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Gallneukirchen (OÖ): Zerstört Neubauprojekt neben Karner dessen optisches Erscheinungsbild?

Direkt neben dem denkmalgeschützten, aus dem 15. Jh. stammenden Karner (Beinhaus) in der Gemeinde Gallneukirchen soll ein Neubauprojekt entstehen. Der Karner stand auf dem Friedhof, der sich bis 1836 rund um die Pfarrkirche befand.* Der Besitzer des Karners, Erich Mayr ist irritiert, denn unmittelbar an seine Grundgrenze und ganz nah beim Karner soll ein 13,5 Meter hoher Neubau zwischen Pfarrgasse und Hauptstraße entstehen. Der Eigentümer sieht damit eine schwere Entwertung des historischen Erscheinungsbildes des Karners damit verbunden, und damit ist er nicht alleine. Der Besitzer glaubt an einen Widmungsfehler, doch der Projektwerber und die Bürgermeisterin sind der Ansicht, dass der Bebauungsplan dies so erlaube. MeinBEZIRK-ARTIKEL WEITERLESEN: https://www.meinbezirk.at/urfahr-umgebung/c-lokales/wirbel-um-alten-karner_a4079517 +++ Beschreibung des Karners in der Denkmalliste (Wikipedia): “Sog. Watzinger-Kapelle, Michaelskapelle, ehem. Karner (Pfarrgasse 2): Der ehemalige Karner wurde vermutlich im späten 15. Jahrhundert errichtet. Der freistehende Kapellenbau besitzt einen 3/8-Schluss und einen spätgotischen Dachstuhl. Der Innenraum wurde in drei Geschoße aufgeteilt.” (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_denkmalgesch%C3%BCtzten_Objekte_in_Gallneukirchen). +++ “Wohnen im Karner”, in der Zeitschrift des Österreichischen Burgenvereins (Sept. 2015), Seite 26: https://burgenverein.at/wp-content/uploads/2014/12/Sep-2015-Zeitschrift.pdf. +++ * Quelle: Tips. total regional. total GALLNEUKRICHEN (Nov. 2018), Seite 8.

Vorbild Südtirol: Umgebungsschutz für Denkmäler

Während es in Österreich keinen Umgebungsschutz für denkmalgeschützte Gebäude gibt, der den Namen auch verdient (vgl. dazu Beispiel Karner in Gallneukirchen (OÖ), siehe unten) existieren in Südtirol entsprechende, gute rechtliche Rahmenbedingungen. In der Vinschgauer Gemeinde Prad am Stilfserjoch hat die Südtiroler Landesregierung einen Denkmalschutz für das Umfeld der Kirche St. Johann in Prad beschlossen. Unter Schutz gestellt werden mehrere Parzellen verschiedener Eigentümer. Hand in Hand mit der Schutzbestimmung geht das Verbot, Hilfsbauten wie Gerüste oder Masten zu errichten sowie Folien und Netze auszubringen, wie sie beispielsweise im intensiven Obstbau Verwendung finden. Untersagt ist auch die Errichtung neuer Straßen und Parkplätze. +++ In Österreich gibt es lediglich einen dermaßen schwachen “Umgebungsschutz”, sodass allein das “Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen” verhindert werden kann, nicht jedoch störende Neubauten. Der § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz heißt hier wörtlich: “Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen Verbote zu erlassen.”

Kein Umgebungsschutz in Österreich – Das aktuelle Beispiel Karner in Gallneukirchen (OÖ)

Direkt neben dem denkmalgeschützten, aus dem 15. Jh. stammenden Karner (Beinhaus) in der Gemeinde Gallneukirchen soll ein Neubauprojekt entstehen. Der Karner stand auf dem Friedhof, der sich bis 1836 rund um die Pfarrkirche befand.* Der Besitzer des Karners, Erich Mayr ist irritiert, denn unmittelbar an seine Grundgrenze und ganz nah beim Karner soll ein 13,5 Meter hoher Neubau zwischen Pfarrgasse und Hauptstraße entstehen. Der Eigentümer sieht damit eine schwere Entwertung des historischen Erscheinungsbildes des Karners damit verbunden, und damit ist er nicht alleine. Der Besitzer glaubt an einen Widmungsfehler, doch der Projektwerber und die Bürgermeisterin sind der Ansicht, dass der Bebauungsplan dies so erlaube. MeinBEZIRK-ARTIKEL WEITERLESEN: https://www.meinbezirk.at/urfahr-umgebung/c-lokales/wirbel-um-alten-karner_a4079517 +++ Beschreibung des Karners in der Denkmalliste (Wikipedia): “Sog. Watzinger-Kapelle, Michaelskapelle, ehem. Karner (Pfarrgasse 2): Der ehemalige Karner wurde vermutlich im späten 15. Jahrhundert errichtet. Der freistehende Kapellenbau besitzt einen 3/8-Schluss und einen spätgotischen Dachstuhl. Der Innenraum wurde in drei Geschoße aufgeteilt.” (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_denkmalgesch%C3%BCtzten_Objekte_in_Gallneukirchen). +++ “Wohnen im Karner”, in der Zeitschrift des Österreichischen Burgenvereins (Sept. 2015), Seite 26: https://burgenverein.at/wp-content/uploads/2014/12/Sep-2015-Zeitschrift.pdf. +++ * Quelle: Tips. total regional. total GALLNEUKRICHEN (Nov. 2018), Seite 8.

Sanatorium Purkersdorf Parkverbauung: Stellungnahme zur geplanten Umwidmung

Initiative Denkmalschutz

Stellungnahme zur 19. Änderung des Flächenwidmungsplanes und 26. Änderung des Bebauungsplanes in 3002 Purkersdorf bei Wien (NÖ)

Zl.: B-031/2-wo-4596/2-2022

betreffend Wiener Straße 68 (Teil des ehemaligen Sanatoriumsparks)
Grundstücksnummer (GST-NR) 170/14 (ÄP 2)

FW-Änderungen: Widmungsänderung von BS-Pflegeheim Seniorenbetreuung in BKN-1,1-Generationenhaus
BB-Änderungen: Festlegung 1,1/g/III, Anpassung Freifläche, Festlegung seitliche Baufluchtlinie

im Zusammenhang mit dem denkmalgeschütztem Sanatorium Purkersdorf („Seniorenresidenz Hoffmannpark“) auf dem Nachbargrundstück Wiener Straße 64-66 (GST-NR. 170/3; EZ 2489) sowie der historischen Gartenanlage auf beiden Grundstücken.

S t e l l u n g n a h m e:

Die laut Planentwurf zur Verbauung vorgesehene Grünfläche mit der GST-NR 170/14 (EZ 2605) grenzt unmittelbar an das weltberühmte Gebäude des ehemaligen Sanatoriums Purkersdorf (ehem. „Sanatorium Westend“) an, das als ein „Gesamtkunstwerk“ gilt und „zu einem Inkunabel der Architektur des 20. Jahrhunderts“ wurde (Zitat aus dem Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes aus 1992, S. 5). Diese Grünfläche bildet nicht nur einen essenziellen Teil des (ehemaligen) Sanatoriumsparks, sondern gilt auch als eine wichtige Freifläche für die Sichtbarkeit und Wirkung einer der Ikonen der österreichischen Architektur der Moderne, insbesondere die Blickbeziehung von der Wiener Straße her betreffend.

Das Sanatorium-Hauptgebäude (Hoffmann-Pavillon) gilt als Hauptwerk der kubisch-geometrischen Phase des Wiener Jugendstils. Es wurde 1904-06 vom berühmten Architekten Josef Hoffmann erbaut und bildet mit dem Park eine kulturgeschichtliche Anlage und Einheit. Nicht umsonst fand der „Sanatoriumspark“ Aufnahme im Standardwerk „Historische Gärten Österreichs – Garten und Parkanlagen von der Renaissance bis 1930“ von Eva Berger (Band 1: Niederösterreich, Burgenland, Wien-Köln-Weimar 2002, Seite 472 f.). Noch viel mehr betont der Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) die Bedeutung und Wichtigkeit der dem Sanatorium zugehörigen Parkanlage: „Die den Objekten zugehörige und den Charakter der Anlage unterstützende Ausformung des Gartenbereiches mit seinen Wegen, Beeten und Bepflanzungen, stellt einen integrierenden Teil des Denkmals im Hinblick auf das intendierte Gesamtkunstwerk dar. (Zitat aus dem BDA-Unterschutzstellungsbescheid von 1992, S. 5).

Gemäß unseren umfassenden Grundbuchs-Recherchen unterliegt das betreffende Grundstück 170/14 weiterhin den Denkmalschutzbestimmungen, da eine entsprechende amtliche Löschung des Denkmalschutzes für das Grundstück nicht gefunden werden konnte, und diese Fläche im Unterschutzstellungsbescheid aus 1992 mitumfasst ist (damals mit der GST-NR. 170/1 (EZ 1827) und 170/3 (EZ 1826); eine abschließende Beurteilung respektive Verifizierung war uns in der kurzen Zeit jedoch nicht möglich). Es findet somit unserer Auffassung nach weiterhin der § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit dem § 4 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes Anwendung, in der „jede Veränderung, die (…) die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte“, einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf.

Das Denkmalamt konnte die Freifläche / Parkanlage jedoch nicht als „historische Gartenanlage“ unter Schutz stellen (obwohl im Unterschutzstellungsbescheid auf Seite 5 klar intendiert), da das österreichische Denkmalschutzgesetz hier – einzigartig in Europa – eine große verfassungsrechtliche Lücke aufweist. Umso mehr liegt daher die kulturelle Verantwortung, dieses Kulturjuwel von der Verbauung freizuhalten, bei der Gemeinde Purkersdorf und dem Land Niederösterreich, zumal auch ein „generelles Leitziel“ gemäß § 1 Abs. 2 (1) lit. f. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 die Erhaltung (…) des Orts- und Landschaftsbildes darstellt. Dies wird hier – ob der einzigartigen Bedeutung des Hoffmann-Baues – in keiner Weise entsprochen, ganz im Gegenteil.

Umso befremdlicher wirkt daher auch die im Erläuterungsbericht zur geplanten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes profane Begründung zur Verbauung: „Eine Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft als Parkanlage für die Seniorenresidenz Hoffmannpark ist im gegebenen Ausmaß nicht erforderlich [!], da die umgebenden Bereiche des Areals des ehemaligen Sanatoriums ein ausreichendes Maß an Freiräumen zur Verfügung stellen. Nicht zuletzt da die Parkanlage nicht öffentlich zugänglich ist, liegt im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft eine sehr geringe Nutzungsdichte vor.“ (Zitat ident sowohl im Erläuterungsbericht zur Änderung des Bebauungsplanes, S. 6 als auch im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, S. 7).

Umso absurder muss daher auch die profane Interessensabwägung erscheinen: „In der Abwägung der Interessen wird der Ermöglichung von zwei für die Aufrechterhaltung einer bedarfsgerechten sozialen Infrastruktur erforderlichen Kindergartengruppen ggü. dem größtmöglichen Erhalt der Sichtachse zum Sanatorium Vorrang eingeräumt.“ (Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan, S. 8).

Es ist das übliche, allzu oft schlechte Spiel der Politik. Nutzungen für den „guten Zweck“ werden für geplante Verbauungen in sensible Natur- und Kulturräume als Argument vorgeschoben, im Wissen, dass man deren Verbauung anders schwerlich begründen kann. Unser Verein möchte daher ganz klar hinterfragen, ob die Gemeinde Purkersdorf wirklich nur im Bereich des Sanatoriums die dafür nötige Bebauungsfläche (oder Gebäude) finden kann, um hier die oben erwähnte soziale Infrastruktur für die Gemeinde herstellen zu können. Unser Verein möchte das ganz stark in Zweifel ziehen (Vgl. dazu, Robert Schediwy, Von guten Zwecken und Verwertungsinteressen, in: Zeitschrift „Denkma[i]l Nr. 3 / Okt. 2009, Nachrichten der Initiative Denkmalschutz, S. 15 f.: https://www.initiative-denkmalschutz.at/denkmail/Denkmail_Nr_03_web.pdf).

Der Verein Initiative Denkmalschutz spricht sich daher ganz klar gegen diese Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes aus. Ganz im Gegenteil, es wird nachdrücklich angeregt, diesen Bereich, der auch aktuell schon für eine – etwas geringere Verbauung – zugelassen ist, wieder rückzuwidmen, damit dieser weiterhin unverbaut bleiben und damit der überragenden kulturgeschichtlichen Bedeutung des ehemaligen Sanatoriums, ein Denkmal von internationaler Bedeutung(!), gerecht werden kann.

Markus Landerer und DI Dr. Alexander Schmiderer
Initiative Denkmalschutz – Verein für den Schutz bedrohter Kulturgüter
Fuchsthallergasse 11/5, 1090 Wien
www.initiative-denkmalschutz.at
Mobil: 0699 / 1024 4216
ZVR-Nr.: 049 832 110

PS: Ebenso kritische Stellungnahmen haben dazu u. a. auch die Zentralvereinigung der Architekt:innen Österreichs LV Wien Niederösterreich Burgenland sowie die Aktionsgruppe “Bauten in Not”.

PPS: Die öffentliche Auflage zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes war vom 12.12.2022 bis 23.01.2023 (= Ende Stellungnahmefrist)