Abbruchbewilligung und bei vorliegen gewisser Qualitätsmerkmale (Niederschlag in der Fachliteratur, Stellungnahmen von einschlägigen Fachorganisationen u.ä.) eingebracht, damit entweder das Bundesdenkmalamt selbst das Objekt unter Denkmalschutz stellen kann bzw. gemeinsam mit diesem (oder gemeinsam mit dem Vertreter des Denkmalwesens im Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe; vgl. § 3 Bauordnung) den Wert des Gebäudes für die Stadt Wien beurteilt (aus lokaler und regionaler Sicht erhaltenswert) und dann ggf. die Stadt Wien selbst den Schutz für dieses Objekt ausspricht.
Für die Beurteilung von erhaltenswerten Bauwerken, ob deren „Bauzustand derart schlecht ist“ möge ausschließlich ein (am besten öffentlich einsehbares) Amtssachverständigengutachten zulässig sein (so wie derzeit die Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit der Gebäude in Bezug auf die „Wirkung auf das örtliche Stadtbild“ ausschließlich durch die Magistratsabteilung 19 erfolgt). Die Erfahrung hat gezeigt, dass Privatgutachter allzu leicht in einen gewissen Interessenskonflikt mit ihren Auftraggebern geraten, die ja diese Gutachter auch bezahlen. Privatgutachten können aber als ergänzende Information herangezogen werden.
Anmerkung nebenbei: Gleichzeitig zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Wiener Altstadterhaltungsfonds gut dotiert sein muss („Einbeziehung von öffentlichen Förderungen“), ansonsten werden die Abbruchbewilligungen weiterhin allzu leicht zu erlangen sein.
ad § 69 Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
Abs. 1 Zeile 5: Bei: „der Schutz der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert nicht beeinträchtigt wird.“ Hier möge ergänzt werden: „auch nicht in kleinem Umfang“. Begründung: Erfahrungsgemäß werden als Kriterium für die Störung des Welterbes nur (sehr) große Beeinträchtigungen als solche anerkannt.
ad § 70a: Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Die Einreichungen der Bauvorhaben mögen verpflichtend im Amtsblatt veröffentlicht werden (und das Amtsblatt selbst ebenso verpflichtend elektronisch/online; vgl. diese Stellungnahme bzgl. § 2 Abs. 5 „Digitalisierung und Rechtsverbindlichkeit“), damit die Anrainer ihre Rechte wahrnehmen können, was bei einem vereinfachten Verfahren wie beim § 70 a besonders wichtig wäre.
ad § 81: Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
Es wird vorgeschlagen, dass der oberste Abschluss des Daches, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, grundsätzlich(!) nicht höher als 4,5 m sein soll (und nicht zum Teil bis 7,5 m); dies betrifft Absatz 1-3. Die Art der Giebelfächenberechnung soll für alle Bauweisen gelten (also auch für Gruppen- und geschlossene Bauweise). Insbesondere im Hinblick auf die historischen, alten Ortskerne in den Vororten wäre dies von großer Bedeutung.
ad § 129 Benützung und Erhaltung der Gebäude, vorschriftswidrige Bauwerke
Abs. 2: Das Verhindern des „Verfallenlassens“ ist das Um und Auf für einen wirkungsvollen Schutz des historischen Baubestandes der Stadt. Warum die aktuell gültige Bestimmung: „Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden.“ oftmals so wenig Wirkung erzielt hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Es wird daher jede Verbesserung zur Verhinderung des Verfallenlassens begrüßt; so wie jetzt im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen in einem Bauwerksbuch. Wichtig ist jedoch gleichzeitig, abschreckende Strafbestimmungen vorzusehen, wenn diese Dokumentationspflicht bzw. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen unterlassen werden. Es wird eine begleitende Evaluierung dieser Bestimmung angeregt, um die Wirksamkeit dieser Bestimmung in einer späteren Bauordnungsnovelle gegebenfalls nochmals deutlich erhöhen zu können.
Weiters wird nachdrücklich angeregt, die Erhaltungspflicht auf das Innere der Gebäude auszudehnen. In diesem Sinne mögen dann auch die Stiegenhäuser, Gänge, Türen, Fenster usw. mitumfasst sein, ähnlich dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 3 Abs 3 (vgl. diese Stellungnahme zu § 60 Abs. 1 lit. d.)
ad § 135: Baustrafen
Grundsätzliches Ziel muss sein: Verschärfung von Strafen und darüber hinausgehende Sanktionen bei Bauordnungswidrigkeiten zum Zweck einer tatsächlich abschreckenden Wirkung (wie die Wiederherstellung eines zerstörten Hauses), statt Geldstrafen in der Höhe von „Beträgen aus der Portokasse“. Die vorliegende Bauordnungsnovelle wäre daher die beste Gelegenheit, insbesondere in Anbetracht der seit längerem anhaltenden hohen Inflation, die Geldstrafen sehr deutlich(!) anzuheben.
Es wird angeregt, dass Gebäude, die verbotener Weise ganz oder teilweise abgebrochen wurden, die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Bauwerkes zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen hat (soweit dies möglich). Vor Erlassung eines solchen Aufrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten der Magistratsabteilung 19 einzuholen (analog dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, § 4 Abs. 2 „Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude“).
In der aktuell gültigen Bauordnung für Wien betragen die Geldstrafen im Abs. 1 „bis zu 50.000 Euro“; im Abs. 2 (Zeile 2) aktuell „bis zu 100.000 Euro“ sowie Abs. 3 (Zeile 2) „bis zu 300.000 Euro“.
Unser Verein Initiative Denkmalschutz erachtet die Geldstrafen insbesondere in solchen Fällen für viel zu gering, wenn mit dem Neubau nicht nur eine sehr große Baukubatur erzielt werden kann, sondern auch das restriktive Mietrecht für Altbauten vor 1945 nicht mehr gilt (letzteres eigentlich so gut wie immer der Fall). Daher wäre eine Geldstrafe von z.B. mindestens 400.000 Euro bis zu 4 Mio. € anzustreben. Unbedingtes Ziel muss es sein, dass die Summen abschreckend sind. Auch möge die Einschränkung auf „Vorsatz“ unbedingt aus dem Gesetz gestrichen werden (so wie im Gesetz § 135 Abs. 3 Zeile 2 bei Vorsatz die Mindeststrafe auch nur 30.000 Euro beträgt). Ein Vorsatz ist nur sehr schwer nachzuweisen und bietet daher ein Leichtes, der Schärfe des Gesetzes zu entgehen. Ebenso möge diese Schärfe des Gesetzes auch für § 135 Abs. 2 Zeile 1 gelten bzgl. Veränderung ohne Bewilligung von Gebäuden, die in Schutzzonen liegen (gemäß § 60 Abs. 1 lit. e: „Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.“). Auch im Hinblick auf das oftmalige (absichtliche) Verfallen lassen wäre eine Verschärfung im Sinne des Stadtbildschutzes und der Altstadterhaltung von besonders großer Bedeutung. (vgl. auch Petition „Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen“, Punkt 5 (eingebracht am 21. August 2013).
Eine weitere Forderung der Initiative Denkmalschutz lautet: Informationsfreiheit für Bürger, die wirksam gewordenen Sanktionen zu erfahren (Beispiel: Illegaler Abbruch in Neustift am Walde 58 im Jahr 2007. Auskunft dazu wurde unserem Verein verwehrt. Vgl. auch OTS „Baupolizei stellt illegale Abbrucharbeiten in Schutzzone ein!“ vom 17. April 2007).
Abschließend scharf kritisiert werden muss, dass die laufende Begutachtungszeit dieses Gesetzesentwurfs in der Haupturlaubzeit erfolgt ist (28. Juni bis 8. August 2023; am 30. Juni begannen die langen Schul-Sommerferien).
Markus Landerer und Dr. Gerhard Hertenberger
im Namen der Initiative Denkmalschutz
Initiative Denkmalschutz Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter www.initiative-denkmalschutz.at
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien, Österreich
email:
(ZVR-Nr.: 049832110)
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2014/03/paragraph.jpg800800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2023-08-08 23:20:162023-11-18 23:47:51Wien: Stellungnahme zur Bauordnungsnovelle 2023
Bis zum Sommer 2018 waren erhaltenswerte historische Altbauten außerhalb von Schutzzonen quasi “vogelfrei”. Wenn die Gebäude nicht unter Denkmalschutz standen, reichte eine schlichte Mitteilung an die Baubehörde, und schon konnte mit dem Abriss begonnen werden.Bis 1996/97 war noch ein Ansuchen um eine Abbruchbewilligung nötig. Diese “Vereinfachung” hatte fatale Folgen für den Altbaubestand in Wien. Der Druck auf das historische Kulturerbe Wiens wurde von Jahr zu Jahr stärker, sehr viele wertvolle Altbauten wurden in den letzten zweieinhalb Jahrzehnten abgerissen. Oft kam auch das Denkmalamt zu spät, weil von der schlichten Mitteilung des Abrisses bis zum Abriss selbst blieb kaum mehr Zeit für das Bundesdenkmalamt blieb, Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen (so geschehen in der Castelligasse 1, 1a, Ecke Schloßgasse 5 * im Dezember 2001 im 5. Wiener Bezirk Margareten sowie bei der Jugendstilivilla in der Buchbergstraße 1 im 14. Wiener Bezirk Penzing; vgl. Denkma[i]l Nr. 4/2010, Seite 6 f.). Auch wenn beim hier gezeigten Beispiel, dem Haus Weinzingergasse 5 das Bundesdenkmalamt wohl von einer Unterschutzstellung abgesehen hätte, wäre dieses Haus seitens der Stadt Wien (Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung) mit Sicherheit als erhaltenswert eingestuft worden. Auch wurde jahrzehntelang verabsäumt großzügige Schutzzonenerweiterungen zu widmen, obwohl die Notwendigkeit dafür eine MA19-Studie aus dem Jahr 1996 dies unzweifelhaft festgestellt hat. Bei der letzten Umwidmung im Jahr 2005wäre die ideale Gelegenheit für eine Schutzzonenerweiterung gewesen. Das Haus Weinzingergasse 5 wird – wie auch die benachbarten – im Dehio-Handbuch der Kunstdenkmäler (Hrsg. Bundesdenkmalamt) angeführt: “Verbauung E[nde]. 19. -A[nfang] 20. Jh. (…) Weinzingergasse 5, altdeutsch mit origineller, durch Risalite und Erker gegliederter Fassade und originalem Türblatt”(S. 602). So konnteim Dezember 2016 problemlos mit dem Abbruch eines frisch renovierten Altbaus begonnen werden (weitere Fotos vom Abriss von Erich J. Schimek für die Initiative Denkmalschutz). Das Grundstück wird in Folge maximal verwertet.
Weinzingergasse 5 während des Abrisses, Foto: 18. Dezember 2016, Fotograf: Erich J. Schimek / Initiative Denkmalschutz
Unser Verein Initiative Denkmalschutz nahm den damaligen Abriss im Dezember 2016 zum Anlass auf die fatalen rechtlichen Rahmenbedingungen und den ungenügenden Schutz des Wiener Kulturerbes hinzuweisen, vgl. iD-Presseaussendung (20.12.2016): “Initiative Denkmalschutz: Weiterer Identitätsverlust in Döbling. Ein Ensemble in Untersievering wurde zerstört!“. Heute zeigt sich mehr als deutlich das jahrzehntelange Versagen der Wiener Stadtpolitik. Eine schmerzliche Lücke wurde in ein geschlossenes Ensemble geschlagen, der unpassende Neubau markiert diese Lücke umso deutlicher. Weiterführende Infos finden sich im sehr guten BLOG WienSchauen.at (16.12.2020): “Döbling: Die fatalen Folgen der fehlenden Schutzzone”. Wir haben den aktuellen Blog-Beitrag zum Anlass genommen diesen Fall noch einmal aufzuzeigen. Freuen wir uns aber auf einen so wichtigen Zwischenerfolg wie die Novelle der Bauordnung von Wien im Sommer 2018, trotzdem bleiben viele wertvolle Gebäude weiterhin gefährdet, trotz Schutzzone und Erhaltungsverpflichtung! Unser Verein wird sich weiterhin engagiert für den Erhalt dieser gefährdeten Kulturgüter einsetzen …
Weinzingergasse 5 kurz vor dem Abriss im Dezember 2016, Fotograf: Erich J. Schimek / Initiative Denkmalschutz
* Zu Abriss Castelligasse 1, 1a, Ecke Schlossgasse 5: Vgl. auch APA-OTS, 12. Jänner 2002, FPÖ Wien FP-Herzog: “Innerstädtischer Musterbezirk” von BV Wimmer in schiefem Licht! Abriß eines Biedermeierhauses in Margareten wirft Fragen auf!: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20020112_OTS0006
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/12/Weinzingerg-5_Altbau-Neubau-2020_c_li_E-J-Schimek_re-Georg-Scherer.jpg533800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-12-16 23:45:292020-12-16 23:56:44Untersievering (Wien): Tragischer Kulturgutverlust vor Bauordnungsnovelle 2018
Der Bürgermeister von Saalfelden hat der Raika Saalfelden die Abbruchbewilligung für den 350 Jahre alten Liendlwirt in der Lofererstraße 3 erteilt. Die Grünen rund um Ferdinand Salzmann sind empört, denn der Bürgermeister hat nur fünf Tage nach Antragstellung des Abrissantrags am 7. Februar, die Abbruchbewilligung erteilt. Bereits im November hatten die Grünen noch ein Erhaltungsgebot und die Ausweisung eines Ortsbildschutzgebiets gestellt. Dass der Bürgermeister die Abbruchbewilligung erteilt hat, bevor die Anträge im Bauausschuss behandelt worden sind, empört die Grünen. Ebenso abgerissen werden sollen das gelbe Walischkramerhaus in der Lofererstraße 1 und das alte Hutmacherhaus in der Almerstraße 9. Krone-Artikel weiterlesen (24.2.2020):https://www.krone.at/2103795; +++ Ältere Medienberichte: “Saalfelden: Debatte um neues Stadtzentrum” (20.11.2019, ORF): https://salzburg.orf.at/stories/3022445; “Drei Häuser kommen weg: Große Umbaupläne mitten im Zentrum von Saalfelden” (20.11.2019, Krone): https://www.krone.at/2045737.
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/03/Lofererstr-1-u-3_kl.jpg459800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-03-09 18:04:432020-07-23 20:44:13Saalfelden (Sbg.): Drei Altstadthäuser vor Abriss
Bereits im April 2020 hätte die Villa Belvedere am Rilkeweg 22im 9. Grazer Bezirk Waltendorfabgerissen sein sollen, denn in Folge eines Behördenversagens bekam der Eigentümer eine Abbruchbewilligung, wie Vizebürgermeister Mario Eustacchio (FPÖ) bestätigt hat. Das Ansuchen um Abbruchbewilligung war nämlich kurz vor Erweiterung der Schutzzone eingelangt. Das Bauamt übersah jedoch, dass die Villa am Ruckerlberg schon zwingend ein Fall für die Altstadtkommission (ASVK) gewesen wäre. Zuvor hatten Anrainer und Soko Altstadt die Villain die Erweiterung der Altstadtschutzzonehineinreklamiert, die ASVK stellte ebenso die Schutzwürdigkeit der Villa fest. Jetzt will der Bauträger, Wohnraumwerk-Geschäftsführer Maximilian Hinkel, das Bauprojekt so umplanen, dass s die Villa erhalten bleiben kann. +++ Aktuelle Medienberichte (Kleine Zeitung): “Grazer Ruckerlberg: Nach gestopptem Abbruch: Villa ist nun gerettet” (5.12.2020, Bezahlschranke): https://www.kleinezeitung.at/steiermark/chronik/5907685/Grazer-Ruckerlberg_Nach-gestopptem-Abbruch_Villa-ist-nun-gerettet sowie “In Graz: Warum der Altstadterhaltungsfonds keine Altstadthäuser rettet” (5.12.2020, Bezahlschranke): https://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/5907479/In-Graz_Warum-der-Altstadterhaltungsfonds-keine-Altstadthaeuser-rettet
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/12/Rilkeweg-22_2020-07-30_iD-ML_9133a.jpg533800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-12-19 19:16:032020-12-19 19:20:25Rilkeweg (Graz): Nach Behördenversagen Villa doch gerettet?
Krems: Bresche ins UNESCO-Welterbe Wachau? Stadt Krems beabsichtigt Abriss in Schillerstraße 2-4 zu bewilligen! Denkmalamt muss handeln! Forderung nach Erhalt der beiden über 150 Jahre alten Häuser! Initiative Denkmalschutz unterstützt örtliche Bürgerinitiative
Wien (OTS) – Noch 1999 galten im Denkmalamt die frühhistoristischen Häuser in der Schillerstraße – zentrale Achse zwischen der Kremser Innenstadt und der Altstadt von Stein sowie in der Kernzone(!) des Welterbes gelegen – als schutzwürdig. Jetzt, nachdem die Wachau im Jahr 2000 zum Weltkulturerbe erklärt wurde, plötzlich nicht mehr?
Denkmalamt muss Not-Unterschutzstellung aussprechen!
Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, eine sofort gültige Unterschutzstellung auszusprechen (Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG). Dies ist wohl die wirkungsvollste und vielleicht auch die letzte Möglichkeit, den Abbruch so kurzfristig zu verhindern.
Nach großen Versäumnissen: Stadt Krems ist jetzt gefordert!
Die Stadt Krems kann gemäß NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) eigene Schutzzonenwidmungen verordnen. Es ist höchst an der Zeit, dass die Stadt Krems endlich ihre eigene Verantwortung wahrnimmt und den „historisch erhaltungswürdigen Baubestand“ in der gesamten Stadt überprüft und ggf. unter Schutz stellt (§ 30 Abs. 2 Z. 1; § 31 Abs. 8). Unabhängig davon besteht – wie woanders erfolgreich geschehen – für Bürgermeister und Stadtverantwortliche die Möglichkeit, mittels politischer Verhandlungen den Eigentümer vom Abbruch abzubringen.
Rückfragen & Kontakt:
Markus Landerer 0699/1024 4216 und Claus Süss 0676/740 43 27
Initiative Denkmalschutz, www.idms.at
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/02/Schillerstr-2-4_Krems_geschwaerzt_privat_a.jpg497800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-03-30 19:00:072020-03-30 19:17:58Krems: Bresche ins UNESCO-Welterbe Wachau? Stadt Krems beabsichtigt Abriss in Schillerstraße 2-4 zu bewilligen! Denkmalamt muss handeln!
305 Gebäude könnten auf Antrag den Erhaltungsschutz in der Stadt Salzburg verlieren. Der Vorschlag von Planungsressort-Chefin Vizebürgermeisterin Barbara Unterkofler (ÖVP), wie künftig mit den 1159 Häusern mit Erhaltungsgebot umgegangen werden soll, stößt bei Bürgerliste, Liste Salz (Christoph Ferch) und der Initiative Um+Bau+Kultur auf Widerstand, denn als Basis soll die umstrittene “Terra Cognita”-Studie (2016) dienen. Salzburger Nachrichten Artikel (7.2.2020) weiterlesen:https://www.sn.at/salzburg/politik/305-gebaeude-koennten-auf-antrag-den-erhaltungsschutz-verlieren-83094025 +++ Um+Bau+Kultur: “Offener Brief – Terra Cognita-Studie (2016), (Neu-)Bewertung des städtischen Baubestandes bis 1990, Einrichtung eines Fonds” (6.2.2020) siehe unten +++ Weiterer Medienbericht: “Bauherr drängt Politik in Salzburg: Abreißen klüger als teuer sanieren” (13.1.2020; Es geht um die ÖBB-Bauten der 1920er Jahre in der Bahnhofstraße 63, Ecke Kirchenstraße 63 im Stadtteil Itzling (in den Salzburger Nachrichten vom 7.2.2020 fälschlicherweise den 1950er-Jahren zugeschrieben), siehe: https://www.sn.at/salzburg/politik/bauherr-draengt-politik-in-salzburg-abreissen-klueger-als-teuer-sanieren-81909028 (vgl. auch ORF-Meldung vom März 2019: “Kritik an geplantem Abriss von Wohnhäusern”: https://salzburg.orf.at/v2/news/stories/2971017). +++ “Leserbrief von Bruno Maldoner: Erläuterungen zum Erhaltungsgebot in der Stadt Salzburg” (23.1.2020): https://www.sn.at/leserforum/leserbrief/erlaeuterungen-zum-erhaltungsgebot-in-der-stadt-salzburg-82418998 +++ APA-OTS-Presseaussendung der Initiative Denkmalschutz: “Kulturstadt” Salzburg plant radikale Schrumpfkur für historischen Althausbestand – Verein INITIATIVE DENKMALSCHUTZ schockiert: Über 1/4 der Gebäude außerhalb der Altstadt sollen aus dem Erhaltungsgebot fallen. Morgen tagt der Planungsausschuss. Initiative Denkmalschutz fordert Einbindung der Öffentlichkeit! (21.2.2018): https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180221_OTS0018 +++ Älterer Medienbericht: “Stoppt alle weiteren Verluste an Bausubstanz”. Stadtforscher Norbert Mayr kritisiert im Interview mit den “Stadt Nachrichten” die aggressive Tabula-rasa-Praxis außerhalb des Altstadtkerns.” (1.3.2018): https://www.sn.at/salzburg/chronik/stoppt-alle-weiteren-verluste-an-bausubstanz-24862057
Um+Bau+Kultur – “Offener Brief– Terra Cognita-Studie (2016), (Neu-)Bewertung des städtischen Baubestandes bis 1990, Einrichtung eines Fonds” (6.2.2020)
Sehr geehrte Damen und Herren vom Planungsausschuss!
Die Um+Bau+Kultur Salzburg wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Terra Cognita-Studie (2016), kurz TC, als Ausgangslage für weitere strategische Maßnahmen für angeblich nicht erhaltenswerte und erhaltenswerte Bauwerke genommen werden soll, obwohl verschiedene Stellungnahmen vor zwei Jahren massive und fachlich fundierte Kritik an dieser teuren “Augenscheinkontrolle” geübt haben. Zudem hat damals – auch aufgrund dieser Stellungnahmen – das Ressort von Stadtrat Johann Padutsch den Amtsbericht bezüglich Festlegung von Erhaltungsgeboten, mit dem Vermerk den Bericht als Ganzes zu überdenken, an den Planungsausschuss/die Abteilung rückübermittelt. Vgl. https://initiativearchitektur.at/initiative-architektur/nachrichten/erhaltungsgebote-in-der-stadt-salzburg.
Daher dieser offene Brief an den Planungsausschuss und die Presse.
Die TC als Ausgangslage heranzuziehen, ist aus städtebaugeschichtlicher und bauhistorischer Sicht nicht nachvollziehbar: Die TC kann keine seriöse Analyse des Baubestandes leisten, sondern nur eine oberflächliche “Augenscheinkontrolle” ohne Verknüpfung mit den Erhebungsbögen als wissenschaftliche Grundlage. Daher sind auch nachgeschaltete Szenarien irrelevant.
Die Kultur-Stadt Salzburg müsste sich bei einem Agieren auf Basis der TC dem Vorwurf des Dilettantismus gefallen lassen, was angesichts der Standards innerhalb der Altstadt-Schutzzonen besonders eklatant wäre.
Die Salzburger Stadtpolitik und ihre Verwaltung muss sich den Defiziten der letzten Jahre und ihrer Verantwortung für die Baukultur stellen, sie hat endlich eine fundierte Grundlagenarbeit zu leisten bzw. zu beauftragen unter Berücksichtigung der baulichen Entwicklungen auch nach 1945, daher ist mittlerweile die (Neu-)Bewertung des Baubestandes bis 1990 überfällig. Ebenso ist es dringend notwendig, in Weiterentwicklung des Altstadterhaltungsfonds einen gut dotierten Fonds zur Unterstützung der EigentümerInnen von charakteristischen Bauten ausserhalb des Altstadtschutzgebiets einzurichten.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere beiliegende Stellungnahme vom 21.2. 2018
Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen
Um+Bau+Kultur Salzburg – Strategien für eine Stadt
Dr. Norbert Mayr, Freier Architekturhistoriker, Stadtforscher Mag. Jana Breuste, Freie Architekturhistorikerin, Lehrbeauftragte an den Universitäten Salzburg und Innsbruck Dipl.-Ing. Uli Staebner, Architekt Dr. Hannes Augustin, Biologe Mag. arch. Bernhard Rihl, MSc, Bürgerbeteiligungsexperte und Architekt Birgit Silberbauer, Restauratorin (Spezialgebiet historische Architekturoberflächen)
Kontakt:
PS: Die Um+Bau+Kultur Salzburg begrüßt prinzipiell die Entscheidung der Salzburger Stadtpolitik, die Volksschulen Lehen zu sanieren statt abzureissen und damit auch die vorhandene „graue Energie“ weiterzuentwickeln. Abgesehen vom denkmalwürdiger bzw. erhaltungswürdiger Baukultur besitzt der Baubestand unseres Erachtens grundsätzlich eine wichtige Rolle, um erfolgreiche Strategien gegen die Klimakrise zu entwickeln. Ein zentrales Anliegen ist der Umgang mit den vorhandenen baulichen Ressourcen insgesamt. Wir brauchen eine neue Umbaukultur! Die nach wie vor praktizierte Politik der Tabula Rasa, des spekulativen mit Abbruch und Bodenversiegelung verbundenen Neubaus, d.h. der Vernichtung von “grauer Energie“ muss gestoppt werden, das Erkennen und zukunftsgerichtete Wertschätzen von Baukultur ist dazu unabdingbar notwendig.
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/02/1024px-Salzburg_Burg_Dom_Stadt_14.jpg534800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-02-08 08:27:592020-02-08 08:27:59Salzburg: 305 Gebäude könnten auf Antrag den Erhaltungsschutz verlieren
https://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2020/02/1024px-Auswärtsfahrt_gegen_SKN_St._Pölten_21._April_2019_12.jpg534800IDM_adminhttps://www.initiative-denkmalschutz.at/images/2019/10/Logo-IDMS-.pngIDM_admin2020-02-07 22:29:422020-02-07 22:29:42Krems (NÖ): Stadt entdeckt Schutzzone, für Schillerstraße zu spät?