Geschäftsordnung der Initiative Denkmalschutz v1

(Anlage 1 zu den Statuten der Initiative Denkmalschutz v2)

Präambel
Der besseren Lesbarkeit halber sind viele Bezeichnungen in der maskulinen Form gehalten. Soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Teil I – Zweigstellen der Initiative Denkmalschutz

1  Zweck und Arten von Zweigstellen
Die Statuten der Initiative Denkmalschutz lassen die Gründung von Zweigstellen zu. Eine Zweigstelle ist eine weitgehend selbständig geführte, rechtlich unselbständige organisatorische Teileinheit eines Vereins (Sektion). Sie ermöglicht Vereinsmitgliedern, in einer geographisch eindeutig festgelegten Region oder themenbezogen Verantwortung zu übernehmen. Dadurch sollen die Ziele der Initiative Denkmalschutz schneller erreicht werden. Die regionale oder thematische Zielsetzung der Zweigstelle muss aus dem Namen der Zweigstelle ersichtlich sein (z.B. Initiative Denkmalschutz Zweigstelle ORTSANGABE oder THEMENNAME).

2  Errichtung und Auflösung von Zweigstellen
Die Errichtung oder Auflösung einer Zweigstelle muss von der Vollversammlung gemäß den Vereinsstatuten in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Antrag des Vorstandes oder von fünf Vereinsmitgliedern beschlossen werden.

3  Organisation und Leitung der Zweigstelle
3.1  Für die Leitung einer Zweigstelle sind das Vereinsgesetz, die Statuten des Vereins Initiative Denkmalschutz, diese Geschäftsordnung (alle in der jeweils geltenden Fassung) sowie eine allenfalls zwischen Vorstand und Zweigstellenleitung getroffene gesonderte Vereinbarung über das Führen der jeweiligen Zweigstelle maßgeblich.
3.2  Der Vorstand des Vereins ernennt für jede Zweigstelle eine „Zweigstellenleitung“, die aus einem/r Leiter/in und einem/r Stellvertreter/in besteht. Dieser Beschluss ist den Mitgliedern des Vereins vom Vorstand schriftlich bekannt zu machen (E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse reicht aus). Die Funktionsperiode der Zweigstellenleitung beträgt 24 Monate. Sie endet aber jedenfalls mit der Einsetzung einer neuen Zweigstellenleitung.
3.3  Ein Drittel der Mitglieder, die dieser Zweigstelle zugeordnet sind, kann jederzeit unter Berücksichtigung einer Einberufungsfrist von 14 Tagen eine Versammlung aller Mitglieder, die der Zweigstelle zugeordnet sind, einberufen. Diese Versammlung kann mit einfacher Mehrheit die Zweigstellenleitung oder eines ihrer Mitglieder abberufen. Der Versammlungsleiter hat dies dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.4  Der Vorstand des Vereins hat binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Abberufung bzw. des sonstigen Ausscheidens einer Zweigstellenleitung oder eines ihrer Mitglieder eine neue Zweigstellenleitung für den Rest der Funktionsperiode zu ernennen.

4  Mitgliedschaft bei Zweigstellen
4.1  Jedes Mitglied der Initiative Denkmalschutz kann gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, einer Zweigstelle des Vereins angehören zu wollen. Das dafür vorgesehene Beitrittsformular des Vereins (samt Antrag) ist ausgefüllt und unterschrieben an den Vorstand zu schicken.
4.2  Zur Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Zweigstelle ist eine (formlose) schriftliche Mitteilung des Mitgliedes an den Vorstand zu schicken.
4.3  Bei Neueintritt in den Verein wird die Zugehörigkeit zu einer Zweigstelle gleichzeitig mit der Vereinsmitgliedschaft durch Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Ein späterer Zweigstellenwechsel bzw. die Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Zweigstelle wird mit der ersten Einzahlung eines Mitgliedsbeitrages nach Antragstellung bzw. Mitteilung wirksam.
4.4  Bei Zweigstellenzusammenlegungen werden alle jene Mitglieder der alten Zweigstellen Angehörige der neuen Zweigstelle, die sich nicht in einem (formlosen) Schreiben an den Vorstand dagegen aussprechen – in diesem Fall werden sie zu Vereinsmitliedern ohne Zugehörigkeit zu einer Zweigstelle. Im Falle der Auflösung einer Zweigstelle werden die betroffenen Mitglieder zu Vereinsmitliedern ohne Zugehörigkeit zu einer Zweigstelle.

5  Befugnisse der Zweigstellenleitung
5.1  Die Zweigstellenleitung hat die Zweigstelle zu leiten und die Gelder der Zweigstelle intern zu verwalten. Sie hat sich mit dem Vorstand abzustimmen und diesen nachweislich und ohne Verzug über alle für die Zweigstelle oder den Gesamtverein erheblichen Tatsachen und Vorkommnisse zu informieren, insbesondere über geplante Aktivitäten der Zweigstelle. Ebenso hat der Vorstand die Zweigstellenleitung über geplante Aktivitäten des Gesamtvereins zu informieren, die geographisch oder thematisch insbesondere auch die Zweigstelle betreffen.
5.2  Der Vorstand kann die Zweigstellenleitung dazu bevollmächtigen, den Verein nach außen zu vertreten, soweit dies erforderlich ist, um die Zweigstelle zu führen.
5.3  Die Zweigstellenleitung wird zeitgerecht über jede Vorstandssitzung informiert werden. Ein Zweigstellenleitungsmitglied oder bei Verhinderung ein von der Zweigstellenleitung namhaft gemachtes Zweigstellenmitglied kann beratend an der Vorstandssitzung teilnehmen.
5.4  Der Vorstand kann in der gesonderten Vereinbarung (vgl. 3.1) den weiteren Bestand der Zweigstelle vom Erreichen einer festgelegten Mitgliederanzahl in einem bestimmten Zeitraum abhängig machen.
5.5  Die Zweigstellenleitung schickt die Beitrittsanträge neuer Mitglieder binnen Monatsfrist an den Vorstand.

6  Vermeidung der Kollision von Zweigstellen
Führt die beabsichtigte Gründung einer neuen Zweigstelle zu Überschneidungen in geographischer oder thematischer Hinsicht mit einer bereits bestehenden Zweigstelle, dann ist die Leitung der älteren Zweigstelle vom Vorstand umgehend zu informieren und die Vorgangsweise mit ihr abzustimmen, wenn sie dies verlangt.

7  Mitgliedsbeiträge und Spenden
7.1  Die Finanzierung von Zweigstellen erfolgt entsprechend den von der Vollversammlung beschlossenen Jahresbudgets. Dabei sind jedoch jedenfalls die Anteile von Mitgliedsbeiträgen und Spenden wie in 7.2 bis 7.4 beschrieben für die Aktivitäten der Zweigstelle zu verwenden.
7.2  Vom jährlichen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Vereinsmitglieds, das einer Zweigstelle angehört, gebühren dem Gesamtverein 60% und der Zweigstelle 40%. Vom jährlichen Mitgliedsbeitrag eines Förderers, der einer Zweigstelle angehört, gebühren dem Gesamtverein 20% und der Zweigstelle 80%.
7.3  Bei einem Zweigstellenwechsel eines Mitgliedes erfolgt die geänderte Verwendung des Mitgliedsbeitrages ab (inklusive) dem Mitgliedsbeitrag, mit dessen Einzahlung der Wechsel wirksam wird (vgl. 4.3).
7.4  Die für eine Zweigstelle zweckgewidmeten Spenden gebühren zu 100% der Zweigstelle. Nicht zweckgewidmete Spenden, die direkt auf das Zweigstellenkonto bzw. in die Zweigstellenkassa (vgl. 8.1 und 8.2) eingezahlt werden, gebühren zu 100% der Zweigstelle.
7.5  Über die Annahme allfälliger Subventionen (und der mit ihnen verknüpften Verpflichtungen) entscheidet der Vorstand. Gewährte Subventionen werden nach Maßgabe der geographischen / thematischen Widmung auch für die Arbeit der Zweigstellen verwendet.
7.6  Die Zweigstellenleitung erstellt einen jährlichen Budgetplan über die Verwendung der ihr zugeordneten Mitgliedsbeiträge und Spenden. Bis spätestens Ende Jänner jeden Jahres übermittelt die Zweigstellenleitung dem Vorstand den Budgetplan für das laufende Jahr.

8  Führung von Konto und Kassa
8.1  Für jede Zweigstelle wird der Vorstand ein eigenes Konto einrichten, für das die Zweigstellenleitung und zwei Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt sind. Verfügungen über Gelder hat die Zweigstellenleitung ausnahmslos gemeinsam mit den zwei Mitgliedern des Vorstandes vorzunehmen, es sei denn, der Vorstand legt in der gesonderten Vereinbarung (vgl. 3.1) einen Betrag für eigenständige Verfügungen fest.
8.2  Die Zweigstellenmitglieder werden vom Vorstand angehalten, ihre Mitglieds- und Förderbeiträge auf das Zweigstellenkonto einzuzahlen. Bei Fehlüberweisungen auf das Hauptkonto wird der Beitrag vom Vorstand umgehend an den Einzahler zurücküberwiesen.
8.3  Für die Zweigstelle zweckgewidmete Spenden sollen direkt auf das Konto der Zweigstelle eingezahlt werden. Werden solche Spenden auf das Hauptkonto des Vereins eingezahlt, dann werden sie vom Vorstand innerhalb von 10 Werktagen ab Einlangen auf das Zweigstellenkonto überwiesen.
8.4  Zweckgewidmete Spenden, die fälschlicherweise auf das Zweigstellenkonto überwiesen wurden (da sie z.B. für eine andere Zweigstelle zweckgewidmet sind), werden von der Zweigstellenleitung innerhalb von 10 Werktagen ab Einlangen mit dem Vermerk „fehlgeleitete Zweckwidmung“ auf das Hauptkonto des Vereins überwiesen.
8.5  Die Zweigstellenleitung hat darauf zu achten, dass auf ihrem Zweigstellenkonto nach Möglichkeit nie weniger als der Betrag der durchschnittlichen Bankkontospesen von zwei Jahren liegt.
8.6  Alle nicht über das Zweigstellenkonto laufenden Finanztransaktionen sind über eine Zweigstellenkassa abzuwickeln.
8.7  Die Zweigstellenleitung überweist die gemäß 7.2 bis 7.4 nicht für die Aktivitäten der Zweigstelle zu verwendenden Anteile der Mitgliedsbeiträge gesammelt zu Quartalsbeginn auf das Hauptkonto des Vereins.

9  Rechnungswesen
9.1  Das Buchhaltungsjahr für die Zweigstelle ist ident mit dem Buchhaltungsjahr des Gesamtvereins.
9.2  Die Zweigstellenleitung nimmt die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben der Zweigstelle in dem vom Vorstand eingerichteten Rechnungswesen vor.
9.3  Bis spätestens einen Monat nach dem Ende des Buchhaltungsjahres übermittelt die Zweigstellenleitung dem Vorstand die Originalbelege für dieses Buchhaltungsjahr.
9.4  Im Falle der Auflösung einer Zweigstelle hat die Zweigstellenleitung die Originalbelege bis spätestens zwei Monate nach dem Auflösungstermin dem Vorstand zu übergeben.

10  Aussendungen
10.1  In allen Schriftstücken einer Zweigstelle müssen die Kontaktdaten der Initiative Denkmalschutz einschließlich der ZVR-Nummer und der Begriff „Intitiative Denkmalschutz Zweigstelle ORTSANGABE oder THEMENNAME“ aufscheinen.
10.2  Die Versendung der Vereinszeitschrift und der anderen überregionalen Aussendungen erfolgt an Zweigstellenmitglieder im gleichen Umfang und auf dieselbe Art wie an die keiner Zweigstelle zugeordneten Mitglieder.
10.3  Publikationen der Zweigstelle sind ausnahmslos im Voraus mit dem Vorstand abzustimmen.
10.4  Die Zweigstelle hat Briefpapier und Beitrittsformulare zu verwenden, die dem Corporate Design der Initiative Denkmalschutz entsprechen und mit dem Vorstand abgestimmt sind. Eine Hervorhebung der Zweigstelle nicht nur durch den Namen, sondern auch durch das Design der Schriftstücke, ist in Abstimmung mit dem Vorstand möglich.
10.5  Das Beitrittsformular einer Zweigstelle hat die Nummer des Zweigstellenkontos und die Post-Adresse der Zweigstelle zu enthalten.
10.6  Eine allfällige Website der Zweigstelle muss entweder als Subdomain erreichbar sein (http://beispiel-ort.idms.at), oder es wird eine Implementierung in die Website des Gesamtvereins vorgenommen. Im ersten Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass Text- und Bildinformationen für die Webseite des Gesamtvereins automationsgestützt zur Verfügung stehen und das Corporate Design des Vereins übernommen wird.

Teil II – Mitgliedsbeiträge

Mit Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand (vgl. Statuten § 5 Abs 2) wird der Antragsteller Mitglied des Vereins und ist damit verpflichtet, die Beitrittsgebühr sowie für das laufende Beitragsjahr und während der Dauer der Mitgliedschaft in den Folgejahren den Mitgliedsbeitrag an den Verein zu bezahlen. Im Folgenden bestehen je nach Mitgliedsart folgende Unterschiede:

11  Ordentliche Mitgliedschaft / Ermäßigte ordentliche Mitgliedschaft
Mit dem Einlangen der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe (vgl. Statuten § 10 Abs 1 Z 7) ist das ordentliche Mitglied (vgl. Statuten § 4 Abs 2) berechtigt, die ihm als Mitglied des Vereins zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Ordentliche Mitglieder können auch einen von der Vollversammlung festzulegenden (vgl. Statuten § 10 Abs 1 Z 7) ermäßigten Mitgliedsbeitrag an den Verein bezahlen und auf diesem Weg eine ermäßigte Mitgliedschaft erlangen. Der Wunsch nach ermäßigter Mitgliedschaft kann dem Vorstand im Beitrittsantrag bzw. jederzeit schriftlich bekannt gegeben werden. Die ermäßigte ordentliche Mitgliedschaft wird mit Einlangen des nächsten zu entrichtenden (ermäßigten) Mitgliedsbeitrages wirksam und gilt bis auf Widerruf. Ein solches Mitglied erhält alle Zusendungen nur in digitaler Form, nicht aber auch in Papierform.
Der Wunsch zur Rückkehr von der ermäßigten zur nicht ermäßigten ordentlichen Mitgliedschaft kann dem Vorstand jederzeit schriftlich bekannt gegeben werden. Liegt das Wirksamwerden der ermäßigten Mitgliedschaft weniger als 12 Monate zurück, so ist der Differenzbetrag zwischen ermäßigtem und nicht ermäßigtem ordentlichem Mitgliedsbeitrag nachzuzahlen. Die nicht ermäßigte ordentliche Mitgliedschaft wird mit Einlangen des nächsten zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages und des eventuell zu zahlenden Differenzbetrages wirksam.

12  Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder (vgl. Statuten § 4 Z 4) schulden dem Verein weder Beitrittsgebühr noch Mitgliedsbeiträge.

13  Fördermitgliedschaft
Mit dem Einlangen der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe (vgl. Statuten § 10 Abs 1 Z 7) ist das fördernde Mitglied (vgl. Statuten § 4 Abs 3) berechtigt, die ihm als Mitglied des Vereins zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

14  Mitgliedschaft von juristischen Personen
Mitglieder, die juristische Personen sind, können die Angebote des Vereins durch jeweils eine natürliche Person in Anspruch nehmen.
Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, schulden den doppelten jährlichen Mitgliedsbeitrag. Ist jedoch die „Initiative Denkmalschutz“ auch ihrerseits Mitglied bei einem ordentlichen Mitglied, das eine juristische Person ist, und schuldet dort nur den einfachen Mitgliedsbeitrag, so schuldet dieses Mitglied ebenfalls nur den einfachen Mitgliedsbeitrag.

15  Beitritt ab 1. Oktober
Juristische und natürliche Personen, die ab dem 1. Oktober eines Jahres (bis einschließlich 31. Dezember) Vereinsmitglieder werden, können sich auf Wunsch den eingezahlten Mitgliedsbeitrag bereits für das darauffolgende Jahr anrechnen lassen. Sie schulden dem Verein dann für das laufende Jahr und das darauffolgende Jahr keinen Mitgliedsbeitrag mehr.

16  Wiedereintritt
Jene ehemaligen ordentlichen Mitglieder, deren Mitgliedschaft längstens vor 5 Jahren geendet hat und die dem Verein noch einen Mitgliedsbeitrag schulden, müssen bei erneutem Eintritt zusätzlich zu Beitrittsgebühr und aktuellem Mitgliedsbeitrag eine Wiedereintrittsgebühr in Höhe des aktuellen Jahres-Mitgliedsbeitrages der entsprechenden, früher innegehabten Mitgliedsform zahlen.

17  Anrechnung von Zahlungen
Einlangende Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet.


Wien, am 2. April 2011